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Nr. 94.
Verichtigung der Vorschrift über das Bezeichnen und Numeriren der Wasfen.
Berlin, den 23. April 1877.
□— 10. In den Beispielen für das Kommanvo einer Reserve-Infanterie-Dirision und das Kommando
einer sEG— ist statt R zu setzen
e 17. In dem Beispiel für den Stab der Munitionskolonnen-Abtheilung 2c. (Zeile 6—9 von
oben) ist rr—s-“ A. zu streich
e N. Zbischen Beile 1 und 2 von oben ist einzuschalten: „Karabiner".
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voi ts.& Rautenber
No. 244/4. A-rr. 1. s bes. aute 6
Nr. 95.
Festsetzung der Patronen-Preise.
Berlin, den 26. April 1877.
Uer Bezugnahme auf die Anmerkung zu §. 24 des 88 für. die sährliche bl #2c. Munition und in
Abänderung des Erlasses vom 14. Februar 1876, No. 206, . Art. Nr. 7/76.) werden die
Preise der Patronen 2c., welche den Kiuppen. gegen Baolld. 7 fent den elie Dor verabfolgt werden
können, bis auf Weiteres wie folgt festgesetzt
1
siet arenen 3/|1 inkl. 180 rr. % P . 929 4
us Patronen 77
Pd oe K# 66
Se Lchtconen #unnn inkl. 1100 Infanterie= Zündt ütchen .. . . 25
Kavallerie-Platz Patronen inkl. 1100 Anfanterie · Zůnvh ichen 139,,50
1000 Infanterie-Zündhütchen 1
Anßerdem darf von den rtillerie.Depots an die Tiuppen verabfolgt werden:
bisheriges Gewehr-Pulver zum Preise von 1¼ vt 7
Gewehruler M/71 zum Preise von
6 erwähnten Etats sind von den Artillerie-Depots für dieenigc Prere, Wisen,
Nach §. 21
Vochschachten ind in — welch- Über den vorgeschriebenen Prozentsat abgeliefert werden, zu vergliten:
1000 Patronenhülsen 10 M.
pro Ioog Packschachtelii .............. 20 -
Diese Preise sind bei Berechnung der Muͤnitionsquantitãten, welche kür qx. Mb eingetauscht
werden können, zu Grunde zu legen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. ot Rautenberg.
No. 896. 4. 77. Art. 1.