Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel einschließlich für die Rechnungs- 
legungs nit:t:t::. 
4 Unteroffiziere oder Obeczefreie mit àr 
e) Zu jeder Train-Uebungs-Kompagnie: 
1 Lieutenanitt 
1 Unteroffizier als dienstthuender Wachtmeister einschließlich für die Rechnungs- 
legug it:t::: 
1 Unteroffizier als Quartiermeister mit 
1 Trompeter niit 
d) Zu jedem Sanitäts-Detachement: 
2 Stabsärzte der Garnison. 
4 Assistenz= Aerzte mitee 24 JX Z3ulage, 
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel einschließlich für die Rechnungs- 
legung mit... 154 „ 
3 Train-Unteroffiziere beziehungsweise Gefreite für Beaufsichtigung der Ge- 
aune und Fahrzeuge mit aha.. .... 6M. 
2 Ober- und 2 Lazareth.-Gehllfen mieee g 6M 
e) Zu allen anderen etwa sonst noch formirt werdenden Kompagnien: 
15 M. Zulage, 
à 4 Bu 
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15 „ 
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K. 
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T Lieutenant mitt. ... 241 Zulage, 
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel einschließlich für die Rechnungs- 
legung it:t:: 154 „ 
2 Unteroffiziere mit a 6 
. Die Sssammenselang der Kompagnien in Bataillone kann bei der Garde= und Provinzial= Land- 
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wehr-Infanterie, sowie bei der Fuß. Artillerie da erfolgen, wo mehrere Kompagnien denselben Uebungs- 
ort haben. Von den Garde= und Linien-Truppentheilen sind in diesen Fällen für jedes derartige 
Bataillon zu kommandiren: 
1 Stabsoffizier mit der ganzen Kommando-Zulage, sofern er die Garnison verläßt, 
Lieutenant als Adjutant mit 24 M Zulage, 
i spirant als Rechn cü8führermm 43 » 
zameiekirantaökcnungtermit.......15 » 
linkerofsiietaföSZreibcrmit s-» 
WoeineBataionegebildetwetden,sinddieKompagnienderAufsichteinesStaböofsizieks 
der bezüglichen Waffe, sofern ein solcher überbaupt am Uebungsorte vorhanden, zu unterstellen. 
Eine weitere Kommandirung von Aerzten, wie unter 8. und 9. vorgesehen, hat nur da mit einer 
Zulage von 24 M, einzutreten, wo der Uebungsort nicht zugleich Garnisonort ist. In allen anderen 
Fällen ist mit Wahrnehmung der ärztlichen Funktionen ein rst der Garnison zu beanftragen, dem 
eine einmalige Zulage, wic vor, gewährt wird. Es ist hierbei gleichgiltig, ob der Dienst bei mehreren 
Kompagnien gleichzeitig oder nach einander erfolgt. 
Für die Garde-Landwehr. Infanterie leistet das Garde-Korps die erferderlichen Abgaben, für die 
Provinzial-Landwehr-Juf ie dasjenige Armee-Korps, welches die Uebungen leitet. 
Nur für die aus dem Bereich des Herzoglich karnchweigisen Landwehr-Regiments 
Nr. 92 zu formirenden Kompagnien werden Offiziere und Unteroffiziere durch das Herzoglich Braun- 
4hrrinische Infanterie-Negiment Nr. 92 gestellt. Wenn Aushülfe hierin erforderlich, Pfon dieselbe 
as 10. Armee-Korps. 
Anderweitige Aushülfen sind beim Kriegs-Ministerium zu beantragen. 
Bei den Spezialwaffen regeln die obersten Wassen- Instanzen die Abgaben, beziehungsweise 
beantragen dieselben bei den betreffenden General, Kommandos. 
Für jede Uchungs-Kompayie des Trains sind Seitens der General-Kommandos aus den ausran- 
girten eede der Kavallerie und Artillerie dem bezüglichen Train-Bataillon zu überweisen: 
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32 * 
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32 Vorderpferde zur Bespannung von 16 Fahrzeugen. 
Wo die gleichzeitige Gestellung der Pferde für 2 Uebungs-Kompagnien Schwierigkeiten oder größere 
Transportkosten verursacht, üben die Kompagnien nacheinander. Das General. Kommando 3. Armee- 
Korps hat sich mit dem General-Kommando des Garde-Korps wegen Ueberweisung der erforderlichen
	        
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