Eine Gewährung der bestimmungemäßi men Marschgebührnisse für den ganzen Marsch vom Auf-
enthaltsort bis zum g dre oder ebungsort W uht oder Gienlnelfängen #n nur Aal
nahmsweise (L. O. F. 19. 18.) einzutre
II. Spezi sind atzufinden 2ot Friedensverhältniß wie auch bei nothwendigen Verstärkungen oder
Mobilmachungen des Heer
A. Durch die Ortsbehörden bezw. Steuerempfänger.
1) Rekruten, sowie brei- ober vierjährige Freiwillige. — E. O. F. 83/86 — für den Marsch zum
Stabsquartier des Landwett,-Bataillous oder zu einem anderen, in der Gestellungsordre rc. als
Sammelpunkt bezeichneten Orte
mit Meilengeld — 12 ½/ J pro WMeile — nach F. 17a des Reglements Über die Verpflegung
der Rekruten 2c. vom 5. Oktober
2) Mannschaften der Feserre und aer 137, sowie Dispositionsurlauber ohne Rücksicht auf den Zweck
der Wiedereinbern
Aa. für "" Marsch zn Stabsquartier des Landwehr-Bataillons bezw. zu einem anderen Sammel-
orte sowie
b. für den Marsch direkt zum Linientruppentheil in dem zu I. beregten Ausnahmefalle
mit dem tarifmäßigen Marschgelde, wie dasselbe sich aus dem von dem Bunvesraite alljährlich
festgesetzten Vergütungssatze für die volle Tageskost — 85 Pf. pro 1877 — und dem für die
einzelnen Chargen Iheen Löhnungsreste — 12½ Pf. für — 1c. 27½ Pf. für Unter-
Istiene 1 66 v für Feldwebel 2c. — zusammenstellt. — Verfllg. v. 3. Juni 1875 A.-V.=
. 1
Wegen des von den Uebungsmannschaften bei dem Truppentheil, * ##en sie einberufen sind, zu
Epfangenden Marschgeldes“ vergl. die Bestimmung nachstehend unter D. u en des Vermerks auf der
Eindernfungs-Ordre über die an unbemittelte Uebungsmannschaften vuich 0n ——8 oder Stener-
empfänger Esaalgee Marschgelderzahlung vie Bestimmung im letzten Alinea des Absatzes 1
B. Durch die Landwehr Bezirks-Kommandos.
Die zu A. 1 und 2a bezeichneten Mannschaften, (also einschließlich ver zunächst in das Stabsquartier
beorderten Uebungsmannschaften des Beurlaubtenstandes):
10 wenn sie einzeln weiter zu senden sind, für den Tag des Eintreffens beim Bezirks-Kommando so-
wie für etwaige Liegetage
uit Marf Pei nas 8 . 23 des vorbezeichneten Reglements
ür den Weiterm
mrst dem Füsr Marschgelde nach F. 35 l. c.; in beiden Fällen hinsichtlich der Höhe der
Sätze nach der zu A. 2 allegirten Festsetzun augz,
2) wenn sie in Transporten weitergehen, bis zur Uebernahme durch den Transportführer und für dessen
Rechnung vorschußweise
mit, v tunter B. 1 für den Eintreffetag und für etwaige Liegetage bezeichneten Gebühr — 88. 23
Die A für Liegetage bezw. die vorschußweise Verpflegung für Nehng des Transportführers
ist jedoch, wenn nicht Wu8|0„ Umstände es erheischen, durch Einbeorderung der Mannschaften grade zu dem
Tage, an welchem sie den Weitermarsch zum Truppentheil anzutreten haben, bezw. dem Transportft. rer zu
überliefern sind, zu vermeiden. Vergl. Verfügung vom 15. Februar 1870 (M.V.-Bl. S. 25).
C. Durch Transportfüker.
Sämmtliche auf Grund der Ueberlieferung in ihre Berdslegung getretenen Manschaften
mit Aarscherpslegungsgebührnissen auf die wirkliche Dauer der Anwesenheit beim Transport
ach d .24-33, 38 u 1—3 und Anmerkung des mehrbezeichneten Reglements und
hinst# ch der Höhe der 4 e der 4estehung unter A 2
bei ang eordneter Eisenbahn-Etappenverp Megunz jedoch
nach der Ve —Wir vom 20. 1874 — Nr. 91/5. M. O. D. 2 und vom 20. Januar 1876
.V.-Bl. S. 27/28), Znhalts deren die verabreichte Verpflegung bezw. das für die Eisenbahn-
164.r aus Magazi inen oder von Lieferungsunternehmern empfangene Brod durch den Transport-
führer aus den Gebührnissen der Mannschaften zur Stelle zu bezahlen ist.