Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

— 154 — 
Nr. 174. 
Abänderung der Justruktion zum Unterricht in der e and Behandlung des aptirten Chassepot- 
Karabiners N/71 
Berlin, den 28. Juli 1877. 
Im §. 14 der vorbezeichneten Instruktion — Zeile 5 — sind die Worte: 
#mindestens 18½ bis 19 Pfund“ 
zu streichen und ist dafür zu setzen: 
8 bis 9.5 Kilo“. — 
Die Anmerkung zu dem beregten Loragraphen kommt in Wegfall. 
Kriegs-Ministertum; Allgemeines grige Departement. 
v. Voigts-Rhetz. v. Sichart. 
No. 2037. Ar.. 1. gis. Kh 
Nr. 175. 
Bezug von Ersattbellen K. zum Kavallerie-Karsbiner M/71 aus der Gewehrfabrik Spanden. 
Berlin, den 2. August 1877. 
Besteungen auf Ersethele für Kavallerie-Karabiner M/71 Seitens der Truppentheile find vom 1. September 
d. Is. ab nur an die Gewehrfabrik zu Spandau zu richten, ebenso sind von dem genannten Zeitpunkt ab 
Karabiner zur Ausführung von Reparaturen, welche bestimmungsmäßig in einer Gewehrfabrik ausgeführt 
werden müssen, anstatt an die Gewehrfabrik zu Erfurt an die zu Spandau tinzusenden. 
Die in Betracht kommenden anderweiten Festsetzungen 
1) der Instruktion betreffend den Kavallerie-Karabiner, 
2) des Preis-Verzeichnisses betreffend den Verkauf von Theilen 2c. zum Kavallerie-Karabiner M/71 
und 
) ves Reparatur-Preis-Verzeichnisses für die Königlichen Artillerie Debot. betreffend das Infanterie- 
Gewehr M/71, die Jägerbüchse M/71 und den Kavallerie-Karabiner M/71 
sind entsprechend zu änder 
Die #n eetet in dem Verzeichniß zu 2 bleiben in Kraft. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts- M- Rautenberg. 
No. 1033 7. Art. 1. 
Nr. 176. 
Reisen der Bezirksfeldwebel zum Zwecke des AUbschreibens und Berichtigens der alphabetischen Liten. 
Berlin, den 3. August 1877. 
Nach 8 . 61 ad 3. der seiner Zeit gultig. gemesenen MilitsrErse-2 ktion vom 26. März 1868 war der 
B KKommandeur befugt, das Abschreiben und herichtigen der alphabetischen Listen in den 
berreffenden! Serüiser durch die Bezirksfeldwebel bewirken zu lasse 
se Brstimmung in die an Stelle jener Ersatz-Inf nition etretene E#1. Theil 
der 2 -93G r. Ordnung vom 28. September 1875) nicht übertragen ist, und die Reisen u# ueren 
eiten Seitens des Kriegs-Ministeriums auch als entbehrlich erachtrt werden, düefen bd 
*— kuusc u nicht mehr entstehen. 
o bisher etwa ein anderes Versahren istattgefunden hat, findet sich viesseits —m Inausgabe- 
belassung dier gezahlten Kosten nichts einzuwen 
—— Dnre. 
v. Hartrott. . 
  
Ne. 888/7. M. O. D. 3.
	        
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