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Nr. 109.
Kations-Angelegenhelt.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß
den stellvertretenden Führern einer Lompnne die Ration der Stelle auch in Geld gewährt werden darf,
wenn dieselben sich zur Ausübung des Dienstes beritten gemacht haben, und daß die den General-Kom-
mandos durch Meine Ordres vom 28. Januar 1869 bezw. vom 830. März 1876 eingeräumte Befugniß
zur Genehmigung der Berabreichung außeretatsmäßiger Rationen gegen Bezahlung sich auf die Gewäh-
rung einzelner Rationstheile oder Theilrationen erstrecken kann, wo es das Interesse des Dienstes wün-
schenswerth erscheinen läßt.
Insoweit schon für die Vergangenheit im Sinne Meiner vorstehenden Bestimmung verfahren ist,
erkläre Ich nachträglich Mein Einversengat hiezu.
Berlin, den 19. April 1877.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 17. Mai 1877.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Hinpügen zur Kenntniß der Armee
Föracht. daß die Gewährung der Rations-Vergltungs-Gelder an stellvertretende Kompagnie-Führer nach dem
ormpreise zu erfolgen hat.
elgen h Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Nr. 110.
Anspruch der Roßärzte und Unterrohärzte auf die Dienkauszeichnung.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag will Ich in Erweiterung des Statuts vom 18. Juni 1825 resp. in
Modißfikation drelhessus 4 der Bestimmungen vom 31. Juli desselben Jahres genehmigen, daß den Roßärzten
und Unterroßärzten des aktiven Dienststandes in gleicher Weise wie den Unkrrcseie des fechtenden Standes,
der Anspruch auf die Dienst, Auszeichnung beigelegt werde. Fugleich genehmige Ich, daß diejenigen Korps-
und Oberroßärzte, welchen in ihrer früheren militärthierärztlichen Dienststellung die Auszeichnung viebn
worden ist, dieselbe forttragen dürfen, wohingegen eine nachträgliche Verleihung der Auszeichnung an Korps-
und Oberroßärzte, sowie an nicht mehr im aktiven Dienste befindliche Roßärzte 2c. nicht stattzufinden hat.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
erlin, den 12. Mai 1877.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 18. Mai 1877.
VBorstehende Allerhöchste Kabinets = Ordre wird mit Bezug auf den Erlaß des Kriegs-Ministeriums
vom 31. Juli 1825 und die Verfügung des Allgemeinen Kriegs-Departements vom 2. Jannar cr., No. 1073/11.
76. A. 2. hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
Nro. 482. 5. A 2. v. Kameke.
Nr. 111.
Zulage der behufs der Ausbilbung zur Gewerbe--Akademie oder zu den technischen Instituten der
Mrtillerie kommandirten Offiztere.
Berlin, den 23. Mai 1877.
In üführung bes Gesetzes vom 28. April 1877, den Neichshaushalts Eiat für das Jahr 1877/78 betreffend,
wird zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die Behufs ihrer Ausbildung zur Gewerbe-Akademie oder zu den