Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Zusammenstellung 
der für die Kommandirungen rc. zur Militair-Schießschule maßgebenden Bestimmungen. 
1. Zusammentritt. 
Der Zusammentritt der Militair-Schießschule zu den beiden Sommer-Lehrkursen von je 3½/ Monaten 
erfolgt am 15. März bezw. 1. Angust, die Reduktion derselben auf die etatsmäßige Stamm-Kompagnie am 
1. Juli und 16. November jeden Jahres. 
2. Auswahl der zu kommandirenden Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften. 
Die zu den Sommer-Lehrkursen zu kommandirenden Offiziere sind womöglich aus der Zahl derjenigen 
älteren Lieutenants auszuwählen, deren Veförverun zum Kompagnie-Chef in nicht zu ferner Aussicht steht. 
Im Uebrigen ist bei Auswahl der zur Militair-Schiebßschule zu Kommandirenden namentlich darauf zu rück- 
sichtigen, daß zur Ausbildung eines tüchtigen Schießlehrers und gewandten Schützen hauptsächliche Er- 
ferdernisse sind: gute Augen, Hinlängliche Körperkraft, vollständige Ausbildung im Exerziren, Intelligenz und 
Gewandtheit. 
Die Truppentheile haben kurz vor dem Abmarsche die Unteroffiziere und Mannschaften ärztlich 
untersuchen zu lassen, damit nur Kommandirte von kräftiger Akeperkeschossnege und vollständiger Ge- 
sundheit bei der Militair-Schießschule eintreffen. 
Im eigenen Interesse der Truppentheile liegt es, nur solche Unteroffiziere und Mannschaften zur 
Militair-Schießschule zu kommandiren, von deren Ausbildung als Schießlehrer qiee Nutzen ziehen können, 
mithin nicht solche Mannschaften, welche nach Beendigung ihres Kommandos zur Entlassung gelangen. 
Die Auswahl der Unteroffiziere für die Stamm-Kompagnie ist innerhalb der vorgeschriebenen 
Grenzen Sache des Direktors der Militair-Schießschule. Derselbe hat dabei vorzugsweise auf Schieß- 
fertigkeit, dagegen auf Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge nur insoweit zu rülcksichtigen, als dies 
unbeschadet des Zwecks geschehen kann. 
Die zu den beiden Lehrkursen zu kommandirenden Mannschaften sind zu Arbeitszwecken bestimmt. 
Von denselben wird nur gute Führung und Zuverlässigkeit verlangt. 
3. Beförderung der kommandirten Mannschaften zu höheren Chargen. 
Die Truppentheile sind berechtigt, die zur Militair-Schießschule kommandirten Mannschaften im 
Laufe ihres Kommandos zu Gefreiten, bezw. zu Unteroffizieren und zu Sergeanten zu befördern. Es sollen 
diese Beförderungen indessen nur unter Berücksichtigung der bezüglichen Urtheile der Direktion der Militair- 
Schießschule stattfinden, damit vermieden werde, daß Leute in höhere Chargen aufrücken, welche sich bei der 
Militair-Schießschule nicht bewährt haben. Der betreffende Truppentheil hat sich zu dem Ende zuvor mit 
der Direktion der Militair-Schießschule in Verbindung zu setzen. 
Mit dem bezuglichen bemochihngmgschniie an die genannte Direktion über die erfolgte Be- 
fetberung sind zugleich die Chargen-Abzeichen Cressen, Auszeichnungsknöpfe 2c.) für den Beförderten einzu- 
enden. 
  
4. Ueberweisungspapiere. 
Die Truppentheile haben über die zur Militair-Schießschule kommandirten Offiziere Qualifikations- 
Berichte auf dem Tearzesmweye die Personalbogen ragegen direkt an die Direktion zu übersenden. 
Nach Beendigung des Kommandes hat der Direktor der Militair-Schießschule Urtheile über die 
kommandirten Offigiere abzugeben und auf dem Instanzenwege an die betreffenden Regiments= 2c. Komman- 
denre gelangen zu lassen. 
Von jedem kommandirten Unteroffizier und Gemeinen ist nach Maßgabe der anliegenden Schemas 
an die Direktion der Militair-Schießschule einzusenden: 
. 3 a) Das Natkionale, aus welchem der monatliche Gehaltssatz, sowie die Führung des Betreffenden und 
## ¾ die etwa erlittenen Strafen ersichtlich sein müssen. 
6 — b) ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke, 
J%) eine Nachweisung, aus welcher die Kompetenzen des Kommandirten in Baug auf die Klein,Montirungt= 
Stücke (Vergütigung der Unteroffiziere für das 3. Paar Stiefel), Sohlenauflegegeld 2c. für die 
— s Dauer des Kommandos sich ergeben. 
Die letztbezeichnete Eingabe ist in doppelter Ausfertigung zu machen, das eine Exemplar derselben 
Oe# . . . .. . . . 
Wedka bleibt als Ausweis bei der Militair-Schießschule, das andere wird von derselben mit Quittung versehen und 
* dem betreffenden Truppentheile zurückgesandt.
	        
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