W Der Schuworstond oder die Lehrer der Schule sind zu einer Mitbetheiligung an diesen Eingaben
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rlugt edetail aller bezüglichen Geschäfte kann einer Garnison-Schulkommission Übertragen werden.
Die Garnison-Schulkommission besteht aus einem Stabsoffizier oder Hauptmann, welchem noch ein
zweiter Isftier zur Seite gestellt werden kann, sowie aus einem evangelischen und einem katholischen Garnison-
pfarrer bew. den mit der Militär-Seelsorge beauftragten Zivilgeistlichen.
ie Mitglieder der Kommission werden durch den Gouverneur rc. bestimmt.
Die Garnison Schulkommission hat insbesondere die Vereinbarung mit den örtlichen Stu
bezüglich der für die Militärkinder zu zahlenden Schulgelder zu treffen, sowie die Höhe der nach §. 3
gewãhrenten Heihilfe, festzuse
hrt als eisn, l dasjenige des Gouvernements 2c.; die ihr für Schreibmaterialien erwachsenen
austaben 2 en nach näherer see slepung des Geuverneurs 2c. von den Truppentheilen aus dem Unkosten-
fonds ersetzt, auch ist ihr auf eigenen Antrag zur Erledigung der ihr obliegenden Geschäfte zeitweise ein geeigneter
Schreiber zu kommandiren.
6.
Die nach § Zb zu gewährende Beihilfe e ohne Nachweis der Bedürftigkeit und neben dem so-
genannten Kinderpflegegelde gewährt und zwar im allgemeinen vom Beginne des Schulbesuchs bis zum Ablauf
desjenigen Schulhalbjahres, in welchem die Vöter aus der Zugehörigkeit u den im F. 2 à und b verzeichneten
Mrcch aften ausscheiden oder die Kinder das 14. bezw. da, wo das schulpflichtige Alter und demzufolge der
Schul entereicht erst nach zurückgelegtem 6. Lebensjahr beginnt, das 15. Lebens 4½% vollenden.
Ueber die vorangegebenen äußersten Jeithuuke Hinaus kann die Beihllie nur * werden:
1) nach dem Ermessen der Garnison-Schulkommission behufs Absolvirung des vo ehrkursus, sofern
die Schule Jahreskurse hat;
2) mit Genehmigung des General-Kommandos auf die von diesem zu bestimmende Dauer, wenn bei einem
Kinde der Eintritt in den Schulunterricht aoer der Besuch desselben durch besondere Umstände verzögert
bezw. längere Zeit unterbrochen worden
Die Gewährung der Beihilfe dauert ferner fort während der Kommandirung der Bäter zur rpbehient.
leistung behufs Uebertritts in eine andere Stellung, sowie während ihres Aufenthalts in einer Militär Straf-
anstalt, sie erlischt dagegen bei rechtskräftiger Verurtheilung derselben wegen Fahnenflucht und bei ihrer behufs
Strafverbüßung erfolgten Ueberweisung in eine Zivil-Strafanstalt.
Die Heihile wird nach faenden Grundsãten bem
1) Für Kinder, welche eine heimische oder Wele besach en, wird als Mindestbetrag das
für dise Schulen klassenmäßig festgesetzte oder mit den örtlichen t ehörden vereinbarte Schulgeld")
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beza
2) Für Kinder, welche eine heimische oder auswärtige Mittelschule“.) besuchen, kann nach Maßgabe der,
der Garnifon- Schulkommission ur Verfügung seherden Mittel als Höôchstbetrag das für niefe Schule
Fesgeete 1 urrsr Shu geld alht werden.
an einem Garnisonorte keine . wohl aber höhere Schulen, so wird der
Söchklinde * # gewährenden Beihilfe für sämmtliche Kinder — mögen diese geinische oder aus-
wärtige Schulen besuchen — durch das General-Kommando bestimmt und von diesem der Korps-
Intendantur mitgetheilt.
3) bbeichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, um für alle in Betracht kommenden Kinder,
e Schulen als die Volksschulen besuchen, den im Passus 2 normirten Höchstbetrag der Bei:
96 du -! so erfolgt die Jureesiung der Beihilfen nach der Bedürftigkeit und Würdigkeit der
ltern, sowie nach Fähigkeit, Fleiß und Betragen der Kinder
4) Bei schlechtem Betragen und Unfleiß der Kinder ist nur der zu 1 festgestellte Mindestbetrag der Bei-
7 * e we
Kaltnter St elb sind in diesen Vorschriften außer dem eigenlli ul- auch alle diejenigen, für
Schureu Beiträr e, wie z. B. Holzgeld, at verstehen, irllien. Sulgene schwene, alle ahrvm zu
1Waä sind. — 8 Faei jed vas im imm Geltungsbereich der zrn Ichen weilike echenordamat vom 12. Fe-
ar 1832, gemã Vorschri § 87 ebendaselbst von den Zivilbe r den Besuch der Elementarschulen
seitens der 8. ä e e 1t Militärkinder nur das mit den unhnC —— vereinbarte Schulgeld
be
eheben er * o mont für Mädchen die höhere Töchterschule.