Nr. 151.
Dislekation des 2. Bataillens 4. Königlich Sächsischen Infenterie-Regiments Nr. 103.
Berlin, den 10. Juli 1877.
Dae 2. Bataillon 4. Königlich Sächsischen Infanterie-Regiments Nr. 103 ist am 30. v. Mts. von Kamenz
nach Bautzen verlegt worden, was hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht wird.
egs-Ministerium.
ini*-
v. Voigts- etz.
No. 278. 7. A. 1. 6 6
Nr. 152.
Einbehaltung und Abfsbrung der ½ Thalerkäcke.
Berlin, den 12. Juli 1877.
Die nachstehend abgedruckte Cirkular-Verfügung des Herrn Finanz- kinisters an die Königlichen Regierungen 2c.
vom 1. Juli d. J., betreffend die Einbehaltung und Abführung der ½Thalerstücke, wird hierdurch zur Nach-
achtung bekannt gemacht.
Kriegs-Ministerium.
v. Voi ts.N etz.
No. 188/2. M. O. D. 1. sts-Rhet
Berlin, den 1. Juli 1877.
Die Königliche Regierung beauftrage ich, sämmtliche Kassen Ihres Ressorts und der unter staatlicher
Aufsicht stehenden Institute anzuweisen, die unter ihren Beständen befindlichen, sowie die bei ihnen ferner
eingehenden ½ Thalerstücke nicht wieder zu verausgaben, sondern in möglichst abgerundeten Beträgen, kassen-
mäßig verpackt und bezeichnet an die nächstgelegene Kaiserliche Postkasse gegen Ersatz abzuliefern.
Der Ersatz wird den Kassen, wenn nicht in baarem Gelde, durch Anerkenntnisse der Postkasse gewährt
werden. Die Anerkenntnisse sind ohne Verzug in dem geordneten Abrechnungsverkehr von den Spegzialkassen
bei der Regierungs= (Bezirks)- Hauptkasse andeskasse in Sigmaringen) und von dieser bei der Reichs-
hauptkasse zur Verwerthung zu bringen.
Der Finanz-Minister.
Camphansen.
An sämmtliche Königliche Regierungen, die Königliche Finanz-Direktion zu Hannover und sämmtliche Herren
. 10 — teuer-Direktoren 2c.
Nr. 153.
Bolltändiges Verleigalß der böberen Lehranstalten, welche zur useliuag der im §. 3 der Verordung
über die Ergänzuns der Osfiziere des stehenden Hwset ben 31. Okteber 1861 bezeichneten Abiturtenten-
bezw. Primaner-Zengnisse berechtigt find.
Berlin, den 4. Juli 1877.
A. Zur Ausstellung vollgültiger Abiturienten-Zeugnisse, welche von der Ab-
16 der Portepeefähnrichs-Prüfung befreien, sowie von Reifezeugnissen für
rima, welche zur Julassung zum Portepeefähnrichs-Examen berechtigen.
I. Die sämmtlichen Dentschen Gymnasien.
Zu den in der Beilage zu Nr. 6 des Armee-Verordnungs-Blatles für 1876 unter A a. genannten
Gymnasien sind inzwischen no Hin etreten:
Das Astanische Gymnaslum zu Berlin,
* Gymnastum zu Nakel,
" " Rogasen,