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Nr. 227.
Gehalts- 2c. Abzug der Beamten bei der Beurlaudung.
Berlin, den 16. Oktober 1877.
## Behebung berwergettetener Zweifel wird darauf aufmerksam gemacht, daß die im 8. 6 der Verordnung
über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stelloertretunz vom 2. November 1874 (A.-V.-Bl. pro 1875
S. 127) bezw. im §. 75, 1 des Geldverpflegungsreglements für das Preußische Heer im Frieden vom 24. Mai
d. Is. vorgeschriebene Einbehaltung des halben bezw. ganzen Diensteinkommens der auf mehr als 1½ bezw.
6 Monate beurlaubten Beamten auch dann einzutreten hat, wenn durch die Vertretung des Beurlaubten
Kosten nicht entstanden sind.
Hierdurch werden indeß die Fälle, in welchen auf Grund des Alinea 2 des allegirten F. 6 der
Verordnung vom 2. November 1874 die Genehmigung zum Fortbezuge des vollen Einkommens ertheilt wird,
nicht berührt.
Kriegs-Ministerium.
No. 962. 7. 77. K. U. v. Kameke.
Nr. 228.
Gehaltsbezus der Kompagniesffiziere bei den Unteroffizier-Schulen.
- as 6 " " *sP 17. Oktober 1677.
Aue Anlaß eines hier angeregten Zweifels über den Gehaltsbezug der Kompagnieoffiziere — nicht Kom-
pagnieführer — bei den Unteroffizier-Schulen wird Folgendes bemerkt:
Die Etats der Unteroffizier-Schulen enthalten für Kompagnieoffiziere nur Sekondelieutenants-Gehälter.
Wenn nach 8Z. 2, Ziffer 3, des Geldverpflegungs-Reglements vom 24. Mai d. Is. u. A. alle
Offiziere, welche in ctatsmäßige Stellen der Infanterieschulen kommandirt sind und demgemäß aus diesen
Stellen das Gehalt beziehen, ihren Truppentheilen durch Offizierc derselben Charge zu aaseen sind, so setzt
diese Bestimmung eben voraus, daß auch das volle Chargengehalt in den Etatsstellen bei den betreffenden
Schulen für die zu denselben kommandirten Offiziere verfügbar ist. Besindet sich indessen in einer der
bemeffenden nur mit Sekondelientenants-Gehalt dotirten Stellen ein Premierlientenant, so kommt der Mehr-
betrag des ihm bei der Unteroffizier= Schule zu zahlenden Chargengehalts auf den Premierlieutenants-Etat
seines Truppentheils in Anrechunug, so daß für letzteren an Stelle des abkommandirten Premierlieutenants
nur ein Sekondelieutenant zur Ernennung in Vorschlag gebracht werden kann.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 343. 8. 77. M. O. D. 3. v. Hartrott. Dresow.
Nr. 229.
Miethsweise Ueberlasfsung von Geschäftszlmmern und die dafür zu entrichtenden Miethsbeträge.
Berlin, den 19. Oktober 1877.
An agen haben erkennen lassen, daß noch Zweifel darüber bestehen, welche Geschäftszimmer nach Maßgabe
der Verfügung vem 22. Mai d. J. (Armee-Verordnungsblatt, Seite 105) als Miethslokale zu behandeln,
bciehnngwels welche Beträge dafür als Miethen zu verrechnen sind. ·
Das unterzeichnete Departement bemerkt daher, jene Verfügung erlänternd, daß alle in siskalischen
Gebäuden disponiblen als Geschäftszimmer herangezogenen Räumlichkeiten, welche nicht den zugleich mit
Dienstwohnungen versehenen, sondern den selbsteingemietheten Truppenkommandeuren 2c. Überlassen werden,
im Sinne der vorberegten Verfügung als Miethslokale zu betrachten sind und, der Festsetzung im §. 6 des
Servisreglements entsprechend, dafr ⅜/ des tarismäßigen Geschäftszimmer-Servises als Miethe zu entrichten
ist. Letztere fließt den eigenen Einnahmen der Militärverwaltung, Kapitel 9 Tit. 2, zu.
Wird außer den Lokalen auf Grund der Verfügung vom 31. Januar 1872 (Seite 8 der Nachträge
zum Servisreglement) aus den Beständen der Garnisonverwaltung noch Feuerungs= und Erleuchtungsmaterial
in natura gewährt, so ist das für diese Verabreichungen einzuzahlende ½ des Seroises im Hinblick auf den
kriegsministeriellen Erlaß vom 10. Mai v. J. (Armee-Verordnungsblatt, Seite 81/82) dem Kapitel 27 Tit. 10
als Rückeinnahme zuzuführen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Sandkuhl.
No. 150. 10. M. O. D. 4.