Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

zu 2. 
zu 2u. 4. 
zu 4. a. 
#u 5. 
— 35 — 
b. Die zur Kempletirung erforderlichen Mannschaften sind derart zu beordern, daß sie vor Beginn 
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In welcher Stärke die reitende Abtheilung des 1. Rheinischen Feld-Artillerie- 
des Regiments-Exerzirens, bepr. vor dem Ausrücken aus den Garnisonorten noch eine sechstägige 
Detail-Ausbildung erhalten können. 
An Munitien werden für jeden Infanteristen 5 Platz= und 25 scharfe Patronen, für jeden 
Jäger be- Schützen 5 Platz= und 35 scharfe Patronen, sowie pro Mann 20 Pfennige Scheiben- 
eld gewährt. 
#Wegen der Verpflegung dieser Mannschaften wird auf die Verfügung vom 18. September 
1875, Nr. 116. 9. M. O. D. 3. Bezug genommen. 
Zur Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Offizicre werden 
nach näherer Anordnung des Kriegs-Ministeriums Ordonnanz. Pferde Seitens des 2., 9., 10. 
und 11. Armee-Korps gestellt werden. 
Die in Passus 4 vorstchender Ordre bezeichneten Truppen-Abtheilungen der Kavallerie und Feld- 
Artillerie nehmen an den Uebungen mit gemischten Waffen nicht Theil. Im Uebrigen bleiben 
die aus Passus 4 resultirenden Maisttaticht der Bestimmungen von Anhang III, Abschnitt 1 
der Verordnungen vem 17. Juni 1870 dem Ermessen der General-Kommandos überlassen. 
Pro 1876 ist die genau nach den gegebenen Vorschriften aufzustellende Zäteintheilung für die 
Herbstübungen zum 15. Mai, die FZasentmenstellung der voraussichtlichen Mehrkosten spätestens 
zum 1. Juni einzureichen. Die Vorlage der letzteren wird von einer vorgängigen Genehmegung 
der Zeiteintheilung nicht abhängig zu machen sein. " 
BettefsWahldekUebungS-PlätzetreffendieDivisionsiFühketimEinveknehmenmitdenGcs 
neral-Kommandos des 5. und 15. Armee-Korps und unter Mitwirkung der genannten Inten- 
danturen Bestimmung. 
Die Divisions-Führer dürfen zu dem Behufe für sich und einen Generalstabs-Offizier oder 
Adjutanten die Kosten einer Rekognoszirungsreise liquidiren. 
Für Flurbeschädigungen b#cen höchstens je 18000 Mark entrichtet werden. Das Uebungs- 
terrain ist derart zu wählen, daß Über jene Summe keinesfalls hinausgegangen wird. 
Die innerhalb der Brigade= und Divisions-Uebungen nothwendigen Ruhetage befinden sich in der 
festgesetzten 13tägigen Uebungsdauer mit 0 wogegen die vor dem Anfange bezw. nach 
dem Ende der 13tägigen Uebung etwa erforderlichen Ruhetage außerdem anzusetzen bleiben. 
Die Abgrenzung der Brigade= und Didvisions-Uebungen bleibt den Divisions-Führern, 
welchen die obere Leitung auch hinsichtlich der Brigade-Uebungen zusteht, Überlassen. 
ie Regiments Nr. 8 
zu Kavallerie-Divisions-Uebung Theil zu nehmen hat, bestimmt die General-Inspektien der 
rtillerie. 
Seitens der Giencral-Kommandes des 5. und 15. Armeec-Korps werden die im Anhang IV. 
Passus 1 der Verordnungen vem 17. Juni 1870 gedachten Eingaben bezüglich aller Tbeile der 
Kavallerie-Divisionen — jedoch getrennt von den auf die sanstigen Uebungen sich beziehenden 
Eingaben — vorgelegt. Zeit-Eintheilung und Kosten-Anschläge der Kavallerie-Divisionen be- 
ginnen mit dem Abrücken zu den Brigade= und Dioisions-Uebungen und endigen mit dem Wieder= 
eintreffen in den Garnison-Orten. 
Die in Passus 8 o. a. V. bezeichneten Berichte werden direkt Seitens der Divisions-Führer 
dem Kriegs-Ministerium eingereicht. Abschrift hiervon übersenden dieselben an die General-Kom- 
  
mandos aller Armee-Korps, welche Truppen zu den Kavallerie-Divisions-Uebungen gestellt haben. 
Durch die hier erwähnten Uebungen soll namentlich den Infanterie-Truppentheilen ans denjenigen 
Garnisonen, bei denen die Oertlichkeit Uebungen im Terrain erschwert, Gelegenheit gegeben werden, 
sich im Felddienst und Schießen im Terrain auszubilden. Die weiteren Hestimntutggen sind den 
General--Kommandos, bezw. der Inspektion der Jäger und Schützen überlassen. Letztere hat den 
General--Kommanvos mitzutheilen, für welche Bataillone und in welchem Umfange Mittel im 
laufenden Jahre ar Verfügung gestellt werden. Die Mittel selbst sind der bezüglichen Korps- 
Intendantur zu Überweisen. 
Ob zu dem vorgedachten Zweck einzelne Truppentheile in geeignete Kantonnements zu 
legen, oder ob ihnen He zu gewähren sind, bleibt anheimgestellt. Ueberall können die Ba- 
racken-Lager der Artillerie hierzu dann benutzt werden, wenn sie Seitens dieser Waffe nicht in 
Anspruch genommen sind. 
 
	        
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