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6) Von den Gefängnissen ist die Selbstanfertigung des Putz= und Reinigungsmaterials 2c. anzustreben.
Wo dies, namentlich in der ersten Zeit, nicht angängig ist, sind die resp. Stücke von anderen Gefäng-
nissen zu beziehen, in welchen eine Herstellung bereits stattfindet. Letztere Gefängnisse haben die
verlangten Stücke gegen Erstattung der Selbstkosten heriugeben.
Gegen Miltiair.Gsehen, welche mit den ihnen gelieferten Putzmaterialien 2c. absichtlich schlecht
umgehen, ist wegen vorsätzlicher Beschädigung von Dienstgegenständen nach §. 137 des Militair-
–
Strafgesetzbuchs vorzugehen.
8) Das Peposiium der direkt in die Heimath entlassenen Gesangenen ist von dem Festungs-Gefängnisse
dem betreffenden Bezirks-Kommando zur Abezallneg, das Depositum der Übrigen Gefangenen dem
Truppentheil, zu welchem diese Gefangenen zurücktreten, zu Überweisen.
Von dem Truppentheil ist der Betrag zu asserriren und bei der Entlassung des ehe-
maligen Gefangenen dem Bezirks-Kommando zur Auszahlung zu überweisen. Tritt jedoch vie
Bestrafung des betreffenden Mannes mit Zuchthaus oder abermals mit Gefängniß ein, so ist der
vorerwähnte Betrag vom Truppentheil derjenigen Intendantur zur Einziehung zu offeriren, von welcher
das Festungs-Gefängniß ressortirt, das seiner Zeit das Depositum Mecemicfet hat.
9) Die dergestalt zur Einziehung gelangenden Beträge sind demjenigen Fonds zuzuführen, welchem die
einnahmen aus der Beschäftgung der Gefangenen zufließen.
zen den Festungsgefängnissen sind die aus gleicher Veranlassung zur Einziehung gelangenden
Beträge in die über die vorerwähnten Einnahmen zu fertigende Designation aufzunehmen.
die deponirten Beträge der Arbeitszulagen beziehungsweise Arbeitsprämien, sowie des Ertrages des
debenverdienstes und des unverwendeten Löhnungsrestes, welche die Gefangenen bis einschließlich
des Monats Oktober eigenthümlich erworben haben, unterliegen der Einziehung nicht. Die Aus-
zahlung hat aber ebenfalls erst nach erfolgter Entlassung des betreffenden Gesingenen. aus dem
aktiven Heere durch das Landwehr-Bezirks-Kemmando staktzufinden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kamcke.
10)
11
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2X2 2— 2
No. 812. 10. A. 2
Nr. 281.
Tagegelder-Bezug der außerhalb ihrer Garnison kommandirten serbisberechligten Militair-Beamten.
Berlin, den 30. Oktober 1876.
In Folge eines Spezialfalles und unter Bezugnahme auf das zweite Alinca des Passus 2 der Bestimmungen
zur Waslitung der Verordnung vom 21. Juni 1875, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die
Umzugskosten der Reichsbeamten (A.-V.-Bl. pro 1876, S. 21) wird bemerkt, daß die Festsetzungen im ersten
und zweiten Alinea des Erlasses vom 23. August d. J. (A.-V.-Bl. pro 1876, S. 174), betreffend den Tage-
#elder= Beuug der zu Kommando-Behörden resp. Truppentheilen außerhalb ihrer Garnison kommandirten
ffiziere, auf die servisberechtigten Militair-Beamten hinsichtlich des Tagegelder-Bezuges für den ersten
Monat der Beschäftigung außerhalb ihrer Garnison sinngemäße Anwendung zu finden haben.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 641. 10. 76. M. O. D. 3.
Nr. .
Winter-Fahrplan der Militair-Eisenbahn.
Berlin, den 18. Oktober 1876.
Der nachstehende Winter-Fahrplan der Militair-Eisenbahn wird hierdurch zur Kenniniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 647. 10. K. M.