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Nr. .
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Berlin, den 27. Oktober 1877.
Uneer Modifizirung der Festsetzungen in den Abschnitten a und b der Nr. 2 des Erlasses vom 31. August
1860 (M.-W.--Bl. S. 252), betreffend die Gebührnisse der zur Probedienstleistung bei Zivilbehörden aus Reih
und Glied kommandirten Mannschaften vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts wird hierdurch Folgendes
estimmt:
n Den in Rede stehenden Mannschaften, gleichviel ob dieselben das Portepee tragen oder nicht, wird
von jetzt ab ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen dem Garnison= und dem Kommandoort für den
Linweg zum Antritt der Probedienstleistung freie Beförderung in der Weise gewährt, daß ihnen zur
enutzung der bestehenden Eisenbahn-Verbindungen, soweit die Beförderung nicht etwa auf Grund einer
gewährten Freikarte erfolgt, Requisitionsscheine ertheilt, dagegen da, wo keine Eisenbahnverbindungen bestehen,
an Fuhrkosten pro Rilometer 10 J gezahlt werden.
uWerdem erhalten die ##u. Mannschaften in Gemäßheit des g. 39 (Nr. 1 Abschnitt 4) des Geld-
verbslegungs Neglement für das Preaßiche Heer im Frieden die beim Truppentheil bezogene Löhnung. ferner
das Garnison-Brotgeld und den Verpflegungszuschuß der Garnison, sowie zur Bestreitung der Nebenkosten
beim Zu= und Abgehen auf der Eisenbahn, un Ueberfracht 2c. auf die ganze Enifernung eine Vergütung
von 1 JN pro Kilometer.
Dieselben Kompetenzen sind auch für den Rückweg zahlbar, sofern die Rückkehr nicht auf den eigenen
Antrag der Kommandirten erfolgt ist, in welchem Falle die letzteren nur Anspruch auf Löhnung, Brotgeld
und Verpflegungszuschuß der Garnison haben.
Unter Kommandoort ist derjenige Ort zu verstehen, nach welchem der Betreffende durch die Zivil-
behörde einberufen ist, nicht derjenige, wohin nach dem Eintreffen in dem ersteren der Kommandirte Seitens
der Zivilbehörde etwa weiter beordert wird.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Dresow.
No. 41. 8. 77. M. O. D. 3.
Nr. .
Ergänzungsbestimmung zu den Justruktionen betreffend das D#fentsgewehr beziehungsweise die
Jägerbüchse und den Kavalleriekarabiner M/71.
Berlin, den 28. Oktober 1877.
Mit Bezug auf 8. 59 bezw. 8. 66 Absatz 4 der obenbezeichneten Instruktionen wird zut allgemeinen Kenntniß
gebracht, daß für die Beurtheilung der Verschlußköpfe Hinsichtlich ver Weite ihrer vorderen Bohrung der Erlaß
vom 10. März 1876 Nr. 479. 2. Art. 1. bis auf Weiteres in Giltigkeit verbleibt.
Krlegz-Minsserium Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Boigts-Rhetz. Rautenberg.
No. 615. 10. 77. Art. 1.