Titel 3. Erlöse aus dem Verkauf entbehrlicher oder unbrauchbarer Grundstücke, Materialten, Uten-
silien und sonstiger Gegenstände:
r. für ausrangirte Dienstpferde, Chargenpferde und Remonten,
#. für Materialien, Utensilien und sonstige Gegenstände,
als Zugang eingestellt. —
Als Einnahmen, welche den Ausgabe-Kapiteln verbleiben, sind dagegen auch fernerhin bei
diesen zu berechnen: .
1) die nur durchlaufende Posten bildenden und den Etatsansatz überhaupt nicht berührenden Rück-
einnahmen, z. B. aus Verabreichungen gegen Bezahlung, Ersatzleistungen für gehabte Auslagen,
Rechnungemonituren und Umbuchungen, sowie
2) alle eigenen Einnahmen, solcher Institute, zu deren Verwaltung und Betrieb der Militär-
Etat nur den erforderlichen Guschaß auswirft, wozu
die Militär-Eisenbahn,
die Remonte-Depots,
die Kadetten-Anstalten,
das Militär-Knaben-Erziehungs-Institunt in Annaburg,
die Garnisonschulen,
die technischen Institute der Artillerie,
die Invalidenhäuser und
die Militär-Wittwen-Kasse
ehören.
3) Ferkenfs. Erlsse für erÜbrigte Materialien bei solchen Neubanten, zu denen durch besondere
Gesetze oder durch Special-Ansätze in den Etats besondere Mittel bewilligt sind. — Derartige
Erlöse werden, wie bisher, in den Spezial-Baurechnungen, durch Absetzung von der Gesammtaus-
Hi# ür die betreffende Bauanlage also zu Gunsten des bezüglichen Spezial-Fonds (Titels) verrechnet.
4) Die ahmen aus dem Arbeitsverdienst der Arbeitssoldaten und Militärgefangenen. —.
Es wird dies vorläufig zur allgemeinen Kenntniß gebracht, mit dem Hinzufügen, daß die näheren
Anordnungen üler die, aus der obenbezeichneten Maßnahme folgenden Veränderungen im Rechnungswesen
den betheiligten Verwaltungsbehörden besonders zugehen werden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
O.
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Nr. 99.
Ansrüstung der für die Kriegsschulen alljährlich zu gestellenden Pferde.
Berlin, den 10. Mai 1877.
Es wird hierdurch bestimmt, daß die alljährlich zu den Kriegsschulen zu kommandirenden Pferde anßer der
in der Anmerkung auf ver Beilage 1 c. der Bestimmungen über Organksation und Dienstbetrieb der Kriegs-
lte rus 27. Febrnar 1878 angegebenen Garnitur an Sattel resp. Bock, Zanm und Woylach künftighin auch
noch mit je
einer Wassertrense,
einem Futtersack,
einer Stallhalfter und
einem Deckgurte
Seitens der betr. Kavallerie-= Truppentheile zu versehen sind.
Insofern fironach eine besondere Beschaffung einzelner der vorgenannten nicht rtaksmäßlgen Aus-
Fesnse zu erfolgen haben würde, sind die entstehenden Kosten auß den Ersparnißfonds der Truppen-
theile zu decken.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 224. 4. A.