Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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7) Feldwebel-Lientenants sind nicht zur Khlnah an der Militär-Wittwenkasse und der Lebens-Ver- 
sicherungs-Anstalt für die Armee beziehungsweise zur reglementsmäßigen Erhöhung etwa bereits 
ausgeführter Bersicherungen verpflichtet. 
8) Bei der Auflösung des betreffenden Truppentheils oder einer aus anderen Gründen gebotenen 
Entlassung treten die Feldwebel-Lieutenants in das Inaktivitäts-Verhältniß zurück. 
9) Der Pensionsanspruch derselben regelt sich nach den für die Offiziere des Beurlaubtenstandes gültigen 
vorschriften des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des 
keichsheeres 2c. vom 27. Juni 1871. Sie erhalten danach die aasten Fan nebst Pensions- 
nlage, wenn sie als Feldwebel -Lieutenants eine die Invalidität bedingende Verwundung oder 
dienstbeschädigung erleiden. Auch die Bewilligungen für ihre Hinterbliebenen regeln sich eintretenden 
falls nach den in dem erwähnten Gesetz getroffenen Festsetzungen. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen und etwa erforderlich werdende 
Erläuterungen zu geben. 
Berlin, den 15. November 1877. 
  
——— 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
· Berlin, den 4. Dezember 1877. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 41. 12. A. v. Kameke. 
Nr. 250. 
Erböhnug des Tagegeldersatzes der reitenden Feldjäger bei Kourierreisen, welche während des 
" Sokllen —— in Auftrage L Sk, Veen *# rt 2 
ch will auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 17. November cr. genehmigen, daß den reitenden Feld- 
jägern hinfort bei Kourierreisen, welche während des mobilen Verhältnisses im Auftrage von Wilitär-Beserden 
ausgeführt werden, für diejenigen Tage, an welchen Naturalquartier und Naturalverpflegung nicht hat empfangen 
werden können, unter Fortfall der Felpalege ein Tagegeld von 12 4# Lea it werde. Bei denjenigen 
Reisen, bei welchen ein höherer Kosten-Aufwand entstehen sollte, kann im Sinne des F. 3 der Berordnung 
vom 15. Juli 1873 der Tagegeldersatz von dem Kriegs-Ministerium angemessen erhöht werden. 
Berlin, den 27. November 1877. 
  
e 
v. Bismarck. v. Kameke. 
An den Reichskanzler und den Kriegs-Minister. 
Berlin, den 8. Dezember 1877. 
Die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 101. 12. M. O. D. 3. 
Nr. 251. 
GBeitere Uebungen des Bermlaubtenstandes für 1877/78. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß für jeden im laufenden Etatsjahre bis jetzt zur Ein- 
Nehung gelangten Offlzier-Aspiranten der Infanterie und Kavallerie 4 Mann aus dem Beurlaubtenstande 
der Infanterie zu einer Uebung einzubeordern sind. Die Dauer derselben beträgt für Unteroffiziere 13, für 
Gemeine 12 Tage. Die Uebungen müssen mit dem 31. März 18786 beendet sein. Im Uebrigen finden hierbei
	        
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