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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
10. Jahrgang. Gerlin, den 4. Vovember 1876. Nr. 23.
Gedruckt und in Kommission bel E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Vlattes beträgt 1.4 50 34. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
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der Druckbogen; leder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 280.
Aufhören der Löhnungszahlung an die Militalr-Gefangenen des Gemeinenstandes in den Festungs-
Gefängnissen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Abänderung der 8§§. 123, 126 nnd 143 des Militair-Strafvoll-
streckungs-Reglements vom 2. Juli 1873, daß die Militair-Gefangenen des Gemeinenstandes vom 1. November
d. Is. an keine Löhnung mehr erhalten und daß für die seither aus dem Löhnungsrest von 5 Pfennig
bestrittenen kleinen Bedürfnisse derselben Seitens der Festungs-Gefängnisse aus dem entsprechend zu erhöhenden
Unkostenfonds gesorgt werde. Der zum baaren Depositum fließende halbe Betrag der Arbeitszulage, des
Nebenverdienstes bezw. der Arbeits-Prämie, welcher nach den bisherigen Bestimmungen Seitens der Militair-
Gefangenen sofort eigenthümlich erworben wurde, ist fortan nur zu (unsten der letzteren, als baares Depo-
situm, zu asserviren, um ihnen bei der Entlassung aus dem aktiven Hecre als Eigenthum zuzusallen, sofern
nicht inzwischen ihre Bestrasung mit Zuchthaus eder abermals mit Gefängniß eingetreten ist. Die Anszahlung
des baaren Depositums hat alsdann Seitens derjenigen Landwehr-Behörde zu erfolgen, in deren Bezirk die
ehemaligen Militair-Gefangenen ihren Aufenthalt nehmen. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere
zu veranla en.
erlin, den 24. Oktober 1876.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 1. November 1876.
In Ausführung der vorstehenden Allerhöchsten Kabinets-Ordre wird bestimmt:
1) Für die Gefangenen des Gemeinenstandes ist der Betrag der seither gewährten Löhnung von 4 /.50 7
monatlich bis auf Weiteres in der bisherigen Weise zur Liquidation zu bringen.
2) Von dem zuständigen Betrage sind wie bieher 10 J täglich dem Menagefonds, der Rest ist dem Un-
kostenfonds des Gefängnisses zuzuführen.
Dasselbe gilt entsprechend bezüglich der Löhnung der Arrestaten. ·
Rücksichtlich der Geldverpflegung der in den Lazarethen befindlichen Gefangenen verbleibt
es bei den bisherigen Bestimmungen.
3) Aus den zum Unkostenfonds fließenren Betrage sind die Kosten für die Reinigung der Wäsche, für
das Kastren, sowie für die Veschaffung bezw. Unterhaltung des Putz= und Reinigungsmaterials rc.
u bestreiten.
4) Der unverwendet gebliebene Nest ist fpätestens in der Verpflegungs-Liquidation für den nächsten
Monat von dem zur Liguidation kommenden Betrage in Abzug zu bringen.
Ist eine Zurückrechnung in demselben Rechnungsjahre nicht möglich, so ist der unverwendet
gebliebene Betrag der Intenrantur besonders zur Einziehung zu offeriren, und hat dieselbe die Ver-
einnahmung bei dem betreffenden Restenfonds zu veranlassen.
5) Die verschriftsmäßige Verwendung der liquidirten Beträge ist bei der Musterung zu prüfen.