Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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5) mhm erstreckt sich nur auf das Schulgeld; sle darf also auch nicht für Privotstunden 
hewährt werden. 
6) Ueber die innerhalb des Rechnungsjahrs durch einen Abgang freiwerdenden Beihilfen dürfen die 
Garnison. Schulkommissionen selbständig nach 2 dieses Paragraphen verfügen. Nichtbedarfsfalle 
haben letztere dem General--Kommando Herron Anzeige zu erstatten, damit dasselbe Über jenes Ersparniß 
anderweit zu verfügen im stande ist. 
5. 8. 
Seitens der Truppentheile 2c. ist der Garnison-Schulkommission zum 10. Januar jeden Jahres ein 
nach Schema A. in zweifacher Ausfertigung aufgestelltes Verzeichniß derjenigen im 8. 3 b erwähnten Militär. 
kinder einzusenden, welche in dem kommenden Rechnungsjahre die Schule besschen werden. Dem Ve eihnise 
find die an der letzten bezüglichen Eingabe erhaltenen Schulzeugnisse, sowie für die zum Schulbesuch neu 
angemeldeten Kinder die Geburtsurkunden und die Tauf= und Impfscheine beizufügen. Die Garnison-Schul- 
kommission gibt diese Schriftstücke nach Kenntnißnahme an die Truppentheile zurück. 
Auf Grund jener Eingaben reichen die Garnison-Schulkommissionen zum 25. Januar jeden Jahres 
nach Schema B. der Korps-Intendantur ein Verzeichniß ein, aus welchem hervorgeht, wieviel der im §. 3b 5 
erwähnten Militärkinder im kommenden Rechnungsjahre die Schule besuchen werden und wie hoch sich der 
Betrag des für dieselben zu zahlenden Schulgeldes beläuft. Diesem Verzeichnisse ist eine Ausfertigung des Ver- 
zeichnisses nach Schema A. beizufügen, welche der Korps-Intendantur bei der Lrüfung um Anhalt zu dienen hat. 
Die Korps. Intendantur reicht die aus den Eingaben der Garnison- ullommsstonen gefertigte 
Zusammenstellung bis spätestens Ende Februar dem Allgemeinen Kriegs-Departement ein. 
8. 9. 
Das Allgemeine Kige Degartement stellt auf Grund der im F. 8 bezeichneten Zusammenstelungen 
die als Umeersichtggeleer für Militärkinder, welche Zivilschulen besuchen, zur Lessügung stehenden Mittel durch 
den Etat für die Korps-Zahlungsstellen den einzelnen General-Kommandos zur Verfügung. 
Die General Kommandos vertheilen die ihnen Überwiesene Summe auf die Garnison-Schulkommissionen 
nach eigenem Ermessen aber derart, daß auf jedes in Betracht kommende Militärkind als Beihilfe mindestens 
t Fut t welcher als Schulgeld“) zu zahlen ist, wenn das Kind am Garnisonorte des Vaters eine 
o ule besucht. 
Mit Ablauf des Rechnungsjahres erlischt das Verfügungsrecht der General · Kommandos und der 
Garnison-Schulkommissionen Über die etwa nicht verausgabten Beträge der ihnen nach Vorstehendem über- 
wiesenen Mittel. 4. 10 
Falls im Laufe des Rechmungsjahrs ein Zu= oder Abgang an den im n1 Zäb erwähnten Militärkindern 
stanfinden sollte oder falls infolge Versetzung in eine höhere Schulklasse Mehrkosten entstehen sollten, so bet 
l ema A. 
ben 
  
betreffende Truppentheil hiervon ungesaͤumi der Varnisen= Schullommissn mittels eines nach 
ebenfalls in zweifacher Ausfertigung aufgestellten Nachtrags-Verzeichnisses Mittheilung zu machen. Können die 
durch einen derartigen Zugang erforderlichen Beihilfen nicht aus den, den Garnison-Schulkommissionen bezw. 
den General-Kommandos zur Verfügung gestellten Summen bestritten werden, so sind dieselben in Höhe des 
Volksschulgeldes Über den Etat zu verausgaben. Wechselt eines der in Rede sechenden Kinder infolge Ver- 
setzung bezw. Kommandirung des Vaters in eine andere Garnison den Schulort im Laufe desjenigen Zeit- 
raums, für welchen zur Bestreitung des Schulgeldes von der Schulkommission des bisherigen Garnisonortes 
bereits eine Beihilfe bewöhrt ist, so ist der Betrag für die noch nicht abgelaufene Zeit des Rechnungsjahres 
erspart zu berechnen, bezw. anderweit nicht zu verwenden. Die Schulkommission an dem neuen Garnisonorte 
banint t 8 ini dem neuen Schulorte für das laufende Rechnungsjahr zu zahlenden Schulgelde eine 
entsprechende Beihilfe. 
Die ur Probedienstleistung behufs Uebertritts in den Zivildienst — 96 — 
erhalten die Schulgeldbeihilfen, wenn sie auf solche nach den vorliegenden 
Anspruch haben, während der ganzen Zeit der Probedienstleistung von ihren 
Schulkommission ihres bisherigen Garnisonortes ohne Rücksicht, ob die Kinder 
lassen oder nicht. Die betreffenden Kommandirten senden am 1. April und 1. 
der Probedienstleistung die ehulgustung ihren Truppentheilen ein, welche 
der Beträge zu veranlassen haben (5 11). Ziehen die Kommandirten schon 
ihre Familie heran oder müssen die Kinder während der Kommandozeit des 
*) Siehe vorstehende Anmerkung zu § 7. 
  
  
  
  
    
 
	        
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