Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

— 195 — 
Nr. 227. 
Gehalts- 2c. Abzug der Beamten bei der Beurlaudung. 
Berlin, den 16. Oktober 1877. 
## Behebung berwergettetener Zweifel wird darauf aufmerksam gemacht, daß die im 8. 6 der Verordnung 
über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stelloertretunz vom 2. November 1874 (A.-V.-Bl. pro 1875 
S. 127) bezw. im §. 75, 1 des Geldverpflegungsreglements für das Preußische Heer im Frieden vom 24. Mai 
d. Is. vorgeschriebene Einbehaltung des halben bezw. ganzen Diensteinkommens der auf mehr als 1½ bezw. 
6 Monate beurlaubten Beamten auch dann einzutreten hat, wenn durch die Vertretung des Beurlaubten 
Kosten nicht entstanden sind. 
Hierdurch werden indeß die Fälle, in welchen auf Grund des Alinea 2 des allegirten F. 6 der 
Verordnung vom 2. November 1874 die Genehmigung zum Fortbezuge des vollen Einkommens ertheilt wird, 
nicht berührt. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 962. 7. 77. K. U. v. Kameke. 
  
Nr. 228. 
Gehaltsbezus der Kompagniesffiziere bei den Unteroffizier-Schulen. 
- as 6 " " *sP 17. Oktober 1677. 
Aue Anlaß eines hier angeregten Zweifels über den Gehaltsbezug der Kompagnieoffiziere — nicht Kom- 
pagnieführer — bei den Unteroffizier-Schulen wird Folgendes bemerkt: 
Die Etats der Unteroffizier-Schulen enthalten für Kompagnieoffiziere nur Sekondelieutenants-Gehälter. 
Wenn nach 8Z. 2, Ziffer 3, des Geldverpflegungs-Reglements vom 24. Mai d. Is. u. A. alle 
Offiziere, welche in ctatsmäßige Stellen der Infanterieschulen kommandirt sind und demgemäß aus diesen 
Stellen das Gehalt beziehen, ihren Truppentheilen durch Offizierc derselben Charge zu aaseen sind, so setzt 
diese Bestimmung eben voraus, daß auch das volle Chargengehalt in den Etatsstellen bei den betreffenden 
Schulen für die zu denselben kommandirten Offiziere verfügbar ist. Besindet sich indessen in einer der 
bemeffenden nur mit Sekondelientenants-Gehalt dotirten Stellen ein Premierlientenant, so kommt der Mehr- 
betrag des ihm bei der Unteroffizier= Schule zu zahlenden Chargengehalts auf den Premierlieutenants-Etat 
seines Truppentheils in Anrechunug, so daß für letzteren an Stelle des abkommandirten Premierlieutenants 
nur ein Sekondelieutenant zur Ernennung in Vorschlag gebracht werden kann. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 343. 8. 77. M. O. D. 3. v. Hartrott. Dresow. 
Nr. 229. 
Miethsweise Ueberlasfsung von Geschäftszlmmern und die dafür zu entrichtenden Miethsbeträge. 
Berlin, den 19. Oktober 1877. 
An agen haben erkennen lassen, daß noch Zweifel darüber bestehen, welche Geschäftszimmer nach Maßgabe 
der Verfügung vem 22. Mai d. J. (Armee-Verordnungsblatt, Seite 105) als Miethslokale zu behandeln, 
bciehnngwels welche Beträge dafür als Miethen zu verrechnen sind. · 
Das unterzeichnete Departement bemerkt daher, jene Verfügung erlänternd, daß alle in siskalischen 
Gebäuden disponiblen als Geschäftszimmer herangezogenen Räumlichkeiten, welche nicht den zugleich mit 
Dienstwohnungen versehenen, sondern den selbsteingemietheten Truppenkommandeuren 2c. Überlassen werden, 
im Sinne der vorberegten Verfügung als Miethslokale zu betrachten sind und, der Festsetzung im §. 6 des 
Servisreglements entsprechend, dafr ⅜/ des tarismäßigen Geschäftszimmer-Servises als Miethe zu entrichten 
ist. Letztere fließt den eigenen Einnahmen der Militärverwaltung, Kapitel 9 Tit. 2, zu. 
Wird außer den Lokalen auf Grund der Verfügung vom 31. Januar 1872 (Seite 8 der Nachträge 
zum Servisreglement) aus den Beständen der Garnisonverwaltung noch Feuerungs= und Erleuchtungsmaterial 
in natura gewährt, so ist das für diese Verabreichungen einzuzahlende ½ des Seroises im Hinblick auf den 
kriegsministeriellen Erlaß vom 10. Mai v. J. (Armee-Verordnungsblatt, Seite 81/82) dem Kapitel 27 Tit. 10 
als Rückeinnahme zuzuführen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Sandkuhl. 
  
No. 150. 10. M. O. D. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.