Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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die unter 7. bezeichneten Unter-Primaner ausnahmsweise auch zu Portepee-Unteroffizieren zu befördern. 
Primaner sind den Selektanern im Korps nicht unterzuordnen. Neben der wissenschaftlichen ist auch 
ihre militairische Ausbildung thunlichst zu fördern. 6 
10) Bei Zulassung eines Kadetten zur Prima soll den Angehörigen desselben, im Falle der Bedürftig- 
keit, vorzugsweise Berücksichtigung bezüglich der Pensionszahlung, sowie bezüglich rer Gewährung 
von Equipirungs-Beihülfen zu Theil werden. 
11) Diejenigen Kadetten, welche nach Absolvirung der Ober-Prima das Abiturienten-Examen bestehen, 
sind zur Versetzung in vie Armee als wirkliche Portepeefähnriche, unter leichzeiiiger Ueberweisung 
an eine Kriegsschule in Vorschlag zu bringen. Wenn sie demnächst die Offizier-Prüfung mindestens 
mit dem Prädikate „gut“ bestehen, so sollen sie bei ihrer Beförderung zum Sekonde-Lieutenant ein 
Patent vom Tage der Versetzung in die Armee erhalten. 
12) Die durch Vorstehendes bedingten Aenderungen in der Organisation und im Lehrplane des Kadetten- 
Korps sind allmälig nach Maßgabe der durch den Etat bereit zu stellenden Mittel und der verfüg- 
baren Räumlichkeiten durchzuführen. 
Berlin, den 18. Januar 1877. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 3. Februar 1877. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
No. 964. 1. 77. A. 2. 
Nr. 33. 
Rekrutirung der Armee für 1877/78. 
J bestimme hinsichtlich der Rekrutirung ver Armee für 1877/78 das Nachstehende: 
I. Entlassung der Reservisten. 
1) Die Entlassung der zur Reserve zu beurlaubenden Mannschaften hat bei denjenigen Truppen, welche 
an den Herbstübungen Theil nehmen, am ersten oder zweiten Tage nach Beendigung derselben — 
bezw. nach dem Wiedereintreffen in den Garnisonen — stattiufinden. 
2) Für alle Übrigen Truppentheile ist der 29. September der späteste Entlassungstag der Reservisten. 
Das Nähere beimmen die betreffenden General-Kommandos, für die Fuß-Artillerie jedoch die General- 
Inspektion der Artillerie. 
3) Die Entlassung der zu halbjähriger aktiver Dienstzeit ausgehobenen Trainsoldaten hat am 31. Oktober 
d. 9% — em 30. April künftigen Jahres, die der Oekonomie-Handwerker am 29. September 
d. Is. zu erfolgen. 
4) Beurlaubungen von Mannschaften zur Disposltion der Truppentheile haben an den Entlassungs- 
terminen insoweit stattzufinden, daß Rekruten in den unter II. bezeichneten Quoten zur Einstellung 
gelangen können. 
II. Einstellung der Rekruten. 
1) Zum Dienst mit der Waffe sind einzustellen: 
Bei den Bataaillonen der älteren Garde-Infanterie-Regimenter, denen des 5. Pom- 
merschen Infanterie-Regiments Nr. 42 und des 8. Ostpreußischen Infanterie- 
Regiments Nr. .... .iie 225 Rekruten. 
Bei den Bataillonen der Gßberzaglich Mehaburzischen Infanterie-Regimenter 
und dem Greßerkolich Mecklenburgischen Jäger-Batailllon iie 210 
Bei den Übrigen Bataillonen der Infanterie, Jäger und Schütktzen ile - 
Bei jedem Kavallerie-Regimet mindestens 100 
 
	        
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