Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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No. 938. 
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Pferde für das Brandenburgische Train-Bataillon Nr. 3 in Verbimdung zu setzen. Für Wahrneh- 
mung des roßärztlichen Dienstes sind bei jeder dieser Kompagnien 6 # zahlbar. . 
Die jedem Sanitäts-Detachement vom aktiven Dienststande hinzutretenden Aerzte sind von der Ka- 
vallerie oder Artillerie beritten zu machen. 
Die sonst zur Uebung der Sanitäts-Detachements erforderlichen Reit= und Zugpferde sind 
- den bezüglichen Train-Bataillonen zu gestellen, desgleichen die Burschen für die einberufenen 
  
ffiziere. 
Bft Gewinnung eines größeren Bestandes an Krankenträgern des Beurlaubtenstandes ist beim 
15. Armee-Korps eine entsprechende Anzahl von Reservisten, die noch nicht als Krankenträger aus- 
ebildet sind, zur Formation des Sanitäts. Detachements heranzuziehen. 
ie Bestimmungen über die Ausführung der Schieß-Uebungen sind von den General-Kommandos, 
beziehungsweise von den obersten Waffen-Instanzen zu erlassen. 
Reisekosten Behufs Besichtigung der Uebungen des Beurlaubtenstandes werden nicht bewilligt. 
Bei der den General-Kommandos ertheilten Ermächtigung, per Kavallerie. Regiment 5 Unteroffiziere 
der Reserve auf die Dauer von 6 Wochen einzuziehen, r in erster Linie auf diejenigen Unteroffi- 
ziere zu rücksichtigen, die, ohne Offizier-Aspiranten zu sein, nach einjähriger Dienstzeit entlassen, bis- 
her aber wegen nicht vorhandener Manquements von Ableistung einer Uebung befreit bleiben mußten. 
Den General-Kommandos bleibt es überlassen, die Bekleidungs-Bestände der Landwehr-Bataillone 
allein oder nur insoweit zu verwenden, als die Einkleidung nicht aus den bereitesten Vorräthen der 
Linien-Truppen zu bewirken ist. 
Die la Bewaffnung der Landwehr erforderlichen Gewehre 2c. sind aus den Beständen der Land- 
wehr. Bataillone der nächstgelegenen Artillerie-Depots, die zur Bewaffnung der Reservisten 2c. aus 
den Augmentations-Beständen der beüglichen Garde= und Linien-Truppentheile, und die Geschütze 
für die Uebungs-Kompagnien der Fuß-Artillerie aus den Beständen der örtlichen Artillerie-Depots 
oder der bezüglichen Artillerie. Schießplätze zu entnehmen, beziebungsweise Seitens der Artillerie- 
Depots auf die speziellen Anweisungen der General-Kommandos zu verabfolgen. 
Nach beendeter Uebung sind die qu. Waffen, und zwar die der Landwehr in statu quo, 
die der Augmentationen der Linien-Truppentheile in brauchbarem, völlig reparaturfreiem Zustande an 
dieselben Artillerie-Depots zurückzuliefern. 
Die Justandsetzung der Waffen der Landwehr erfolgt bei den Artillerie. Depots durch die 
Zeuthaus-Büchsenmacher auf Rechnung der Waffen-Reparaturgelderfonds der betreffenden Truppen- 
theile. 
Die durch die Empfangnahme und Wiederablieferung der Waffen entstehenden Transport- 
kosten haben die Truppentheile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liquidiren. 
Die zu den Uebungen erforderlichen Patronen sind auf Anweisung der General-Kommandos 
aus den nächstgelegen Artillerie-Depots zu verabfolgen. , 
Nach Beendigung der Uebungen sind sämmtliche bei den bezüglichen Truppen vorhandene 
ülsen, die brauchbaren easchachuuln und das gesammte aufgefundene Blei gleichsalls auf Anwei- 
ung der General-Kommandos an die betreffenden Artillerie-Depots zurülckzuliefern. 
Bei Entlassung der betreffenden Mannschaften ist im Ueberweisungs-National wie im Militairpaß 
der Vermerk: „Ausgebildet mit dem Gewehr (Büchse) M/71“ aufzunehmen. 
Alle weiteren Anordnungen treffen die General-Kommandos, beziehungsweise die obersten Waffen- 
Instanzen. 
Von den vorgenannten Behörden ist auch die beabsichtigte Zeit-Eintheilung und die Uebungs- 
Orte vor Beginn und die Kob der Mannschaften, die wirklich gellbt haben, nach dem Schluß der 
Uebungen dem Kriegs-Ministerium mitzutheilen. " 
. knbgerilhrt durch gegenwärtige Bestimmungen bleiben die nach den Allerhöchsten Ordres vom. 9. März 
869. 
November 1872 und 3 September 1874 abzuhaltenden Uebungen im Magazin-Verwal- 
tungs.-Dienst, im Speditions-Geschäft und im Sanitäts-Dienst. 
Die hierzu eingezogenen Mannschaften erhalten ihre Verpflegung Über den Etat derjenigen 
Truppentheile, welchen attachirt werden. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
1. A. 1.
	        
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