— 4 —
1) daß es sich hier berhaupt nur um solche Landwehr-Bezirks-Kommandos handelt, welche an Orten
garnisoniren, wo Militair-Aerzte vorhanden sind,
2) daß die höhere Zalage von 25 4 monatlich nur bei den 9 Reserve-Landwehr-Bezirks-K dos
t. 33, 34, is 38, 40, 73, 80 und 86 zahlbar ist, und
3) daß die dit Rücksicht auf die Charge oder Funktion der betreffenden Militair-Aerzte zahlbaren
fraglichen Zulagen in den Verpflegungs-Berechnungen der betheiligten Landwehr-Bezirks-Kommandos
unter Titel 8 zu verrechnen sind.
Gleicheitig bemenlt das Kriegs-Ministerium mit Bezug auf Nr. 51, Titel 2, der qu. Etats, daß
der dort angesetzte Stabsarzt nicht für das Train--Bataillon Nr. 9, sondern für das Train-Bataillon Nr. 14
bestimmt ist.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 356. 1. M. M. A.
Nr. 45.
Wittwen= Kassen = Angelegenheit.
Berlin, den 25. Januar 1876.
Des Kriegs-Ministerium hat Anlaß darauf aufmerksam zu machen, daß durch den resp. im Reichs-Militair-
esetze vom 2. Mai 1874 und im Reichsgesetze vom 6. Februar 1875, betreffend die Beurkundung des Per-
Es und die Eheschliehung, begründeten Wegfall der Verpflichtung der Civil-Beamten der Militair-
ewaltuns zur Einholung der Genehmigung der vorgesetzten Behörde zur Verheirathung nicht aufgehoben
ist:
die Verpflichtung dieser Beamten zur Versicherung einer Wittwen-Pension für ihre auen
mindestens in ½ ihres Bahregienfteintemmens, Pension für ihre Eheft
Behufs der Kontrolle der Eri#llung dieser Verpflichtung wird sämmtlichen, nicht im Kündigungs-
Verhältnisse angestellten Civil-Beamten der Militair-Verwaltung hierdurch noch besonders zur Pflicht gemacht,
im Falle ihrer Verheirathung davon der vorgesetzten Behörde sofort Anzeige zu machen, mit Angabe der
öhe der Wittwen-Pension, welche sie ihrer Ehefrau im nächsten Rezeptions-Termin der Militair-Wittwen-
asse — oder falls sie noch nicht desinitiv angestellt sind — bei demnächstiger Erlangung der Rezeptions-
fähigkeit versichern wollen.
Diese Anzeigen sind demnächst von der vorgesetzten Behörde der Beamten der General-Direktion
der Königlich Preuisheen Militair-Wittwen-Pensions-Anstalt mitzutheilen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Nr. 6. 12. 75. W.
Nr. 46.
Betrifft den Anstrich der Decken in Dienst- und militatrfiskalischen Mieths-Wohnungen.
Berlin, den 26. Januar 1876.
Die Decken in den Dienstwohnungen derjenigen Offiziere 2c., denen keine Repräsentation obliegt, sind nur
mit einem einfachen Farben-Anstrich zu versehen. ·
Dasselbe gilt auch für die Stubendecken in den militairfiskalischen Mieths-Wohnungen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 360. 1. 76. Ing.