Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Soweit die Beschaffung der qu. Rolltücher nicht bereits erfolgt ist, kann dieselbe mit 4 Stück für 
jede bei der Reinigung der Kasernen= und resp. Lazareth-Wäsche in Betrieb stehende Zeugrolle stattfinden. 
Die Breite und Länge richtet sich nach den Dimensionen der Zeugrolle; die Erneuerung erfolgt nach Bedürfniß. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. 
Sandkuhl. 
No. 368/11. M. O. D. 4. 
Nr. 315. 
Bertheilung don 72 Exemplaren der Militair-Literatur-Zeitung für das Jahr 1877. 
Verlin, den 15. Dezember 1876. 
Das Kriegs-Ministerium hat für das Jahr 1877 wiederum auf eine Anzahl von Exemplaren der Militair-= 
Literatur-Zeitung subskribirt, deren Uebermittelung an die betreffenden Behtoen 2. direkt durch die Verlags- 
buchhandlung nach Maßgabe des diesseits unterm 19. Dezember 1873 im Armce-Verordnungs-Blait Nr. 31 
Prro 1873 publicirten Vertheilungsplanes erfolgen wirr. Die von den betreffenden Empfängern auszustellen- 
den Empfangs= 2c. Bescheinigungen sind am Jahresschlusse 1877, wie bisher per Couvert an die Etats= und 
Kassen-Abtheilung des Militair-Oekonomie-Departements einzusenden. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhe. Blume. 
No. 213. 12. 76. A. 2. 
Nr. 316. 
Fesistellung des Berkaufspreises des Reglements über die Remontirung der Armee. 
Berlin, den 19. Dezember 1876. 
E- wird hierdurch bekannt gemacht, daß der Verlaufspreis für jedes Exemplar des Reglements über die 
Remontirung der Armee vom 2. Nevember 1876 auf 40 J fessgestent. worden ist. 
Zu diesem Preise kann dieses Reglement von der Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn 
hier, Kochstraße 69. 70, bezogen werden. 
Krlegs-Ministerium; Abtheilung für das Remonte-Wesen. 
v. Rauch. v. Uslar. 
Nr. 274. 12. 76. R. A. 
Nr. 317. 
Reisekompetenzen der Unterärzte des Beurlaubtenstandes für die Reisen Behufs der sechswöchentlichen 
Dienstleistung. 
Berlin, den 20. Dezember 1876. 
Inm Anschluß an den Erlaß vom 28. März 1870 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 7 pro 1870) wird bestimmt, 
daß die 3§. 203 und 204 des Reglements über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden auch auf die- 
jenigen Fälle Anwendung finden, in welchen Aerzte des Beurlaubtenstandes die im §. 12 der Verordunng 
ber die Organisation des Saniläts. Kerps vom 6. Februar 1873 vorgeschriebene sechswöchentliche Dienstleistung 
im unmittelbaren Anschluß an die einjährig-freiwillige Dienstzeit absolviren und zu diesem Behufe Truppen- 
sheiten einer anderen Garnisen überwiesen werden, hinsichtlich der Reisen aus der bisherigen in die neue 
arnison und von dort in die Heimath, jedoch mit der Maßgabe, daß bei den Reisen nach der anderen 
Garnison die Anrechnung der Entfernung zwischen dem Wohnorte und dem Landwehr--Bataillons-Stabsquarti 
und des Tagegeldes auf einen Tag nicht zu erfolgen hat. 
Dagegen ist denjenigen Aerzten, welche die gedachte Dienstleistung im unmittelbaren Anschluß an das 
eine Diensilch unter Verbleib in der bisherigen Garnison absolviren, für die Entlassungsreise keinerlei Ver- 
gütung zu gewähren. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 386. 9. 76. M. O. D. 8.
	        
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