Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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5) Auch bei Pensionirung aus der Militär-Stelle ist für die Berechnung des pensionsfähigen Dienst- 
einkommens hinsichtlich der Stolgebühren der durch die gedachten Nachweisungen festgesetzte Betrag 
der bezüglichen Entschädigung maßgebend. " 
6) Kommt die Zahlung eines Entschädigungs-Betrages in Folge Ausscheidens des Berechtigten aus der 
Militärstelle in Wegfall, so geht disselos auf den Nachfolger nicht über. Die von jetzt an neu zur 
Anstellung gelangenden Militär-Pfarrer und Küster haben auf eine bezügliche Entschädigung keinen 
Anspruch. Erfolgt dagegen die Wiederbesetzung der erledigten Stelle durch einen in einer andern 
etatsmäßigen Militär-Pfarr= oder Küster-Stelle bereits angestellten Militär-Pfarrer bezw. Küster, 
welchem eine Entschädigung zusteht, so bezieht derselbe solche nach Obigem (Passus 4) auch in dem 
neuen Amite in demselben bünaze weiter, welcher durch die erwähnten Nachweisungen für ihn fest. 
gestellt worden isl. 
Da die mit der Militär-Seelsorge beauftragten Civil-Geistlichen, sowie die bei den Militär-Gemeinden 
beschäftigten Civil-Küster für die bei diesen Gemeinden zu verrichtenden Amtshandlungen bezw. 
Hülfsleistungen in Gemäßheit der vorstehenden Allerhöchsten Ordre ebenfalls keine Stolgebühren 
mehr beanspruchen dürfen, so wird die im Passus 3 der viesseitigen Bestimmungen vom 3. April 1872 
(A.-V.-Bl. St. 10 Nr. 175) ausgesprochene, für Gewährung fortlaufender Remunerationen bisher 
grundsätzlich maßgebend gewesene Bedingung hierdurch aufgehoben. 
Dementsprechend sind auch, um die Königlichen General-Kommandos zu einer anderweitigen Regelung 
der den betreffenden Civil-Geistlichen und Küstern bewilligten Remunerationen bezw. zu Neu-Gewährung 
von solchen mit Rücksicht auf die in den bisherigen Stolgebühren fortfallende Vergütung in Stand 
zu setzen, vom gegenwärtigen Etatsjahre ab die in den Ausgabe-Etats der Korpszahlungsstellen vom 
Kapitel 17 ausgesetzten, nach Passus 9 der allegirten früheren Hestiomungen den Königlichen 
aengral Sommandos zur Verfügung stehenden Remunerations-Fonds (jetzt Titel 4) angemessen 
erhöht worden. 
Wenn einzeln stationirten Personen des Soldatenstandes, welche in kirchlicher Beziehung an den 
betreffenden Ortspfarrer — ohne daß dieser mit der Seelsorge für sie förmlich beauftragt wäre — 
sich zu wenden haben, für kirchliche Akte Stolgebühren abverlangt werden, so können solche, sofern 
die in Anspruch Genommenen aus dem Militär-Etat ihre Besoldung empfangen und andrerseits in 
der Civil-Gemeinde des Ortes Stolgebühren noch üblich sind, nach den in der Militär-Kirchen- 
Ordnung vom 12. Februar 1832 bisher normirt gewesenen Sätzen auf den vorbezeichneten Dispo- 
sitions-Fonds der Königlichen Gencral-Kommandos übenommen werden. 
Kriegs = Ministerium. 
v. Kameke. 
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No. 901/7. A. 2. 
Nr. 170. 
Berlegung der Arbeiter-Abtheilung in Cosel. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die in Cosel garnisonirende Arbeiter-Abtheilung am 
W. 7“ d. Is. nach Königsberg i. Pr. verlegt wird und Übertrage dem Kriegs-Ministerium die weitere 
ps führung. 
Wit Gastein, den 21. Juli 1877. „ 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 4. August 1877. 
Unter Bezugnahme auf vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit angeordnet, daß vom 
15. August d. Is. 9 die Ueberweisung der zur Einstellung in eine Arbeiter-Abtheilung bestimmten Mann- 
schaften aus den Bezirken des 1., 3., 5. und 6. Armee-Korps an die Arbeiter-Abtheilung zu Königsberg, aus 
den übrigen Korpsbezirken in vie Arbeiter-Abtheilung zu Stettin zu erfolgen hat. 
Diejenigen der in Rede stehenden Madenschuheen welche den in Königsberg garnisonirenden Truppen- 
theilen angeeren, beziehungsweise aus dem Aushebungs-Bezirk Stadt Königsberg eingestellt sind, werden in 
die Arbeitex-Abtheilung zu Stettin, diejenigen, bei welchen gleiche Verhöltuße. bezüglich Stettin obwalten, in 
die Arbeiter-Abtheilung zu Königsberg eingestellt. 
An das Kriegs-Ministerium.
	        
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