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Armee- Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
II. Jahrgang. Gerlin, den 15. FSebruar 1877. Nr. 4.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.& 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69
Bei Letterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet h nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
. besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 32.
Organisation des Kadetten-Korps.
A## Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich bezüglich der Organisation und des Lehrplanes des Kadetten-
orps Folgendes:
1) er Lehrplan des Kadetten-Korps ist mit dem Lehrplane der Realschule 1. Ordnung in Ueberein-
stimmung zu bringen. Abweichungen dürfen nur insoweit erfolgen, als solche durch die besonderen
lufgaben des Insernn und vie Interessen der Armee für einzelne Lehrfächer erforderlich werden.
luch hierbei ist jevoch thunlichst auf Uebereinstimmung in den Pensen für die korrespondirenden
xklassen Bedacht zu nehmen.
Die bisherigen Klassen Sexta bis Prima des Kadeiten-Korps werden den Klassen Quinta bis Ober-
Sekunda der Realschule 1. Ordnung gleichgestellt und erhalten die entsprechenden Bezeichnungen.
d jeder der sechs Voranstalten wird eine Le mit dem Lehrplan der Sexta neu errichtet. Im
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HManzen dürfen in diese Klasse jedoch nicht mehr als 120 Knaben aufgenommen werden. Bei der
Lentral-Anstalt wird eine Unter- und Ober-Prima mit dem entsprechenden Lehrplan der Realschule
1. Ordnung errichtet.
4) Alljährlich im Frühjahr sind diejenigen Kadetten, welche das 17. Lebensjahr vor dem 1. April des
laufenden Jahres vollenden, die Ober. Sekunda zur Wfriedenheit absolvirt haben und die für den
Militairdienst erforderliche körperliche Entwickelung besitzen, zur Portepeefähnrichs-Prüfung zuzulassen.
5) Diejenigen, welche diese Prüfung bestehen, werden zur Versetzung in die Armee als charakterisirte
Portepeefähnriche vorgeschlagen, oder Behufs unmittelbarer Vorbereitung zur Offizier-Prüfung nach
Maßgabe der hierfür gegenwärtig bestehenden Grundsätze in die Selekta des Kadetten-Korps versegzt.
6) Dieienigen Kadetten, welche nach Absolvirung der Ober-Sekunda das unter 4. vorgeschriebene Alter
oder die ebendaselbst vorausgesetzte körperliche Entwickelung noch nicht erreicht haben, werden in die
Unter-Prima des Kadetten-Korps versetzt.
7) Begabte Kadetten von guter Führung sind nach Absolvirung der Ober-Sekunda auf Wunsch der An-
gehörigen auch dann in die Unter-Prima aufzunehmen, wenn sle das unter 4. vorgeschriebene Alter
und die entsprechende körperliche Entwickelung bereits erreicht haben. Zur Portepeefähnrichs-Prüfung
sind sie in diesem Falle zunächst nicht zuzulassen.
8) fieinigen Leheen, welche die Unter-Prima mit Erfolg absolvirt haben, sind je nach dem Wunsch
ihrer Angehörigen,
enkweder zur Portepeefähnrichs-Prlfung zuzulassen und, wenn sie dieselbe bestehen, je nach dem
Ausfall der Prüfung und nach ihrer Gesammtführung zur Versetzung in die Armee als patentirte
oder charakterisirte Portepeetähmriche oder zur Versetzung in die Selekta des Kadetten-Korps vor-
zuschlagen, oder Behufs demnächstiger Zulassung zur Abiturienten-Prüfung in die Ober-Prima
u versetzen.
9) Digen en Ober-Primaner, welche sich nach ihrem Gesammtverhalten hierzu eignen, sind zu Portepee-
Unteroffizieren zu ernennen. Unter-Primaner sind unter gleicher Voraussetzung zu Unterofftzieren,