Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

ustellung 
Beilage zum Armee-Verordnungs-Vlatt Nr. 3. 
— —— — 
aubtenstaudes für das Etatsjahr 1877/78. 
  
□— I 
btenstande 
9. 
  
des Trains 
zu den Train-Uebungen. 
zur Formation von 
Sanitäts-Detachements. 
Bemerkungen. 
  
Bei dem 1. bis 11. und 
14. Armcekorps wird je 
eine Uebungs-Lom- 
pagnie in der Stärke 
von: 
1 Nittmeister, 
1 Premier-Lientenant, 
1 Sekonde-Lieutenaut, 
8 Unteroffizieren, 
64 Gemeinen, 
formirt. 
Als Pferdewärter ent- 
lassene Trainsoldaten sind 
hierbei nicht heranzuziehen. 
Aus dem Beurlaubten- 
stande des Gardekorps 
sind 7 Unteroffiziere, 60 
Gemeine einzubeordern. 
Dieselben befinden sich 
bereitsi in den für die ein- 
zelnen Provinzial--Armee- 
korps austeworfenen 
Uebungsstärken und sind 
kinesre Seitens 
des General--Kommandos 
des Gardekorps auf die 
einzelnen Korps-Bezirke 
zu repartiren. 
  
  
  
Bei dem 3., 4., 5., 6. und 
15. Armeckorps ist je 
ein Detachement in der 
Stärke von: 
1 Nittmeister, 
1 Premier-Lientenant, 
1 Sekonde-Lieutenant, 
18 Unteroffizieren, 
; Lazarethgehilfen, 
2 Unter-Lazarethgehilfen, 
4 Hornisten und 
174 Gemeinen 
zu formiren. 
  
1) (Zu Kolonne 2 und 5.) Für sehlende Hauptleute dürfen Premier= 
Vieutenants, für fehlende Sekonde-Lientenants Premier-Lieutenant 
einberufen, beziehungsweise, Lieutenants des Friedensstandes kom- 
mandirt werden, welchen gebteren aus den ersparten Diäten für 
die Uebungsdauer eine Zulage von 24 M. zu gewähren ist. 
2) Betresss etwaiger Einzebung von uger- und Assistenz-Aerzten des 
Veurlaubtenstandes haben sich die Korps-General-Aerzte, 
Etatsverhältnisse halber, zuvor mit der Militair-Medizinal- Nüther- 
lung in Verbindung zu setzen. 
3) dols sich zin Simne des #wiegsminssteriellen Erlasses vom 26 April 
4. ffiziere des Beurlaubtenstandes 
1% 5 e nn Dienstlessemng bei einem Landwehr- 
Bezirks-Kommando Behufs Ausbildung für den Dienst als Adj= 
tant melden, können dieselben — zu jedem Bezirks-Kommando jedoch 
nur einer — zur sechswöchentlichen Dienstleistung herangezogen 
werden. 
4) Unteroffiziere, Lazarethgehilsen und Unter-Lazarethgehilsen des. 
Hartanhtenane der Infanterie, der Jäger und Schützen, der 
Feld= und Fuß-Artilleric, der Pioniere und des Eisenbahn Regi- 
ments sind nach Bedarf einzuberusen. 
5) Die den General-Kommandos beziehungsweise obersten Waffen- 
Instanzen im Ganzen zur Disposition gestellten 12tägigen Ge- 
meinen Löhnungen (Kolonne 2 bis sind um diejenigen 
Löhnungs-Beträge zu kürzen, welche durch die Einziehung nachbe- 
nannter Mannschaften entstehen: 
I. in Kolonne 2: 
1. doer Istzier Apiranten der zuf Mianterie, 
lei 
- 2 zusoien, u i Unter-Lazarethgehilfen 
der Infanterie, 
#. laut Allerh. Kabinets-Ordres vom 9. März 1869, 21. November 
1872 und 3. September 1874 im Magazin" Verwaltur ngs-Dienst, 
im Speditionsgeschäft und im Sanitätsdienst alljährlich auszu- 
bildenden Unteroffiziere und Gemeine. 
II. in Kolonne 3 bis 7. 
a. der Offizier-Aspiranten der bezüglichen Waffe 
b. der Unteroffiziere, Lazarethgehilfen und dasten, Lazarethgehilsen. 
6. Die Offizier= Aspiranten der Infanterie und Kavallerie sind bei 
demjenigen Armeekorps in Anrechnung zu bringen, bei welchem 
dieselben kontrolirt werden.
	        
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