Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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1) daß es sich hier berhaupt nur um solche Landwehr-Bezirks-Kommandos handelt, welche an Orten 
garnisoniren, wo Militair-Aerzte vorhanden sind, 
2) daß die höhere Zalage von 25 4 monatlich nur bei den 9 Reserve-Landwehr-Bezirks-K dos 
t. 33, 34, is 38, 40, 73, 80 und 86 zahlbar ist, und 
3) daß die dit Rücksicht auf die Charge oder Funktion der betreffenden Militair-Aerzte zahlbaren 
fraglichen Zulagen in den Verpflegungs-Berechnungen der betheiligten Landwehr-Bezirks-Kommandos 
unter Titel 8 zu verrechnen sind. 
Gleicheitig bemenlt das Kriegs-Ministerium mit Bezug auf Nr. 51, Titel 2, der qu. Etats, daß 
der dort angesetzte Stabsarzt nicht für das Train--Bataillon Nr. 9, sondern für das Train-Bataillon Nr. 14 
bestimmt ist. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 356. 1. M. M. A. 
Nr. 45. 
Wittwen= Kassen = Angelegenheit. 
Berlin, den 25. Januar 1876. 
Des Kriegs-Ministerium hat Anlaß darauf aufmerksam zu machen, daß durch den resp. im Reichs-Militair- 
esetze vom 2. Mai 1874 und im Reichsgesetze vom 6. Februar 1875, betreffend die Beurkundung des Per- 
Es und die Eheschliehung, begründeten Wegfall der Verpflichtung der Civil-Beamten der Militair- 
ewaltuns zur Einholung der Genehmigung der vorgesetzten Behörde zur Verheirathung nicht aufgehoben 
ist: 
die Verpflichtung dieser Beamten zur Versicherung einer Wittwen-Pension für ihre auen 
mindestens in ½ ihres Bahregienfteintemmens, Pension für ihre Eheft 
Behufs der Kontrolle der Eri#llung dieser Verpflichtung wird sämmtlichen, nicht im Kündigungs- 
Verhältnisse angestellten Civil-Beamten der Militair-Verwaltung hierdurch noch besonders zur Pflicht gemacht, 
im Falle ihrer Verheirathung davon der vorgesetzten Behörde sofort Anzeige zu machen, mit Angabe der 
öhe der Wittwen-Pension, welche sie ihrer Ehefrau im nächsten Rezeptions-Termin der Militair-Wittwen- 
asse — oder falls sie noch nicht desinitiv angestellt sind — bei demnächstiger Erlangung der Rezeptions- 
fähigkeit versichern wollen. 
Diese Anzeigen sind demnächst von der vorgesetzten Behörde der Beamten der General-Direktion 
der Königlich Preuisheen Militair-Wittwen-Pensions-Anstalt mitzutheilen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Nr. 6. 12. 75. W. 
Nr. 46. 
Betrifft den Anstrich der Decken in Dienst- und militatrfiskalischen Mieths-Wohnungen. 
Berlin, den 26. Januar 1876. 
Die Decken in den Dienstwohnungen derjenigen Offiziere 2c., denen keine Repräsentation obliegt, sind nur 
mit einem einfachen Farben-Anstrich zu versehen. · 
Dasselbe gilt auch für die Stubendecken in den militairfiskalischen Mieths-Wohnungen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 360. 1. 76. Ing.
	        
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