Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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8. 2. 
L regaian des Instituts im Allgemeinen und Ressort-Verhältnisse. 
) Die Unterroffize ier-Vorschule ist der Dustektion der der wasanterieschen unterstellt. In ökonomischer 
un gehört sie zum Ressort der Intendantur 
er Kommandeur der Untereffizier-Vorschule re * —ð den Vorschriften dieses Statuts und den 
von der Jusp eon# bre Infanterieschulen aufzustellenden allgemeinen Gesichtspunkten den gesammten Dienst- 
betrieh im Institut. Er trägt die volle Verantwortlichkeit dafür, daß die für die Erziehung und Ausbildung 
geeechen. Ziele erreicht werden, und daß im Geiste der gegebenen Vorschriften von allen ebeg Berufenen, 
nach allen Richtungen, auch in der Verwaltung und in der Gesundheitspssege, gehandelt w 
ih Die Kompagnieführer, der Assistenzarzt, der Rendant und die Zivillehrer unmittelbar 
unter ihm. 
Die Verwaltungseinrichtu vgtn werden durch besondere Hestimmungen geregelt werden. 
3) Der Kommanderr führt allein den erforderlichen Schrifewechsel mit den Behörden und den mit 
dem Institut in anch * tretenden Personen. Für die vorschriftsmäßige Ausführung der Büreau- 
thätigkeit 4% er die Verantwortun 
oweit nicht aussnslläIlhe. Anderes bestimmt ist, entspricht in dienstlicher Hinsicht die Siellung 
des gemshnppe und der Kompagnieführer bei der 1nntenosser erce derjenigen des Kommandeurs und 
der Kompagniechefs eines selbstständigen Bataillons. Danach regelt sich insbesondere auch die Disziplinar= 
Strafgewalt über die Militärpersonen des Instituts und die Befugni . Urlanbsertheilung an d elben. 
2 here —F niedere Gerichtsbarkeit über die Militärpersonen des —8 0 wird jedoch durch das Korps- 
ericht ausge 
eght Rendant und die Zivillehrer des Instituts gehören zu den Zivilbeamten der Militär-Ber- 
wallung. ode Anstellung erfolgt auf Vorschlag, der Inspektion der Infanterieschulen durch das Kriegs- 
Miseiun Allgemeines Kriegs-Departement. Der Kommandeur kann denselben Urlaub bis zu 14 Taren 
ertheilen. 
§ 3. 
Aufnahme-Bedingungen. 
1) Die Aufnahme von Zöglingen in das Institut erfolgt in der Regel in den ersten Tagen des 
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Sie ch aassht, Heichrt boben, vollkommen gesund, im Berhältniß zu ihrem Alter 
kräftig gebaut, seel von Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krank- 
heiten sein, —— charfes Auge, 9134 i- und kuinn (nicht ihne Sprache haben 
müssen leserlich und im Allgemeinen richtig schreiben, Gedrucktes ohne Ansos lesen und die 
vier anhd Techen können. 
Wer in die Lnterpssiher Vorichule als Zögling aufgenommen zu werden wünscht, hat sich schrift- 
lich, unter — gleichfalls schriftlich Ue, zaiheileuder) — Lpee ung dre Vaters oder Vormundes, zu ver- 
Fichten, aus der Borfdinle unter Uebemahme Watz 3 der Ersatzordnung festgesetzten Ver- 
pflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte ke r!- #ehzutreten und für jedes Jahr des Auf- 
enthalts in der Unteroffigier-Vorschule zwei Jahre über vie gesetzliche Dienstpflicht hinaus aktiv in der Armee 
u dienen, für den Fall aber, daß er dieser Verpflichtung Aberhaupt niche oder nicht in vollem Umfange nach- 
ommen 8 te, dieaufihngewendetenkosteniuiBetragevon465.-Lfürdassahr,fofortiinioeigerlich 
utüii 
sckz Bei unfreiwilliger Entlassung aus dem Institut oder aus der Armee erlischt die Verpflichtung 
zur zu ven Kosten. 
b der ersten zwei Monate des Aufenthalts in der eim geesstier Lerscale- können aus- 
sweise znrhal au *r Antrag ihrer Eltern oder Bormünder ohne V -— stattung der 
* et aber auch ohne ruch auf Reisegeld oder El m sict des Kriegs- 
Ministeriume, Allgemeines Kriegs-Departement, wieder entlassen werde 
5) Bei der Gestellung zum Eintritt in das Institut müssen- W 35 eHliogenr mit einem Paar guter 
Stiefeln und wn — Hemden, sowie mit 6.4 zur Beschaffun — des erforder Putzzeuges versehen sein. 
t wird ihm das zum Lebensunterhalt Nothwendige ei krgish der Kleidung und 
der Lehrmittel, Finun gewährt. 
gornesn menden dürfen in der Regel nicht unter 15 und nicht Über 16 Jahre alt sein. 
 
	        
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