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Der Zeitpunkt der Uebungen ist Seitens der General-Kommandos, beziehungsweise Seitens der
obersten Waffen. Instanzen nach Vereinbarung mit den Ersteren im Allgemenen in die erste Hälfte
des Jahres zu verlegen. Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen Berufskreise sind
bei der Wahl des Zeitpunktes besonders zu berücksichtigen.
". *z Train-Uebungen finden nach beendeten Herbst- Uebungen der betreffenden Armee-
orps
Diensis Die Sanitäts-Detachements üben zu gleicher Zeit mit den Krankenträgern aus dem altiven
ienststan
Aus den Wbttengellernscen Landen ben die bezüglichen Mannschaften des Beurlaubtenstandes mit
denen des 14. Armee-Korps gemeinfam.
Maunnschaften des Beurlaubtenstandes des Garde= Korps aller Waffen, welche nach den
Königreichen Bayern, Sachsen und Würnemberg verdoen sind, sowie die des Beurlaubtenstandes der
Garde-Infanterie und Garde-Jäger und Schützen, welche sich in den Hohenzollernschen Landen und
in den Bezirlen des 14. und 15. Armee-Korps befinden, werden zu den Uebungen nicht heran-
ezegen.
ie General= Kommndos werden ermächtigt, per Kavallerie- Regiment 5 Unteroffiziere der Reserve
über den Etat auf die Dauer von 6 Wochen einzuziehen.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach alles Weitere zu veranlassen.
erlin, den 20. Januar 1876.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
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Berlin, den 20. Januar 1876.
Im Auschluß= #an vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium;
Die Anlage 4 ergiebt die Grenzen, innerhalb welcher sich die Uebungen der zu den verschiedenen
Waffen Einzuberufenden zu halten haben.
Die Einberufung kann in mehreren Raten erfolgen.
In den festgesetzten Uebungszeiten sind die Tage des Zusammentretens und Auseinandergehens am
Uebungs-Orte miteinbegriffen.
Die zwölftägigen Uebungen sind so zu legen, daß in diese Zeit nur ein Sonntag, und in
die Uebungszeiten iera möglichst kein Festtag fäll
4. In welcher Stärke die einzelnen Kompagnien, da wo fetze u bilden sind, zusammengesetzt werden,
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bepimmen die die Uebung leitenden Behörden. Es ist nicht nothwendig, daß diese Stärke gleich-
mäßi
Die bih eabe. von Uebungs-Etats für die Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes ist
tigt
ie den Mannschaften des Beurlaubtenstandes ii Kompetenzen und die zu den Uebungen
bewilligte Munition geht aus Aulage B. hervor.
Die Führung der Garde- und P kann aktiven Hauptleuten
übertragen werden, die, soweit. am Uebungsorte kunniPohegueen, arnisoniren, thunlichst
liese zu entnehmen sind. Ist eine Kommandirung von auswärts erforderlich, so erhalten die Be-
treffenden die (ganze) Kommando-Zulage.
Werden Hauptleute zu dem gedachten Zweck nicht verwandt, so atratum. die Führung der
älteste der einberufenen begiepingeweise kommandirten Offiziere (vergl. Passus 8
3 ·O
. Vom altiven Dienststande sind zu klommandiren:
a) Zu jeder Gorde beziehungsweise Provinz wehr-Infanterie-Kompag
1 Lieutenant mit 24—X Zulage,
1 Untereffizier als diessthurnder *** isteelih für die Rechnungs-
legung mit 13354
2 Unteroffiziere mi 64 „
b) 2 jeder Vereme n Ariüeiie-Konpahhie
1 Lieutenant mit 24M. Zulage,