Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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Nr. 240. 
Zusammensehnug der Armee-Inspeltionen. 
J% bestimme hierdurch- 
Die Armee--Inspektionen werden folgendermaßen zusammengesetzt: 
1. Armee-Inspektion aus dem 4., 5. und 6. Armeekorps 
2. Armee-Inspektion aus dem 1., 2. und 9. Armeekorps, 
3. Armee-Inspektion aus dem 7., —., 10. und 12. (Königlich Sächsischen) Armeekorps, 
4. Armee-Inspektion aus dem 3., 11. und 13. (Königlich Württembergischen) Armeekorps, 
5. Armee-Iuspektion ans dem 14. und 15. Armeekorps. 
Den Generalinspekteur der 4. Armee-Inspektion werde Ich nach Magzabe des Bündnißvertrages vom 
. * 1870 aul mit der periodischen Inspizirung des 1. und 2. Küniglich Bayerischen Armeekorps 
cauftragen. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere bekannt zu machen, wobei Ich bemerke, daß die 
General-Inspekteure und die General-Kommandos durch Mich bereits benachrichtigt sind. 
Berlin, den 1. November 1877. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
  
  
  
  
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 7. November 1877. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 90. 11. 77. A. 1. v. Kameke. 
Nr. 241. 
Neue Probe einer Kaffeemühle. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die beifolgende Probe einer Kaffeemühle bei Neu- 
beschaffungen für die Armee eingeführt werde. — Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu ver- 
anlassen. 
Berlin, den 1. November 1877. 
· 
v. Kameke. 
Berlin, den 7. November 1877. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee 
gebracht, daß die erforderlichen Proben und Nachproben der Kaffeemühle den Keniglichen General-Kommandos 
bhach erfolgter Anfertigung werden zugesandt werden. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
No. 115. 11. 77. M. 0. D. 3. 
. 242. 
Borlage don Personal- und —. für die à la suite von Truppentheilen Kehenden 
ziere 2c. 
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Berlin, den 3. November 1877. 
Im Aaschlaß an seine Verfügung vom 5. Mai 1873 (A.-V.-Bl. S. 134) bestimmt das Kriegs-Ministerium, 
daß fortan Seitens der Truppentheile über die à la guite derselben stehenden, in etatsmäßigen Stellen 
außerhalb ihres Truppentheils befindlichen Offiziere 2c. Personal- und Onalifikationsberichte nicht mehr 
einzureichen sind. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 540. 10. A1. v. Kameke.
	        
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