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Die Erlasse vem 4. Januar, vom 12. März und 24. Oktober v. J., A. V. Bl. S. 14, 69 und 252,
sinden — mit den aus Nachfelgendem sich ergebenden Modisikationen — auf die Arbeiter-Abtheilungen von
jenem Zeitpunkte ab gleiche Anwendung; der die Anmeisung des Gehalls und des Servises für die Führer
betreffende Passus 1 des ersten Erlasses wird aufgehoben.
Die Verpflegungs= 2c. Kompctenzen der Arbeitersoldaten bleiben unverändert. —
Mit Rücksicht auf die anderweite Aufstellung des Militair-Etats erhält die Verpstegungs Liquidation
für die Arbeiter-Abtheilungen und Festungsgefängnisse, entsprechend der Titeleintheilung des eben genannten
Kapitels, folgende Abschnitte:
1. Besoldungen
. Zulagen
. Servis.
Verpflegung.
a) Beköstigung der Festungsstubengcfangenen.
b) Brodverpflegung.
-P) Verpflegungszuschuß.
d) Krankenpflege= und Arzneikosten.
u Bekleidung.
à) Für mittellose Festungsstubengefangene.
b) Etatsfonds.
Arbeitsprämien für Militairgefangene.
. Bürcangeld und zu Schreibmaterialien.
Unter Abschnitt 1 ist Gehalt und Löhnung für das gesammte Personal — einschließlich der
Arbeitersoldaten besn. Miltitairgefangenen — sowie auch die Kranken= und Arrestatenlöhnung, in Ansatz
zu bringen, unter Abschnitt 2 auch die Zulage für den Zahlmeister zu verausgaben.
Die bezüglichen Ansgaben für Gefangene, welche die Strafe nach den §§. 50 bis 73 des Militair-
Strafrollstreckungs-Reglements verbüßen, werden ebenfalls bei den Abschnitten 4a und ha verrechuct.
Die Arbeitsprämien sind bei denicnigen Gefängnissen, in welchen die Beschäftigung der Gefangenen
nach dem Erlasse vom 7. Oktober 1874 — Nr. 660] Ib. — bezw. 16. Dezember 1874 — Nr. 331/12. AlbP
— stattfindet, von dem aufkemmenden Arbeitserlöse abzusetzen, die Arbeitszulagen bei den übrigen Gefäng-
nissen — §. 124 des vorgenannten Reglements — beim Abschnitt 6 zu verrechnen.
Sie eingegangenen Arbeitszulagen für die Arbeitersoldaten (§. 25 des Regulativs, betreffend die
Arbeiter-Abtheilungen) werden in Zukunft mittelsi einer einfachen belegten Designation der Intendantur
vierteljährlich zur Einziehung osferirt.
r das Aufsichtspersonal.
Per
O
*?
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 812. 12. A. 2.
Nr. 28.
Ansfährung des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Berlin, den 18. Jannar 1876.
Das von den Herren Ministern des Innern und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten unter dem
12. November 1875 genehmigte Reglement zur Ausführung der Vorschriften im §. 60 des Gesetzes vom
25. Juni 1875, betressend Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen — G. S. Nr. 23 für 1875 — in
der Provinz Posen, ist mittelst Extrabeilage zu Nr. 16 für 1875 des Amtsblattes der Regierung zu Posen
und Beilage zu Nr. 50 für 1875 des Amtsblattes der Regierung zu Bromberg bekannt gemacht worden.
Die im §. 1 jenes Reglements näher bezeichuete Entschärigungspflicht des Posenschen Provinzial-
verbandes ist mit dem Tage der Genehmigung des Reglements in Kraft getreten.
Kriegs-Ministerium.
v. Kamcske.
No. 400. 1. A. 2.