3) Sämmtliche hier in Rede stehenden Wohnungen sind hinsichtlich ihrer Verwendung als Dienst-
wofiungen für die verschiedenen militärischen Chargen und Beamtenklassen sowie für niedere Wilitär-
personen, nach Maßgabe des Tarifs zum Reichsgesetze vom 30. Juni 1873, betreffend die Bewilligung
von Wohnungsgeld-Zuschüssen, zu klassifiziren. "
Zu diesem Behufe treten in den einzelnen Garnisonorten Kommissionen zusammen, bestehend
aus dem Kommandanten bezw. Garnisonältesten, dem Garnison-Baubeamten (bei den von der
Ingenieur-Abtheilung des Allgemeinen Kriegs-Departements ressortirenden Wohnungen tritt an
9d7 Stelle der Platzingenieur) und einem Ofstzier oder Beamten des betreffenden liungs=
essorts.
den Orten, wo der Garnison-Baubeamte nicht stationirt ist, kann das Klassifikationsgeschäft
bis zu seiner gelegentlichen dienstlichen Anwesenheit ausgesetzt werden, Behufs Vermeidung besonderer
Reisekosten. Jedoch ist der im Punkt 4 festgesetzte Termin innezuhalten.
4) Sobald als möglich, spätestens aber bis zum 15. Dezember cr., sind den Departements rc. des
Kriegs-Ministeriums die Klassifikationsübersichten von sämmtlichen betreffenden Weknengten arnison-
weise getrennt, (in duplo) mit dem Gutachten der militärischen Instanzen versehen, zur Bestätigung
zu Ubersenden.
In diese Uebersichten sind folgende Rubriken aufzunehmen:
1) Laufende Nummer,
2) Garnisonort und Bezeichnung des Gebäudes,
3) die Wohnung:
a. liegt in welchem Gebäudetheil (Stockwerk 2c.)7
besteht außer den Wirthschaftsräumen aus wie viel
Salons?
" Stuben?
ammern'?
Stallung, für wie viel Pferde?
. ist zur Zeit bewohnt von wem?
d. wird als Dienstwohnung für welche militärische Charge oder Beamtengattung designirt?
4) Bemerkungen. Hier sind auch besondere Vorzüge oder Nachtheile einer Wohnung zu er-
läutern, soweit dieselben bei der Klassifizirung noch maßgebend gewesen sind.
Die pünktliche Innehaltung des obigen äußersten Termins Lur Einreichung der qu. Uebersichten
(welche auch einzeln, sobald vieselben fertig gestellt sind, zur Vorlage kommen können) ist geboten,
damit die etwa darauf folgenden Korrespondenzen so zeitig erledigt werden können, daß die Besiigung
noch vor Schluß dieses Jahres erfolgen und bis dahin den jetzigen sowie den demnächstigen Inhabern
der qu. Wohnungen entsprechende Mittheilung gemacht werden kann.
5) Besondere Festsetzungen über den Umfang und die Beschaffenheit der Dienstwohnungen als Maßstab
für ihre Klassifijirung können bei den obwaltenden verschiedenartigsten Verhältnissen nicht getroffen
werden. Es wird vielmehr den Kommissionsmitgliedern überlassen, die Wohnungen nach pflicht-
mäßigem Ermessen so zu klassifiziren, daß den gerechten Ansprüchen der Dienstwohnungs= Ihaber
und dem militär-ökonomischen Interesse entsprochen wird.
Es muß hierbei die militärische resp. Beamtenstellung des Betreffenden, abgesehen von seinen
persönlichen Verhältnissen, maßgebend bleiben.
6) Die Kommandanten resp. Garnisonältesten haben dafür Sorge zu tragen, daß die qu. Dienst-
wohnungen jederzeit von den betreffenden Chargen 2c., unter möglichster Berücksichtigung der dienst.
lichen sowie der Anciennetäts -- 2c. Verhältnisse, benutzt werden, und daß in Folge des Beziehens
einer Dienstwohnung keine Miethsentschädigung für die aufgegebene Privatwohnung erforderlich wird.
Etwaige Reklamationen gegen die Anordnungen der Kommandauten und Garnisonältesten unter-
liegen der Entscheidung des kommandirenden Generals.
Es soll Niemand gehalten sein, eine Dienstwohnung zu beziehen, welche für eine geringere als
seine Charge rc. bestimmt ist. Tritt ein solcher Fall auf ausdrücklichen Wunsch des Betreffenden
ein, so findet der nachstehende Punkt 9 Anwendung. ·
Andererseits ist die Utbeelassng. der für höhere Chargen ee Wohnungen an Offiziere 2c.
–
geingeuen Grades nur mit spezieller kriegsministerieller Genehmigung in solchen ausnahmsweisen
t
ällen für zulässig zu erachten, wo sich keine Gelegenheit zur chargenmäßigen Benutzung bietet.