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No. 938.
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Pferde für das Brandenburgische Train-Bataillon Nr. 3 in Verbimdung zu setzen. Für Wahrneh-
mung des roßärztlichen Dienstes sind bei jeder dieser Kompagnien 6 # zahlbar. .
Die jedem Sanitäts-Detachement vom aktiven Dienststande hinzutretenden Aerzte sind von der Ka-
vallerie oder Artillerie beritten zu machen.
Die sonst zur Uebung der Sanitäts-Detachements erforderlichen Reit= und Zugpferde sind
- den bezüglichen Train-Bataillonen zu gestellen, desgleichen die Burschen für die einberufenen
ffiziere.
Bft Gewinnung eines größeren Bestandes an Krankenträgern des Beurlaubtenstandes ist beim
15. Armee-Korps eine entsprechende Anzahl von Reservisten, die noch nicht als Krankenträger aus-
ebildet sind, zur Formation des Sanitäts. Detachements heranzuziehen.
ie Bestimmungen über die Ausführung der Schieß-Uebungen sind von den General-Kommandos,
beziehungsweise von den obersten Waffen-Instanzen zu erlassen.
Reisekosten Behufs Besichtigung der Uebungen des Beurlaubtenstandes werden nicht bewilligt.
Bei der den General-Kommandos ertheilten Ermächtigung, per Kavallerie. Regiment 5 Unteroffiziere
der Reserve auf die Dauer von 6 Wochen einzuziehen, r in erster Linie auf diejenigen Unteroffi-
ziere zu rücksichtigen, die, ohne Offizier-Aspiranten zu sein, nach einjähriger Dienstzeit entlassen, bis-
her aber wegen nicht vorhandener Manquements von Ableistung einer Uebung befreit bleiben mußten.
Den General-Kommandos bleibt es überlassen, die Bekleidungs-Bestände der Landwehr-Bataillone
allein oder nur insoweit zu verwenden, als die Einkleidung nicht aus den bereitesten Vorräthen der
Linien-Truppen zu bewirken ist.
Die la Bewaffnung der Landwehr erforderlichen Gewehre 2c. sind aus den Beständen der Land-
wehr. Bataillone der nächstgelegenen Artillerie-Depots, die zur Bewaffnung der Reservisten 2c. aus
den Augmentations-Beständen der beüglichen Garde= und Linien-Truppentheile, und die Geschütze
für die Uebungs-Kompagnien der Fuß-Artillerie aus den Beständen der örtlichen Artillerie-Depots
oder der bezüglichen Artillerie. Schießplätze zu entnehmen, beziebungsweise Seitens der Artillerie-
Depots auf die speziellen Anweisungen der General-Kommandos zu verabfolgen.
Nach beendeter Uebung sind die qu. Waffen, und zwar die der Landwehr in statu quo,
die der Augmentationen der Linien-Truppentheile in brauchbarem, völlig reparaturfreiem Zustande an
dieselben Artillerie-Depots zurückzuliefern.
Die Justandsetzung der Waffen der Landwehr erfolgt bei den Artillerie. Depots durch die
Zeuthaus-Büchsenmacher auf Rechnung der Waffen-Reparaturgelderfonds der betreffenden Truppen-
theile.
Die durch die Empfangnahme und Wiederablieferung der Waffen entstehenden Transport-
kosten haben die Truppentheile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liquidiren.
Die zu den Uebungen erforderlichen Patronen sind auf Anweisung der General-Kommandos
aus den nächstgelegen Artillerie-Depots zu verabfolgen. ,
Nach Beendigung der Uebungen sind sämmtliche bei den bezüglichen Truppen vorhandene
ülsen, die brauchbaren easchachuuln und das gesammte aufgefundene Blei gleichsalls auf Anwei-
ung der General-Kommandos an die betreffenden Artillerie-Depots zurülckzuliefern.
Bei Entlassung der betreffenden Mannschaften ist im Ueberweisungs-National wie im Militairpaß
der Vermerk: „Ausgebildet mit dem Gewehr (Büchse) M/71“ aufzunehmen.
Alle weiteren Anordnungen treffen die General-Kommandos, beziehungsweise die obersten Waffen-
Instanzen.
Von den vorgenannten Behörden ist auch die beabsichtigte Zeit-Eintheilung und die Uebungs-
Orte vor Beginn und die Kob der Mannschaften, die wirklich gellbt haben, nach dem Schluß der
Uebungen dem Kriegs-Ministerium mitzutheilen. "
. knbgerilhrt durch gegenwärtige Bestimmungen bleiben die nach den Allerhöchsten Ordres vom. 9. März
869.
November 1872 und 3 September 1874 abzuhaltenden Uebungen im Magazin-Verwal-
tungs.-Dienst, im Speditions-Geschäft und im Sanitäts-Dienst.
Die hierzu eingezogenen Mannschaften erhalten ihre Verpflegung Über den Etat derjenigen
Truppentheile, welchen attachirt werden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
1. A. 1.