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die unter 7. bezeichneten Unter-Primaner ausnahmsweise auch zu Portepee-Unteroffizieren zu befördern.
Primaner sind den Selektanern im Korps nicht unterzuordnen. Neben der wissenschaftlichen ist auch
ihre militairische Ausbildung thunlichst zu fördern. 6
10) Bei Zulassung eines Kadetten zur Prima soll den Angehörigen desselben, im Falle der Bedürftig-
keit, vorzugsweise Berücksichtigung bezüglich der Pensionszahlung, sowie bezüglich rer Gewährung
von Equipirungs-Beihülfen zu Theil werden.
11) Diejenigen Kadetten, welche nach Absolvirung der Ober-Prima das Abiturienten-Examen bestehen,
sind zur Versetzung in vie Armee als wirkliche Portepeefähnriche, unter leichzeiiiger Ueberweisung
an eine Kriegsschule in Vorschlag zu bringen. Wenn sie demnächst die Offizier-Prüfung mindestens
mit dem Prädikate „gut“ bestehen, so sollen sie bei ihrer Beförderung zum Sekonde-Lieutenant ein
Patent vom Tage der Versetzung in die Armee erhalten.
12) Die durch Vorstehendes bedingten Aenderungen in der Organisation und im Lehrplane des Kadetten-
Korps sind allmälig nach Maßgabe der durch den Etat bereit zu stellenden Mittel und der verfüg-
baren Räumlichkeiten durchzuführen.
Berlin, den 18. Januar 1877.
Wilhelm.
v. Kameke.
Berlin, den 3. Februar 1877.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
No. 964. 1. 77. A. 2.
Nr. 33.
Rekrutirung der Armee für 1877/78.
J bestimme hinsichtlich der Rekrutirung ver Armee für 1877/78 das Nachstehende:
I. Entlassung der Reservisten.
1) Die Entlassung der zur Reserve zu beurlaubenden Mannschaften hat bei denjenigen Truppen, welche
an den Herbstübungen Theil nehmen, am ersten oder zweiten Tage nach Beendigung derselben —
bezw. nach dem Wiedereintreffen in den Garnisonen — stattiufinden.
2) Für alle Übrigen Truppentheile ist der 29. September der späteste Entlassungstag der Reservisten.
Das Nähere beimmen die betreffenden General-Kommandos, für die Fuß-Artillerie jedoch die General-
Inspektion der Artillerie.
3) Die Entlassung der zu halbjähriger aktiver Dienstzeit ausgehobenen Trainsoldaten hat am 31. Oktober
d. 9% — em 30. April künftigen Jahres, die der Oekonomie-Handwerker am 29. September
d. Is. zu erfolgen.
4) Beurlaubungen von Mannschaften zur Disposltion der Truppentheile haben an den Entlassungs-
terminen insoweit stattzufinden, daß Rekruten in den unter II. bezeichneten Quoten zur Einstellung
gelangen können.
II. Einstellung der Rekruten.
1) Zum Dienst mit der Waffe sind einzustellen:
Bei den Bataaillonen der älteren Garde-Infanterie-Regimenter, denen des 5. Pom-
merschen Infanterie-Regiments Nr. 42 und des 8. Ostpreußischen Infanterie-
Regiments Nr. .... .iie 225 Rekruten.
Bei den Bataillonen der Gßberzaglich Mehaburzischen Infanterie-Regimenter
und dem Greßerkolich Mecklenburgischen Jäger-Batailllon iie 210
Bei den Übrigen Bataillonen der Infanterie, Jäger und Schütktzen ile -
Bei jedem Kavallerie-Regimet mindestens 100