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Nr. 165.
stempetenzen der zum ölur-Abscähungs-Sesist- — Osfftziere und Beamten der N Ui#tär-
t .
Berlin, den 15. Juli 1877.
Unerr Aushehun der bisherigen Bestimmungen über die Gewährung von Nuesecosten und Tagegeldern an
die zum F arlbsrungs-eshär herangezogenen Offiziere und Beamten der Militär-Berwaltung wird hier-
unch Nachstehendes festgesetzt:
Die betreffenden Offiziere und Beamten erhalten:
1) Die verordnungsmäßigen Tagegelder für die ganze Dauer des Abschätzungs-Geschäfte incl., der Reise-
tage, ohne Rücksicht varauf, ob sich die Truppen noch auf dem Manöverterrain befinden oder nicht.
2) Die verordnungsmäßigen Reisekosten für die Entfernung von der Garnison bezw. von dem Kan-
tonnement nach demjenigen Orte, an welchem das Geschäft beginnt, sowie für die Entfernungen
zwischen den zu bereisenden Ortschaften und endlich für die Entfernung bis zur Garnison bezw. bis
um Kantonnement, insoweit nicht begüglich #elsenigen Offlziere, welche mehr als eine Fourage-Ration
eziehen, die Bestimmung in 8. 8 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Tagegelder rc.
z zl Soldatenstandes des Preußischen Heeres vom 15. #n- 1873 (A. V. Bl. S. 230),
wendung findet.
3) Ein Averscn von 4.4.50 — für jeden Tag, an welchem mit dem Abschätzungswerk auf der Feld-
mark verfahren ist. Die af den Gemarkungen zurückgelegten Wege kommen fernerhin nicht mehr
etracht.
Die Beträge ad 1 — 3 sind von den Intendanturen auf Kapitel 27, Titel 16 des Militär-Etats
en.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. August cr. in Kraft.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 842 7. M. O. D. 8.
Nr. 166.
Heranziehung der Krümperpferde bei der Kavallerie zu Verspannleistungen.
Berlin, den 20. Juli 1877.
im den Vorspannbedarf der Kavallerie-Truppentheile während der Uebungen, au en, in Lagern oder
u Vorspannbedarf der Kavallerie-T heile wãh Uebungen, auf Mörschen, in Lag
Kantonnirungen wögliht zu beschränken, wird hierdurch genehmigt, daß diese Truppentheile zur Fortschaffung
ihrer Effekten und zur Anfuhr ihrer Verpflegungs, und Bivouaks-Bedürfnisse, sowie zu anderen, mit den
Uebungen im Zusammenhange stehenden Zwecken ihre Krümperpferde und vie ihnen eigenthümlich gehörigen
Wagen benutzen. Für diese Leistungen wird den Truppentheilen in den Fällen, in welchen nach den Bestim-
mungen Vorspann zu entnehmen bezw. zu ermiethen ist, und je nachdem die Kompetenz eines ein- oder
zweispännigen Fuhrwerks & eht, eine Vergütung in gau von zwei Drittel der von dem Bunvesrath für
eleisteten Gorspann auf Grund des 28 1 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
t im Frieden vom 13. Februar 18756 festgestellten Verglltungssätze gewährt, welche von den Intendanturen
auf Kapitel 34, Titel 2 des Militär-Etats anzureisen ist.
Diese Vergütung ist von den Truppentheilen bei ihren Fonds zur Unterhaltung der Krümperpferde
und Wagen (Dünger-Fonds) zu verrechnen.
ine größere, als die im §. 30 des Remonticungs-Reglements vom 2. November 1876 gestattete
höchste Zahl von Pferden als Krümperpferde aus obigem Anlaß in Gebrauch zu nehmen, ist nicht zulässig.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 268. 7. M. O. D. 3.