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Nr. 265.
Fermulare zu den Stärke-Rapporten nad den Front. Rapperten.
Berlin, den 14 Dezember 1877.
Bei Gele anbeit einer neuen Druck-Auflage der nachbenannten Formulare Seitens der Staats-Druckerei
wird 28 ende bestimm
* ichtlich der in-- diesseitigen Erlasses vom 11. April 1868 (1003/3 A. 13.) A.-V.-Bl. pro 1868
hite 97 mitgetheilten Formulare zu den Stärke-Rapporten:
1) Die Uebecrt der Rubriken „Zahlmeister“ in den bez. Kolonnen des eigentlichen Rapports
und der Ab= und Zugangs-Nachweisung erhält den Zusatz „Zahlmeister-Aspiranten“.
2) Kolonne 14 des eigentlichen Rapports erhält die Ueberschrift „Vermißte, darunter der Fahnen-
) lucht Beschuldigte“.
) In der Ueberfcheife der Kolonnen 4 der Zu- und Abgangs-Nachweisungen ist das Wort
„Deserteure“ durch rasjenige „Fahnenflüchti zu ersetzen.
4) Hinter der Kolonne 8 der 3 n atmenlhchgen. unter dem Titel „Freiwilliger Eintritt“ ist eine
neue Kolonne 9 mit der gch- aschet, „auf 4 Jahre“ und mit der Men Weieinet" einzuschalten.
In Folge dessen erhält die Kolonne „Summe des Zugangs“ die Nr.
5) Bei der Abgangs-Nachweisung sind unter dem Titel nesane.1 ¾n der Ueberschrift der
Kolonne 5 „zur Reserve und Landwehr“ die Worte „(exkl. auf Reklamation)"“ binzuzufügen.
6) Das Formular für den „Napport“, sowie dasjenige für die „Erläuterungen zum apport-
erhalten das Format von 33 cm Höhe und 21 em Brrite.
Oinstchtlich der Formulare zu den Frontrapporten:
Was vorstehend unter A 6 bezeichnete Format ist auch für diese Formulare maßgebend.
Bestände an qu. Formularen früheren Fermats dürfen, bezw. die ad A. nach Vornahme der
sub 1—5 bezeichneten Tendesungen des Schemas, aufgebraucht werden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
V
No. 910. 9. A. 1.
Nr. 266.
Gebührnisse der Begleitmannschaften von Pulver- 2c. Transporten.
Berlin, den 17. Dezember 1877.
2 Behebung von Zweifeln wird darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn bei Transporten von Pulver,
ulver-Munition und Dynamitpatronen Begleitmannschaften gestellt werden müssen, denselben für die Dauer
des Transports nachstehende Gebührnisse zu gewähren sind:
1) Bei Landttransporten, wenn der Transport in größeren als den gewöhnlichen Etappenmärschen von
3 Meiilen ausgeführt wird, neben der ctatsmäßigen Löhnung die Marschverpfle ung und eine von
dem absendenden Artillerie-Depot zu zahlende Zulage von 50 J für den Tag e-. §. 352 der Vor-
schrift zur Verwaltung der Artillerie-Depots),
2) bei Eisenbahnttransporten neben der etatsmäßigen Löhnung die Marschverpflegung, der in
des Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden gedachte un, versin 5 333.
und die vorstehend unter 1 bezeichnete Zulage von 50 J für den Tag
3) bei Transporten auf Flüssen neben der ctatsmäßigen Löhnung W. Marschverpflegung und ver
) Shhu und
bei Trunsporten zur See neben der kratsnäiigen Löhnung freie Beköstigung — für die Sorge
öndt tragen der Unternehmer kontraktlich zu Derfsüa ten ist — und der Erfrischungszuschuß.
egs-Ministerium.
No. 609. 11. 77. Art. 1. v. Kameke.