In solchen Fallen wird die Abzweigung der überschießenden Räumlichkeiten und anderweite geeignete
Verwendung der letzteren vorbehalten.
8) Dem zeitigen Inhaber einer der in Rede stehenden Wohnungen wird das Recht zuerkannt, dieselbe,
solange dienstliche Gründe nicht dagegen sprechen, auch als Dienstwohnung beizubehalten, sofern
letztere für seine Charge bestimmt und zu der bezüglichen Klassifikationsübersicht die im vorstehenden
Punkt 4 vorbehaltene kriegsministerielle Btztgung erfolgt ist.
90 Die qu. Dienstwohnungs= Inhaber verlieren, gleichviel ob sie eine chargenmäßige Wohnung inne
ben oder nicht, den Wohnungsgeld- Schcuß und für etwaige Pferdestallung den ganzen Stall-
ervis sowie für Geschäftozimmert den reglementsmäßigen Servistheil.
Soweit sie auf Wohnungsgeldzuschuß Überhaupt keinen Anspruch haben, sind für die Betreffenden
lediglich die §§. 11 u. f. des Reglements über die Serviskompetenz der Truppen im Frieden vom
D. Februar 1 maßgebend.
10) Die etwo an Ziovilpersonen vernielseten Wohnungen sind gleichfalls als Dienstwohnungen zu
Hassifiziren und dementsprechend an Militärpersonen zu Überlassen, wenn nicht besondere dientch-
Gründe daee prechen, welche der kriegsministeriellen Entscheidung unterliegen.
11) Die zeitigen Wohnungsinhaber haben ###e kontraktlichen Verpflichtungen bis Ende März k. Js.
zu genügen und ihren Nachfolgern die Räumlichkeiten in demjenigen wohnlichen Zustande zu über-
g#ben welchen die Vertragsbestimmungen festsetzen. In Ermangelung von dergleichen ist nach-
nalogie des staatsministeriellen Regulativs vom 18. Oktober 1822 zu verfahren.
Die Kommandanten und Garnisonältesten haben auch nach dieser Richtung hin, wenn nöthig,
üren Einfluß geltend zu machen bezw. die Verwaltungsbehörden zu unterstützen, da keine Fonds zur
erfügung stehen, aus welchen etwaige den jetzigen Miethswohnungs-Inhabern zur Last fallende
n tten werden können.
12) Ausgenommen voy vorstehenden Maßnahmen sind diejenigen Wohnungen, welche sich in Benutzung
von pensionirten Offizieren, Beamten und niederen Militärpersonen oder von Wittwen und
anderen Familienangehörigen verstorbener Militärs und Beamten befinden. Für diese Wohnungen
it. 6 lange sie von ihren jetzigen Inhabern benutzt werden, das bisherige Miethsverhältniß beizu-
ehalten
Demnächst sind diese Wohnungen gleichfalls zu klassifiziren und nach Einholung der im Punkt 4
edachten kriegsministeriellen Bestätigung entsprechend zu verwenden.
13) das Garnison-Berwaltungeressort baa die Verrechnung. der laufenden Unterhaltungskosten der
vorgedachten Dienstwohnungen zu erfolgen: beim Kapitel 27 Titel 8 bis 10, soweit 8 die Woh-
nungen in Kasernen oder sonstigen, hauptsächlich anderen Zwecken vienenden Garnisongebäuden
befinden; beim Titel 11 bis 13 soweit es sich um besondere Dienstwohnungsgebäude handelt.
Dementsprechend sind auch die Gelpbedarfs-Nachweisungen zum Etat hußstel1en, Für das
Etatsjahr 1878/79 wird die erforderliche Ausgleichung zwischen den obigen Titeln diesseits erfolgen.
14) Diejenigen Kosten, welche durch vas vorstehend geänderte Verhälmiß der qu. Wohnungen nach den
estehenden Bestimmungen dem Militärfonds erwachsen und aus den Etatsmitteln ver verschiedenen
Verwaltungsressorts etwa nicht gedeckt werden können, sind mittelst spezieller Nachweisung bis zum
15. Dezember cr. den betreffenden Abtheilungen des Kriegs-Ministeriums anzumelden.
15) Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
v. Kameke.
JNo. 1264. 10. M. O. D. 4.
Nr. 237. .
Gertretung eines abwesenden kommandirenden Generals.
I# ben
bestimme:
1) Wenn beie #wesenheit eines kommandirenden Generals Über dessen Stellvertretung keine besondere
Bestimmung von Mir erlassen ist, so gehen die gerichtsherrlichen, chreaßerichtlichen und Disziplinar=
Hena rrh-= die Entscheidungen auf Beschwerden, die Funktionen, welche das Gesetz betreffend die
echtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 dem kommandirenden General als Vor-
stand einer höheren Reichs= oder vorgesetzten Dienstbehörde zuweist, endlich die Befugnisse zur