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welcher 66. mit Dienstpferd, Sold und Hartfutter beurlaubt waren, als pensionsfähige Dienstzeit zu
rechnen i
Da vielfach in den Abschiedspässen dieser Konskribirten die Zeit ihres aktiven Militair-
dienstes resp. ihres Urlaubs nicht näher bezeichnet ist, so sind die hierauf bezüglichen thatsächlichen
Verhältnisse immer mit möglichster Genanuigkeit aufzuklären.
Durch Beschluß des Bundesraths vom 6. Dezember 1873 ist der Reichskanzler ermächtigt worden,
den aus der Klasse der Militaic-Anwärter hervorgegangenen Reichsbeamten bei der Penstentrung,
sofern ihre Dürftigkeit bescheinigt ist, die Zeit, während welcher sie im Inlande, im Gemeinde-,
Kirchen- oder Schuldienste sich befunden haben, anzwechnen, wenn ihre Stellung in diesem Dienste
nicht lediglich in einer nebenamtlichen Beschäftigung bestanden hat, und wenn ihr gesammtes Ver-
halten in und außer dem Amite ein pflicht etreues gewesen i
Bezügliche Anträge sind demgemäß mit einer Bescheinigung über die vorhandene Bedürftig-
keit und das gesammte Wohlverhalten des Betreffenden, sowie mit einem Nachweise darüber, daß
die bekleidete Stelle kein Nebenamt gewesen, zu begründen.
10) Bei Bemessung der Pension wird der Durchschnittssatz des Wohnungsgeld-Zuschusses für die Servis-
assen I. bis V. in Anrechnung Hebracht, insofern derselbe nicht bereits, wie bei den Garnison-
zerwaltungs-, Lazareth- 2c. Beamten in den, in den Besoldungs-Etats ausgebcachten Beträgen für
Emolumente oder, wie bei den Wallmeistern, in dem Gehalte enthalten i
7 bezüglich der Anrechnung des Servises als pensionsfähiges Diensteinkommen die Bestimmung
b. des §. 10, des Militair-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni 1871 in das Reichsbeamten-Gesetz
er Hen- ad 4 — übernommen werden ist, so sind die servisberechtigten Militairbeamten hinsichtlich
der Feststellung des pensionsfähigen Durchschnitts-Servises nach gleichen Grundsätzen zu behandeln,
wie die Offiziere. Zufolge der Motive zum Militair-Pensions-Gesetz soll aber bei Feststellung des
pensionsfähigen Durchschnitts. Servises
a. für die Chargen vom Brigade-Kemmanreur einschließlich aufwärts mit Rücksicht daranf, daß die
Garnisonen derselben fast sämmtlich in den größeren resp. solchen Städten sich befinden, in denen
der Berliner oder der Servis der I. oder II. Klasse gezahlt wird, nur der Servis der eben-
edachten Klassen in Betracht kommen, sowie
die Chargen vom Obersten abwärts die V. Servisklasse deshalb außer Acht bleiben, weil
der Personalservis der IV. und V. Klasse für alle Chargen in sich derselbe ist.
Demgemäß ist auch bei Feststellung ves pensionsfähigen Dhchritt-Serolfes
. für diejenigen servisberechtigten Militair-Beamten, welche, wie die Militair-Intendantur-Beamten,
Auditeure, Militair-Geistlichen 2c. auf die Garnisonorte der ad a gedachten Offhzier-Chargen
zugewiese sind, nur der Berliner und der Servis der I. und II. Klasse in Betracht zu ziehen,
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. für servisberechtigten Militair-Beamten, bei denen der Personalservis der IV. und V. Klasse
derselbe ist, die V. Keasse außer Acht zu lassen, dagegen-
C. für die servisberechtigten Militair-Unterbeamten, sowie für die Unterchargen, vom Feldwebel ab-
wärts, insoweit deren Pensionirung nach dem Neichsbeamten-Gesetz zu Fiselern hat, der Berliner
und der Servis aller fünf Klassen in Betracht zu ziehen, da für dieselben in der V. Servisklasse
ein besenderer Satz ausgeworfen ist.
12) Den unteren Militair-Beamten und den zum Zeug= und Festungspersonal gehörigen Personen des
Soldatenstandes, sowie den Registratoren bei den General-Kommandos, welche nach dem Reichs-
beamten-Gesetz pensionirt werden und Anspruch auf Verabreichung einer Bropportion haben, ist dic-
selbe bis auf Weiteres allgemein mit dem Geldwerthe von 54 Mk. pro Kopf und Jahr als pensiens-
fähiges Diensteinkommen zu berechnen, insofern die Brodportion in den Befoldungs-Etats als
1ot afähl bezeichnet und nicht schon in dem halac für Emolumente enthalten ist.
Die BMorf zu berechnende Pension ist gemäß §. 41 des Reichsbeamten-Gesetzes auf volle
Thala“ Win und dieser Betrag crmnächst in Mark zu verwandeln.
Zum Nachweise vorhandener Ansprüche auf Gewährung von Pensions-Erhöhungen nach §. 12 des
Militeir-Pensons Gesetzes bleiben die Vorschriften des im Armee-Verordnungs-Blatt pro 1872,
10, pag. 139 et seqdu. abgedruckten kriegsministeriellen Erlasses vom 23. September 1869 maß-
gebend.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
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No. 776. 4. 76. D. f. J. a.