Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Bei den Spezialwaffen regeln die obersten Waffen-Instanzen die Abgaben, beziehungsweise beantragen 
dieselben bei den betreffenden General-Kommandos. 
14) Für jede Uebungs-Kompagnie des Trains sind Seitens der General-Kommandos aus den aus- 
rangirten Dienstpferden. vensvaller und Artillerie dem bezüglichen Train-Bataillon zu Überweisen: 
eitpferde, 
32 Stangenpferde und 
32 Vordeppferde . zur Bespannung von 16 Fahrzeugen. 
Das General-Kommando 3. Armee-Korps hat sich mit dem General-Kommando des Garde-Korps 
kege Ueberweisung der erforderlichen Pferde für das Brandenburgische Train-Bataillon Nr. 3 in Verbindung 
zu setzen. 
Wenn der roßärztliche Dienst bei diesen Kompagnien nicht durch einen Roßarzt der Garnison mit 
versehen werden kann und zu diesem Zwecke die besondere Abkommandirung eines solchen erforderlich wird, 
so ist bei jeder Train-Kompagnie eine Zulage von 12 Mark zahlbar. 
15) Die jedem Sanitäts-Detachement vom Friedensstande hinzutrelenden Aerzte, sind von der Kavallerie 
oder Artillerie beritten # machen. 
Diie sonst zur Uebung der Sanitäts-Detachements erforderlichen Reit= und Zugpferde sind von den 
bezüglichen Train-Bataillonen zu gestellen, desgleichen die Burschen für die einberufenen Offiziere. 
16) Auch in diesem Jahre sind beim 15. Armee-Korps Reservisten, die noch nicht als Krankenträger 
ausgebildet sind, zur Formation des Sanitäts-Detachements heranzuziehen. 
17) Die Bestimmungen über die Ausfllhrung der Schieß-Uebung sind von den die Uebungen leitenden 
Behörden zu erlassen. 
18) Schieß.Prämien gelangen nicht zur Vertheilung. 
19) Reisekosten Behufe Besichtigung der Uebungen des Beurlaubtenstandes werden nicht bewilligt. 
20) Bei der den General-Kommandos ertheilten Ermächtigung, bei jedem Kavallerie-Regiment 
5 Unterofftzier der Reserve auf die Dauer von 6 Wochen einzuziehen, ist wiederum zuerst auf diejenigen 
Mannschaften zu rücksichtigen, die, ohne Offizier-Aspiranten zu sein, nach einjähriger Dienstzeit entlassen, bis- 
her aber wegen nicht vorhandener Manquements von Ableisung einer Uebung befreit bleiben mußte 
Den General= Kommandos bleibt es Uberlassen, die Bekleidungs-Bestände der Landwehr- 
Bataillone allein oder nur insoweit zu verwenden, als die Einkleidung nicht aus den bereitesten Vorräthen 
der Linier . Fruyren u bewirken ist. 
Die zwährung der Bekleidungs-Entschädigung erfolgt in Gemäßheit des §. 176 des Reglements 
im Ehiede ohne Rücksicht darauf, ob die Einberufung in 
Über die Bekleidung und Ausristung der Truppen i 
einer oder in mehreren Raten erfolgt il. 
22) Die für die Landwehr erforderlichen Waffen nebst H#ebehär sind aus den Beständen der Land- 
wehr-Balaillone der nächstgelegenen Artillerie-Depots, die für die Reservisten aus den Augmentations.Beständen 
der bezüglichen Garde= und Linien-Truppentheile, und die Geschütze für die Fuß-Artillerie aus den Beständen 
der örtlichen Artillerie- Depots oder der bezüglichen Artillerie = Schießplätze zu entnehmen, bosiehunssmeise 
Seilens der Artillerie-Depots auf die speziellen Anweisungen der General-Kommandos zu verabfolgen. 
Nach beendeter Uebung sind die qu. Waffen und zwar die der Landwehr gereinigt aber in ihrem 
augenblicklichen Asende, die der Augmentationen der Linien-Truppentheile dagegen in brauchbarem, völlig 
reparaturfreiem Zustande an dieselben Artillerie-Depots zurückzuliesreen. 
Die Instandsetzung der Waffen der Landwehr erfolgt bei den Artillerie-Depots durch die Zeughaus- 
Büchsenmacher auf Rechnung der Waffenreparaturgelder-Fonds ber betreffenden Truppentheile. 
Die durch die Empfangnahme und Wiederablieferung der Waffen entstehenden Transportkosten haben 
die Truppentheile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liquidiren. 
23) Bei Entlassung ver betreffenden Mannschaften ist im leberng ping Ratiene wie im Militair 
Paß ver Vermerk: „ausgebildet mit dem Gewehr (Büchse) M/71“ aufzunehmen. 
Anst 24) Alle weiteren Anordnungen treffen die General · Kommandos, beziehungsweise die obersten Waffen- 
Instanzen. 
Von den ersteren ist zum 1. Noveniber er. dem Kriegs-Ministerium die Anzahl der zur Einziehung 
gelangten Offizier-Aspiranten — waffenweise getrennt — mitzutheilen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
  
  
No. 662. 1. vv. A. 1
	        
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