ustellung
Beilage zum Armee-Verordnungs-Vlatt Nr. 3.
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aubtenstaudes für das Etatsjahr 1877/78.
□— I
btenstande
9.
des Trains
zu den Train-Uebungen.
zur Formation von
Sanitäts-Detachements.
Bemerkungen.
Bei dem 1. bis 11. und
14. Armcekorps wird je
eine Uebungs-Lom-
pagnie in der Stärke
von:
1 Nittmeister,
1 Premier-Lientenant,
1 Sekonde-Lieutenaut,
8 Unteroffizieren,
64 Gemeinen,
formirt.
Als Pferdewärter ent-
lassene Trainsoldaten sind
hierbei nicht heranzuziehen.
Aus dem Beurlaubten-
stande des Gardekorps
sind 7 Unteroffiziere, 60
Gemeine einzubeordern.
Dieselben befinden sich
bereitsi in den für die ein-
zelnen Provinzial--Armee-
korps austeworfenen
Uebungsstärken und sind
kinesre Seitens
des General--Kommandos
des Gardekorps auf die
einzelnen Korps-Bezirke
zu repartiren.
Bei dem 3., 4., 5., 6. und
15. Armeckorps ist je
ein Detachement in der
Stärke von:
1 Nittmeister,
1 Premier-Lientenant,
1 Sekonde-Lieutenant,
18 Unteroffizieren,
; Lazarethgehilfen,
2 Unter-Lazarethgehilfen,
4 Hornisten und
174 Gemeinen
zu formiren.
1) (Zu Kolonne 2 und 5.) Für sehlende Hauptleute dürfen Premier=
Vieutenants, für fehlende Sekonde-Lientenants Premier-Lieutenant
einberufen, beziehungsweise, Lieutenants des Friedensstandes kom-
mandirt werden, welchen gebteren aus den ersparten Diäten für
die Uebungsdauer eine Zulage von 24 M. zu gewähren ist.
2) Betresss etwaiger Einzebung von uger- und Assistenz-Aerzten des
Veurlaubtenstandes haben sich die Korps-General-Aerzte,
Etatsverhältnisse halber, zuvor mit der Militair-Medizinal- Nüther-
lung in Verbindung zu setzen.
3) dols sich zin Simne des #wiegsminssteriellen Erlasses vom 26 April
4. ffiziere des Beurlaubtenstandes
1% 5 e nn Dienstlessemng bei einem Landwehr-
Bezirks-Kommando Behufs Ausbildung für den Dienst als Adj=
tant melden, können dieselben — zu jedem Bezirks-Kommando jedoch
nur einer — zur sechswöchentlichen Dienstleistung herangezogen
werden.
4) Unteroffiziere, Lazarethgehilsen und Unter-Lazarethgehilsen des.
Hartanhtenane der Infanterie, der Jäger und Schützen, der
Feld= und Fuß-Artilleric, der Pioniere und des Eisenbahn Regi-
ments sind nach Bedarf einzuberusen.
5) Die den General-Kommandos beziehungsweise obersten Waffen-
Instanzen im Ganzen zur Disposition gestellten 12tägigen Ge-
meinen Löhnungen (Kolonne 2 bis sind um diejenigen
Löhnungs-Beträge zu kürzen, welche durch die Einziehung nachbe-
nannter Mannschaften entstehen:
I. in Kolonne 2:
1. doer Istzier Apiranten der zuf Mianterie,
lei
- 2 zusoien, u i Unter-Lazarethgehilfen
der Infanterie,
#. laut Allerh. Kabinets-Ordres vom 9. März 1869, 21. November
1872 und 3. September 1874 im Magazin" Verwaltur ngs-Dienst,
im Speditionsgeschäft und im Sanitätsdienst alljährlich auszu-
bildenden Unteroffiziere und Gemeine.
II. in Kolonne 3 bis 7.
a. der Offizier-Aspiranten der bezüglichen Waffe
b. der Unteroffiziere, Lazarethgehilfen und dasten, Lazarethgehilsen.
6. Die Offizier= Aspiranten der Infanterie und Kavallerie sind bei
demjenigen Armeekorps in Anrechnung zu bringen, bei welchem
dieselben kontrolirt werden.