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Armee-- Verordnungs- Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
11. Jahrgang. terlin, den 5. Jannar 1877. Nr. 1.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
ostanstalten und bei den Suchtandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochsteaße 69.
tei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Rummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; seder Druckbogen von 8 Seiten wird dabel mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders einc Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 1.
Winter-Uebungen von Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
A## den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß in den vom Eriege-Ministerium näher zu bestimmenden
Grenzen diejenigen schifffahrttreibenden Mannschaften der L⅜Z äger und Schützen, Feld= und Fuß-
Artillerie und Pioniere, welche in Gemäßheit des 8. 4 des Gesetzes, betreffend die Ausübung der militairischen
Kontrole Über die Personen des Beurlaubtenstandes 2c. vom 15. Februar 1875 von den pro 1876 abgehaltenen
Uebungen des Beurlaubtenstandes befreit geblieben sind, sowie solche Mannschaften der Reserve und Landwehr
der vorgedachten Waffen, welche wegen anderweitiger Gründe an den bezüglichen Uebungen ihrer Jahrgänge
bisher nicht Theil genommen haben, auf die Dauer von 12 bezw. 13 Tagen nach Analogie Meiner Ordre vom
W. Januar 1876 nachträglich eingezjogen werden. — Die Uebungen sind unter Berücksichtigung der bürger-
lichen Berhältdisse in die Zeit vom 1. Januar bis inkl. 31. März 1877 zu verlegen. Die Bestimmung der
Uebungs-Orte der Garde-Landwehr-Infanterie wird dem General= Kommando des Garde-Korps überlassen;
auf thunlichste Kosten-Ersparniß ist hierbei Bedacht zu nehmen. Weitere Winter-Uebungen der dazu verpflichteten
Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben pro 1876/ 77 nicht stattzufinden.
Berlin, den 7. Dezember 1876.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 2. Januar 1877.
Im Arnschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium:
1) die unter dem 9. Dezember 1876 Nr. 271. 12. A. 1 gerausgegebene Nachweisung ergiebt die Grenzen,
innerhalb welcher sich die Uebungen der zu den verschiedenen Waffen Einzuzernstade zu halten haben.
2) Die in der reiegeministeriellen erfügung vom 20. Januar 1876 — Nr. 938. 1. A. I. (Armee-Ver-
ordnungs-Blatt Nr. 5 pro 1876) — unter 2, 3, 4, 5, 6 nebst Anlage B, 7, B#a und c, 11, 15, 16, 18,
19 und 20 getroffenen Festsetzungen finden auf die vorgedachten Uebungen sinngemäße Anwendung.
Es ist jedoch, wo überhaupt besondere Kompagnien formirt werden, die Zahl der zu kom-
mandirenden Lieutenants nach Bedürfniß zu bemessen.
Geschütz-Munition wird für Pi- und Fuß-Artillerie nicht ***
3) Alle weiteren Anordnungen treffen die General-Kommandos bezw. die obersten Waffen-Instanzen.
Von den vorgenannten Behörden ist die Zahl der Manlchalten, welche wirklich geübt haben,
dem Kriegs-Ministerium nach dem Schluß der Uebungen mitzutheilen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 303. 12. 70. 4. 1.