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zu einer gemeinschaftlichen Erfüllung staatlicher Aufgaben ver-
einigt; so die gemeinschaftlichen Unterhaltung eines Oberlandes-
gerichts durch die Hansestädte oder — jetzt eben — die gemein-
schaftliche Blockade Montenegros durch die Großmächte. Die ver-
einigten Hansestädte als solche, die sechs Großmächte zusammen-
genommen, können — in ihrer Eigenschaft als Verband — kein
eigenes Recht erzeugen. Sie vermögen juristisch nur das, was
das einzelne Mitglied juristisch beibringt; ein „internationales
Verwaltungsrecht“ als besonderen Rechtskreis kann es auch für
solche Vereinbarungen nicht geben. Inhaltlich mögen natürlich
auch Vereinbarungen dieser Art dem Recht der auswärtigen Ver-
waltung angehören (Blockade Montenegros). Und man könnte
sogar zweifeln, ob die Beziehung zu diesem Gebiet hier nicht
noch enger ist: ob nicht das formale Moment des Zusammen-
wirkens mehrerer Staaten unter allen Umständen in den Bereich
der auswärtigen Verwaltung falle. Allein auch da, wo in dem
gemeinschaftlichen Organ jeder Staat seinen besonderen Abge-
sandten hat, nimmt dieser Abgesandte nicht teil mit dem Auftrag,
seinen Staat gegenüber anderen Staaten zu vertreten, sondern mit
dem Auftrag, die Tätigkeit auszuführen, um derenwillen das ge-
meinschaftliche Organ eingesetzt wurde. Das ergibt sich ohne
weiteres im Hinblick auf gemeinschaftliche Organe, in welche die
Verbandsstaaten gesonderte Vertreter überhaupt nicht entsenden.
Wenn indessen in diesem Zusammenhang von internationalem
Verwaltungsrecht noch eigens gehandelt wird, so ist damit der-
jenige Rechtszweig gemeint, dem eine solche Bezeichnung mit Fug
zukommt: die Lehre von den Grenzen, die der Staatsgewalt !?
gegenüber der Gewalt fremder Staaten in Verwaltungssachen ge-
zogen sind, und von der rechtlichen Bedeutung, die ausländischer
Verwaltung im Inland zukommt; also beispielsweise Fragen wie
die, ob gegen Ausländer inländischen Wohnsitzes Schulzwang ge-
12 Daß entsprechendes auch für andere Verbände des öffentlichen Rechts
gilt, interessiert hier nicht weiter.