Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

zu 6. em 2., 6., 8., 9., 10. und 15. Armee-Korps werden je 2000, dem 11. Armee- 
zu 7. 
III. 
— 36 — 
Wegen des Weiteren wird auf §. 41 der Vorschriften über den Geschäftsgang bei Ueber- 
weisung der Schieß-Bedürfnisse 2c. der Artillerie vom Jahre 1875 verwiesen. 
b- werden bewilligt: 
dem Garde-Korps, sowie der Inspektion der Jäger und Schützenie 3400 4+ 
dem 1., 2., 3., 5., 6., 7. und 9. Armee-Korpssi 7500 4 
dem 4., 8., 10., 11., 14. und 15. Armee-Korpsie 838100 4+# 
Die Summen umfassen sämmtliche durch die näher bezeichneten Uebungen entstehenden und 
auf die betheiligten Titel des Militair-Etats ordnungsmäßig anzuweisenden Kosten und dürfen 
unter keinen Umständen überschritten werden. 
Zum 15. Mai haben die General-Kommandos bezw. die Inspektion der Jäger und Schützen 
die wegen dieser Uebungen getroffenen Festsetzungen dem Kriegs-Ministerium michutheilen. 
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zur Disposition gestellt. 
Alles Weitere ist aus der anbeifolgenden Instruktion ersichtlich. 
Zum 15. November d. J. sieht das Kriegs-Ministerium kurzen Berichten über die bei den 
Uebungen gemachten Erfahrungen bezw. wünschenswerthen Abänderungen der vorgedachten Instruk- 
tion entgegen. 
Die nähelen Anordnungen über den Zeitpunkt bleiben den General-Kommandos üÜberlassen. 
Kosten durch die Mitnahme von Pferden Seitens der Offiziere dürfen nicht erwachsen. Die 
Unteroffziere sind unberitten zu kommandiren. 
Zum Zwecke einer kriegsgemäßeren Verwendung der Pioniere bei den Herbst-Uebungen werden 
Behufs Bestreitung der Ksen, welche aus Beschaffung und Heranziehung von Material zur 
Ausführung der bezüglichen Arbeiten entsteben können, den General-Kommandos je 200 + o 
Rechnung des Kapitels 39 ur Verfügung gestellt. 
Im Sommer findet beim Eiliratr-de itut eine Uebung im Zerstören von Schienengeleisen 
und Telegraphenleitungen statt, zu der das nöthige Lehrpersonal vom Eisenbahn-Regiment bis 
auf längstens 14 Tage nach Hannover heranzuziehen ist. 
Der Chef des Militair-Reit-Instituts hat das Weitere hierzu beim Chef des Generalstabes 
der Armee zu beantragen. 
Die Divisionen sind auf die Bestimmung im Anhang IV. Passus 8 der Verordnung vom 17. Junie 
1870 hinzuweisen, wonach die Berichte Über die Ausführung der Herbst-Uebungen 2c. in gedrängter 
Kürze (nach Anleitung von Schema 5) abzufassen sind. 
Diejenigen Armee-Korps, bei denen große Herdst-Uebungen vor Seiner Mäzestat dem Kaiser und 
König stattfinden, haben Abschriften der an den Chef des Generalstabes der Armee einzusenden- 
den Berichte, unter Ausschluß der Spezial-Berichte der Truppenbefehlshaber, dem Kriegs-Mini- 
sterium vorzulegen. 
  
  
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 139. 1. 76. A. 1. 
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Instruktion 
für die Kavallerie-Uebungs-Reisen. 
Berlin, den 29. Januar 1876. 
An diesen Reisen nehmen im Allgemeinen nur Rittmeister und Lieutenants Theil, ausnahmsweise 
dürfen auf Wunsch des Leitenden auch zwei Stabsoffiziere der Kavallerie herangezogen werden. 
Der Umfang der Uebungs-Reise in Bezug auf Zahl und Charge der Theilnehmer, sowie auf Zeit 
und Raum wird durch die Seitens des Kege Ministeriumo den bezüglichen General, Kommandos 
zur Disposition gestellte Summe bedingt. Diese umfaßt sämmtliche durch die Reise entstehenden und 
auf die betheiligten Titel des Militair-Etats ordnungsmäßig anzuweisenden Kosten und darf unter 
leinen Umständen überschritten werden. 
Die Leitung ist einem älteren Offizier der Kavallerie oder des Generalstabes zu übertragen. 
Offiziere der höheren Adjutantur sind, da ihnen die Gelegenheit, sich militarrisch weiter zu bilden, 
anderwei geboten ist, nur insoweit heranzuziehen, als sie etwa bereit sind, die Kosten ihrer Theil- 
nahme selbst zu tragen.
	        
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