Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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7. 
Zu 8. 10. 
Eine Anrechnung der Hälfte der Einkommens-Verbesserung auf die Umzugskosten sindet in den Fällen 
nicht statt, in welchen Beamte gleichzeitig mit der Versetzung eine Gehaltserhöhung erlangen, in deren Genuß 
sic zu derselben Zeit auch dann getreten sein würden, wenn sie in ihrem bisherigen dienstlichen Wirkungs- 
kreise verblieben wären. · 
Der Wohnungsgeldzuschuß kommt bei Berechnung der Einkommens-Verbesserung nicht in Ansatz; 
auch bleibt bei Versetzungen aus einer servisberechtigten Stelle in eine andere dergleichen Stelle der Servis 
außer Betracht. Dagegen wird bei der Anstellung eines servisberechtigten Beamten in einer nicht servisbe- 
rechtigten Stelle der Durchschnittsservis, welcher nach den für die einzelnen Beamten-Kategorien in Betracht 
kommenden Servisklassen zu ermitteln ist, zur Verchumng gezogen. 
8. 
Zu 8. 11. 
Beamte, welche nur im Allgemeinen den Wunsch ausgesprochen haben, von einem Orte versetzt zu 
werden, oder deren nachgesuchte Versetzung nach einem bestimmien Orte nicht lediglich auf ihren Antrag er- 
folgt, sondern auch durch dienstliche Rücksichten veranlaßt wird, ist die Umzugskosienvergütung nicht zu versagen. 
9. 
Zu §. 12. 
Unter „Beamte ohne Familie“ sind diejenigen Beamten zu verstehen, welche weder verheirathet 
sind, noch mit Angehörigen einen eigenen Hausstand bilden. 
10. 
· Zu§.13. 
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zu ziehen. 
11. 
Zu 8. 16. 
Bei der ersten ectatsmäßigen Anstellung sind für die Dienstreise nach dem Anstellungsorte 
die Tagegelder und fhuhrkosten nach den Sätzen der neuen Anstellung zahlbar, wogegen eine Umzugs= resp. 
Mieths-Vergütigung nicht gewährt wird. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 6/11. 75. M. O. D. 3. 
 
	        
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