Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
10. Jahrgang. Gerlin, den 17. November 1876. Nr. 24. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69 
Der vierteljahru he Pränumerationspreio dieses Blattes beträgt 1.4 50 4. Abonnirt kann werden: Eußerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich 2 der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für cinzelne Nummern noch 
besonders eine Preiccrmäßigung festgesetzt ist. 
Für diese Nummer ist der Einzelverkaufs-Preis auf 10 Pfge. pro Exemplar ermäßlgt. 
Nr. 294. 
Schulunterricht der Kapitulanten bei den Truppen. 
J4 will, unter Aufhebung der Bestimmungen zur gleichmäßigen Einrichtung von Lehranstalten für Unter- 
offiziere und Gemeine vom 14. Jannar 1812, die beifelgenden Bestimmungen über den Schulunterricht der 
Kapitulanten bei den Truppen mit der Masgabe genehmigen, daß dieselben für den bereits begennenen dies- 
jährigen Winterkurfus der vorgerachten Lehranstalten insoweit zur Richtschnur zu dienen haben, als dies 
bhue Unterbrechung des Unterrichts in denselben möglich ist. Der Unterricht ver Kapitulanten in den mili- 
tairischen Disziplinen erleidet durch die anliegenden Bestimmungen keine Einschränkung. Das Kriegs-Ministerium 
hat das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 2. November 1876. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Bestimmungen über den Schulunterricht der Kapitulanten bei den Truppen. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
1) Der Schulunterrict der Kapitulanten wird auf zwei Stufen ertheilt. — 
Auf der ersten Stufe sollen die Schulkenntnisse der Kapitulanten auf dasjenige Maß ergänzt 
werden, dessen jeder Unteroffizier bedarf, um zur vollen Erfüllung seiner militairischen Dienstoblie- 
genheiten befähigt zu sein. 
Auf der zweiten Stufe soll den Unteroffizieren Gelege .m eboten werden, ihre Kenntnuisse 
mit Rücksicht auf die Anferderungen besonderer militairischer Dien rünnorn (als Feldwebel 2c.), 
sowie im Hinblick auf die künftige Versorgung im Civildienst zu erweitern. 
us beiden Stufen ist das Hauptbestreben darauf zu richten, festes und sicheres Erkennen 
und Wissen in den den Verhällnissen des Unteroffizierstaudes entsprechenden Grenzen zu erzielen. 
Die Anordnungen für den Schulunterricht werden durch die Regiments-Kommandeure bezw. durch 
die selbstständigen Bataillons-Kemmandeure getroffen. 
Die spezielle Leitung und Ueberwachung des Unterrichts wird Seitens der vorgedachten 
Kommandeure je einem oder mehreren älteren Offizieren übertragen. Es empfiehlt sich, diese Offizicre 
6 wenig als möglich wechseln zu lassen. 
Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der lokalen Verhältnisse kann der Unterricht auf beiden Stufen 
in je einer oder in mehreren Klassen, in Regiments. oder in Bataillensschulen ertheilt werden. 
Es empfiehlt sich, in je einer Klasse nicht mehr als höchstens 25 Schüfler unterrichten zu lassen, und, 
wo der Bildungsgrad der Schiller ein sehr verschiedener ist, selbst schen bei geringerer Schülerzahl den 
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