2) Die Garnison des Inspekteurs ist bis auf Weiteres Berlin.
3) Die Stellvertretung des Inspekteurs bei Krankheit und Urlaub 2c., sowie die Wahrnehmung der
Geschäfte desselben bei etwaiger Vakanz der Stelle, obliegt dem Inspektenr der Infanterie-Schulen, event.
dem Vertreter des Letzteren. Für die Stellvertretung des Adjutanten und des Schreibers der Inspektion
sorgt auf Antrag der Letzteren das General-Kommando des Garde-Korps.
Urlaub für seine Person hat der Inspekteur durch das Allgemeine Kriegs-Departement vom Kriegs-
Minister zu erbitten.
4) Der Inspekteur hat sich über alle Erfahrungen und Fortschritte, welche im Gefängnißwesen
gewacht werden, thunlichst unterrichtet zu halten, um dicselben, wenn bien eeignet, für das Militär-=
efängnißwesen zu . bezw. dem Kriegs-Ministerium entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
5) Die zur Aufnahme von Unteroffizieren und Gemeinen bestimmten Festungsgefängnisse werden
in große und kleine eingetheilt.
Das Kriegs-Ministerium bestimmt, welche Festungsgefängnisse zu den großen und welche zu den
lleinen zu zählen sind.
6) Die großen frestungsgefängnisse und die Arbeiter-Abtheilungen werden dem Befehl des Inspekteurs
der militärischen Strafanstalten unmittelbar unterstellt. Soweit im Nachfolgenden nicht ausdrücklich Anderes
bestimmt ist, üben bezüglich derselben die kommandirenden Generale nur noch die allgemeinen territorialen,
die Festungs-Gouverneure 2c.7) nur noch dieselben Rechte und Pflichten aus, wie über alle in der Festung rc.
befindlichen Truppen-Abtheilungen. Unverändert bleiben die bestehenden Jurisdiktions-Verhältnisse sämmtlicher
Strafanstalten einschließlich der großen Festungsgefängnisse, sowie der Arbeiter-Abtheilungen.
70 Bezülich der kleinen Festungsgefängnisse, sowie bezüglich der Festun |gefängnisse für Offiziere 2c.
bezw. der Festungs-Stubengefangenen-Anstalten, Ubt der Inspekteur der militärischen Strafanstalten diejenigen
Rechte und süchten aus, welche ihm im Interesse gleichmäßiger Strafvollstreckung im Nachfolgenden speziell
übertragen werden. Soweit daher im Nachfolgenden nicht Anderes bestimmt ist, bleiben für die kleinen Festungs-
gefängnisse und die Festungsgefängnisse für Offiziere 2c. bezw. die Festungs-Stubengefangenen-Anstalten die
durch das Militär-Strafvollstreckungs-Reglement vom 2. Juli 1873 und die dazu ergangenen abändernden
und erläuternden Bestimmungen festgestellten Ressortverhältnisse in Kraft.
8) Die Ueberweisung der Verurtheilten an die verschiedenen Festungsgefängnisse, sowie vie Einreihung
in die Arbeiter-Abtheilungen findet bis auf Weiteres nach dem bestehenden Vertheilungsplane statt. Ist in
der Gesammtheit der Festungsgefängnisse mehr Raum, als erforderlich, vorhanden, so sind in erster Linie die
roßen Festungsgefängnisse, namentlich mit den zu mehr als. dreimonatlicher Strafzeit Verurtheilten, zu
K#en- Werden hilerdurch oder durch Ueberfüllung eingelner Gefängnisse vorbergehend Abweichungen von
dem Vertheilungsplane bedingt, so hat der Inspekteur das Erforderliche mit den betheiligten General-Kommandos
zu vereinbaren. Dasselbe Verfahren tritt ein bei nothwendig werdenden Versetzungen Gefangener (M.-Str.=
R. F. 39), sofern Hlerpon Fesiungsgefinguist in verschiedenen Armee-Korps-Bezirken oder innerhalb desselben
Lorpe-Bezirss zugleich große und kleine Festungsgefängnisse berührt werden. Notbwendige Versetzungen
zwischen kleinen Festungsgefängnissen desselben Korps-Bezirks verfügt der kommandirende General, Versetzungen
von großen SL e in andere der gleichen Kategorie der Inspekteur unter Mittheilung an den
Baichstebe scher die Annahme-Ordre erlassen hat, sowie an den Truppentheil 2c., welchem der Versetzte
zuletzt angehört hat.
Häuerute Aenderungen des Vertheilungsplanes werden auf Antrag des Inspekteurs vom Allgemeinen
Kriegs-Departement angeordnet.
9) Werden Aenderungen in dem Vertheilungsplane für die Kommandirung des nicht „ständigen
Aufsichts-Personals“ der Militär-Gefängnisse und Arbeiter-Abtheilungen erforderlich, . sind solche durch den
Inspekteur beim Allgemeinen Kriegs-Deparkement zu beantragen.
ie im §. 49 des M.-Str.-R. vorgeschriebenen Rapporte sind zu den dort angegebenen Terminen
von sämmtlichen Festungsgefängnissen und Festungs-Stubengefangenen-Anstalten dem Inspekteur einzusenden.
Dieser fertigt varaus eine Zusammenstellung und reicht dieselbe dem Allgemeinen Kriegs-Departement ein.
1) Der Inspekteur Ubt über das Personal seines Stabes, über das Aufsichts-Personal und die
Gefangenen der großen Festungsgefängnisse, sowie über das Aufsichts-Personal der Arbeiter-Abtheilungen
und die Arbeits- Soldaten die Dieziplinarstrafgewalt eines Regiments-Kommandeurs und bezüglich desselben
*) Was in dieser Instruktion von den „Festungs-Gouverneuren rc.“ gesagt ist, sindet bezw. auch auf die
Festungs-Kommandanten und Garnison-Aeltesten — in Minden auf den mit den bezliglichen Funktionen betrauten
Regiments-Kommaydeur — Anwendung. "