— 231 —
Die bei den Kassen vorhandenen oder noch eingehenden Münzen der gerachten Arten sind in möglichst
abgerundeten Beträgen, kassenmäßig verpackt und bezeichnet mit thunlichster Beschleunigung portofrei durch
Vermittelung der Postkassen an das Münzmetall-Depet des Reichs abzuliefern. Die zur Umwechselung prä-
sentirten östreichischen Doppelthaler sind ebenfalls anzunehmen und gesendert abzuliefern.
Berlin, den 9. November 1876.
Der Finanz-Minister.
gez. Camphausen.
An sämmtliche Königliche Regierungen und die Königliche Finanz-Direktion zu Hannover, an sämmtliche
Herren Provinzial. Steuer-Direktoren 2c.
I. 17268. 11. 19563. III. 14231. IV. 13816.
Berlin, den 9. November 1876.
Bekanntmuachung
betreffend die Außerkurssetzung der Zpeihaler- und Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges
2. November 1876.
Aef Grund des Artikels 8 des Mune vom 9. Juli 1873 (R. G. Bl. S. 233) hat der Bundesrath
die vachfolenden Bestimmungen getroffen
. ZweithalersGsA Gulden) Stücke und die Eindriltellhaler= Stüche deutschen Gepräges
gelten vom -“ Novesbe 1876 ab nicht ferner as gesetzliche Zahlungsmittel
Es ist daher vom 15. November 1876 ab, außer den mit der Einlösung. beauftragten Kassen, Nie-
mand ver slchte- diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
* Die in Umlauf befindlichen # weithaltr. ( (3⅛ Gulden-) und Eindrittellhaler-Stücke deutschen
Gepräges werden in der Zeit vem 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 von den durch vie Landes-
Fbccbehee zu bezeichnenden Landeskassen nach dem im Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873
Ssteesezten Werthverhältnise für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zah ung genommen, als auch
gegen eite oder tandesmünten umgewechselt.
Nach dem 15. Februar 1877 wer## die Zweithaler- (3½ Gulden) und Eindrittelthaler = Stücke
deutschen Hepragte auch von diesen Kassen weder in Zahlung X ur Umwechselung angenommen.
. 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet an durchlöcherte und
anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte Müngstücke
keine Anwendung.
Berlin, den 2. November 1876.
Der Reichskangie-.
Hoffmann.
Zur Ausführung der vorstehenden, im Reichs-Gesetzblatt S. 221 publicirten, Bekanntmachung wird
#erurche zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen die vorbezeichneten
ünzen in der Zeit vom 15. Nevembee 1876 bis 15. Februar 1877 innerhalb des Preußischen Staates bei
den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhältnisse, und zwar die Zweithaler--Stücke
zu 6 Mark, die Eindrittelthaler-Stücke zu 1 Mark, sowohl in Zahlung angenommen als auch gegen Rcichs-,
beziehungsweise Landesmünzen, umgewechselt werden.
a. in Berlin
bei der General-Staatskasse,
der Staatsschulden-Tilgun Glasse
der Kasse der Königlichen Lire tion für die Verwaltung der direkten Steuern,
dem Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände,
dem Haupt-Steueramt für ausländische Gegenstände u
der unter dem Vorsteher der Ministerial-Militair= und Ban- Kammissn stehenden Kasse;