a. Zu §. 2.
Die en ngen r General-Kommandos gehen an die Inspektion.
A. Zu §§. 4 und 5.
Die Funktionen, welche hier dem General-Kommando zugewiesen sind, von welchem die Arbeiter-
Abbheilang ressortirt, gehen auf dasjenige General-Kammando über, welches die Einstellung in die Arbeiter-
Abtheilung verfügt hat, bezw. aus dessen Bezirk der Arbeitssoldat ausgehoben ist. Die betreffenden Anträge
sind dem Geuerel-Kommando durch die Inspektion vorzulegen. -
e. Zu §. 9.
Der Eestungs, Gonverneur #c. bestimmt unter Mittheilung an den Inspekteur den Truppentheil,
welchem die Arbeiter-Abtheilung in ökonomischer Beziehung zu atchiren ist.
. Zu 8. 21.
Der Schluß hat zu lauten:
„und sind die zur Arbeit außerhalb des Kaserne ents gestellten Soldaten als im Garnisondienst
befindlich 8 betrachten.“
e. Zu §. 43.
Die (g den Kommandanten zugewiesenen Funktionen üben diese bezw. die Festungs-Gouverneure 2c.
auch ferner aus.
Berlin, den 14. Juni 1877.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Berlin, den 21. Juni 1877.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre nebst Dienstordnung für den Inspekteur der militärischen
Strafanstalten wird hierdurch mit folgenden Bemerkungen zur Kenntniß der Armee Sghrect
1) Große Festungsgefängnisse im Sinne vorstehender Dienstordnung sind Cöln, Graudenz, Mainz,
Minden, Neiße, Rastatt, Straßburg i. E., Torgau, Wesel und Wittenberg.
2) Die nach II. 12 und 13 der Dienstordnung vom Kriegs-Ministerium zu erlassenden besonderen
Vorschriften über die Beschäftigung der Militär- Gefangenen der großen Erstungsgesängn e und
die eigene Verwaltung der letzteren werden in nächster Zeit ausgegeben werden. Bis dahin bleiben
in dieser Beziehung die jetzt geltenden Bestimmungen in Kraft.
3) Die Verfügung des Kriegs-Ministeriums vom 24. Oktober 1876, betreffend den Entwurf zu
einer Instruktion für den Inspekteur der militärischen Strafanstalten, tritt hiermit außer Kst.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 602. 6. A 2.
Nr. 135.
Zaumzeng für Offizierpferde des 1. Leib-Husaren-Regiments Nr. 1.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die Offiziere des 1. Leib-Husaren-Regiments Nr. 1
in Zukunft an Stelle des bisherigen Zaumzeuges das sogenannte Muschelzaumzeng in Gebrauch nehmen.
Das Kriegs-Ministerium hat chiernach das Weitere zu verinhesten. chelaumzens
erlin, den 9. Juni 1877.
Wilhelm.
v. Kameke.
Berlin, den 18. Juni 1877.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
No. 308. 6. M. O. D. 3.