Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

2) Die Garnison des Inspekteurs ist bis auf Weiteres Berlin. 
3) Die Stellvertretung des Inspekteurs bei Krankheit und Urlaub 2c., sowie die Wahrnehmung der 
Geschäfte desselben bei etwaiger Vakanz der Stelle, obliegt dem Inspektenr der Infanterie-Schulen, event. 
dem Vertreter des Letzteren. Für die Stellvertretung des Adjutanten und des Schreibers der Inspektion 
sorgt auf Antrag der Letzteren das General-Kommando des Garde-Korps. 
Urlaub für seine Person hat der Inspekteur durch das Allgemeine Kriegs-Departement vom Kriegs- 
Minister zu erbitten. 
4) Der Inspekteur hat sich über alle Erfahrungen und Fortschritte, welche im Gefängnißwesen 
gewacht werden, thunlichst unterrichtet zu halten, um dicselben, wenn bien eeignet, für das Militär-= 
efängnißwesen zu . bezw. dem Kriegs-Ministerium entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. 
5) Die zur Aufnahme von Unteroffizieren und Gemeinen bestimmten Festungsgefängnisse werden 
in große und kleine eingetheilt. 
Das Kriegs-Ministerium bestimmt, welche Festungsgefängnisse zu den großen und welche zu den 
lleinen zu zählen sind. 
6) Die großen frestungsgefängnisse und die Arbeiter-Abtheilungen werden dem Befehl des Inspekteurs 
der militärischen Strafanstalten unmittelbar unterstellt. Soweit im Nachfolgenden nicht ausdrücklich Anderes 
bestimmt ist, üben bezüglich derselben die kommandirenden Generale nur noch die allgemeinen territorialen, 
die Festungs-Gouverneure 2c.7) nur noch dieselben Rechte und Pflichten aus, wie über alle in der Festung rc. 
befindlichen Truppen-Abtheilungen. Unverändert bleiben die bestehenden Jurisdiktions-Verhältnisse sämmtlicher 
Strafanstalten einschließlich der großen Festungsgefängnisse, sowie der Arbeiter-Abtheilungen. 
70 Bezülich der kleinen Festungsgefängnisse, sowie bezüglich der Festun |gefängnisse für Offiziere 2c. 
bezw. der Festungs-Stubengefangenen-Anstalten, Ubt der Inspekteur der militärischen Strafanstalten diejenigen 
Rechte und süchten aus, welche ihm im Interesse gleichmäßiger Strafvollstreckung im Nachfolgenden speziell 
übertragen werden. Soweit daher im Nachfolgenden nicht Anderes bestimmt ist, bleiben für die kleinen Festungs- 
gefängnisse und die Festungsgefängnisse für Offiziere 2c. bezw. die Festungs-Stubengefangenen-Anstalten die 
durch das Militär-Strafvollstreckungs-Reglement vom 2. Juli 1873 und die dazu ergangenen abändernden 
und erläuternden Bestimmungen festgestellten Ressortverhältnisse in Kraft. 
8) Die Ueberweisung der Verurtheilten an die verschiedenen Festungsgefängnisse, sowie vie Einreihung 
in die Arbeiter-Abtheilungen findet bis auf Weiteres nach dem bestehenden Vertheilungsplane statt. Ist in 
der Gesammtheit der Festungsgefängnisse mehr Raum, als erforderlich, vorhanden, so sind in erster Linie die 
roßen Festungsgefängnisse, namentlich mit den zu mehr als. dreimonatlicher Strafzeit Verurtheilten, zu 
K#en- Werden hilerdurch oder durch Ueberfüllung eingelner Gefängnisse vorbergehend Abweichungen von 
dem Vertheilungsplane bedingt, so hat der Inspekteur das Erforderliche mit den betheiligten General-Kommandos 
zu vereinbaren. Dasselbe Verfahren tritt ein bei nothwendig werdenden Versetzungen Gefangener (M.-Str.= 
R. F. 39), sofern Hlerpon Fesiungsgefinguist in verschiedenen Armee-Korps-Bezirken oder innerhalb desselben 
Lorpe-Bezirss zugleich große und kleine Festungsgefängnisse berührt werden. Notbwendige Versetzungen 
zwischen kleinen Festungsgefängnissen desselben Korps-Bezirks verfügt der kommandirende General, Versetzungen 
von großen SL e in andere der gleichen Kategorie der Inspekteur unter Mittheilung an den 
Baichstebe scher die Annahme-Ordre erlassen hat, sowie an den Truppentheil 2c., welchem der Versetzte 
zuletzt angehört hat. 
Häuerute Aenderungen des Vertheilungsplanes werden auf Antrag des Inspekteurs vom Allgemeinen 
Kriegs-Departement angeordnet. 
9) Werden Aenderungen in dem Vertheilungsplane für die Kommandirung des nicht „ständigen 
Aufsichts-Personals“ der Militär-Gefängnisse und Arbeiter-Abtheilungen erforderlich, . sind solche durch den 
Inspekteur beim Allgemeinen Kriegs-Deparkement zu beantragen. 
ie im §. 49 des M.-Str.-R. vorgeschriebenen Rapporte sind zu den dort angegebenen Terminen 
von sämmtlichen Festungsgefängnissen und Festungs-Stubengefangenen-Anstalten dem Inspekteur einzusenden. 
Dieser fertigt varaus eine Zusammenstellung und reicht dieselbe dem Allgemeinen Kriegs-Departement ein. 
1) Der Inspekteur Ubt über das Personal seines Stabes, über das Aufsichts-Personal und die 
Gefangenen der großen Festungsgefängnisse, sowie über das Aufsichts-Personal der Arbeiter-Abtheilungen 
und die Arbeits- Soldaten die Dieziplinarstrafgewalt eines Regiments-Kommandeurs und bezüglich desselben 
  
*) Was in dieser Instruktion von den „Festungs-Gouverneuren rc.“ gesagt ist, sindet bezw. auch auf die 
Festungs-Kommandanten und Garnison-Aeltesten — in Minden auf den mit den bezliglichen Funktionen betrauten 
Regiments-Kommaydeur — Anwendung. "
	        
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