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sämmtlichen oder gewissen Kategorien von Mannschaften einzelner Formationen und Anstalten, z. B. des
Eisenbahn-Regiments, der Infanterieschulen, des Militär-Reitinstituts, der Militär-S. 1cl tulhn der *
Turnansaah, lber Lehrschmieden ohne aheichnang 6 einer bestimmten Dienstleistung gewährt w
l einer nachträglichen Ausgleichung der hiernach seit dem 1. Juli cr. zur Ls elwa statt-
gehabten Henlrinen ist Abstand zu nehmen.
Kriegs = Ministerium.
v. Kameke.
No. 143. 10. 77. M 0O. D. 3.
Nr. 224.
Präflusion Preußischer Kassenanweisungen.
Berlin, den 13. Oktober 1877.
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des H## Finanzministers vom 5. Oktober d. Is., betreffend
vie — des Zeitwunktes, 8 welchem die Kassenanweisungen vom 2. November 1851, 15. Dezember
856 und 13. LPerrrues 1861 ihre ültigkeit verlieren, sowie die an die Königlichen Regierungen rc. dieser-
14|8 erlassene Zirkularverfügung des Herrn Finanzministers vom 5. Oktober d. Is. werden hierdurch bekannt
gemacht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 233. 10. 77. M. O. D. 1.
Berlin, den 5. Oktober 1677.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Plerhächsten Erlasses vom 1. d. Mts. (Gesetzsamml. S. 225.) mache ich sgadoh
darauf aufmerksam, daß die bereits durch Bekanntmachung vom 21. Juni 1875 zur Einlösung öffentli
aufgerufenen Preußischen Kassenanweisungen vom 2. November 1851, 15. Degember 1856 und 13. * 1861.
a. in Berlin
bei 1) der General-Staatskasse,
2) der Kontrole der Stantpasiere
3) der Kasse der Königlichen irektion süe die L#eung der direkten Steuern,
4) dem Haupt-Steueramt für inländische Ceoni ãnd .
5) dem Haupt-Steueramt für ausländische
6) der unter dem Borsteher der Miniferial.= zn und Baukommission stehenden Kasse;
. in den Provinzen
2) den Bezirks-Hauptkassen 6 der Provinz Hannover,
bei 1) den Regierungs-Hauptkassen,
3) der -3ö he in Sigmaringen,
4) den Ke#
5) den *i A zesee Königlichen Stenerenpfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, West-
falen. n· Nassau und Rheinland,
6) den 85 assen in den Sohenjoũetnschen Landen,
7) den Forstkassen,
8) den aupt oll, und Haupt-Steuerämtern, sowie
9) d ben-Zoll= und den Stenerämtern
nur noch bis zum 30. Mär r 1878 zur Einlösung angenommen werden, nach diesem Zeitpunkte aber ihre
Gültigkeit varlielen, und alle Ansprüche aus denselben an den Staat erlöschen.
Der Finanz--Minister.
Camphausen.
Berlin, den 5. Oktober 1877.
Der Königlichen Regierung Übersende ich eine Bekanntmachung, betreffend die Bestimmung des
Zeitpunktes, zu welchem die Kassenanweisungen vom 2. November 1851, 5. Dezember 1856 und 13 Februar