Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

— 24 — 
Nr. 36. 
ekleldungs-Kompbetenzen der zur Probedlenstleistung bei den Eivilbehörden ohne Gehalt 
kommandirten Unteroffiziere. 
Berlin, den 8. Februar 1877. 
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 22. September 1875 (A.-V.-Bl. Nr. 20) wird hierdurch bestimmt, 
daß vie Bekleivungs-Kompetenzen der zur Probedienstleistung bei den Civilbehörden ohne Gehalt komman- 
dirten Unteroffiziere auch für das 1. Quartal 1877, sowie für das Etatsjahr 1877/78 von den Truppen 
zurückzurechnen sind. 
Kriegs-Ministerium. 
v. K 
ameke. 
No. 39. 2. 77. 
Nr. 36. 
Eivilversorgungsansprüche der zu übergähligen kuterftieren beförderten außeretatsmäßigen 
Hautbeiken. 
Berlin, den 11. Februar 1877. 
## Beseitigung von Zweifeln wird in Verfolg der diesseitigen Verfügung vom 22. November 1868 (A. V. 
I. für 1868 S. 227) darauf aufmerksam gemacht, daß die außeretatsmäßigen Hautboisten, welche zu über- 
zhligen Unteroffizieren befördert sind, in Bezug auf den Empfang des Civi bershungelchein die im §. 10 
des Gesetzes vom 4. April 1874 näher bezeichneten Ansprüche wie alle übrigen Unteroffiziere haben. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 861. 1. A. 2. 
Nr. 37. 
Liguidirung der Tagegelder rc. für die während der Ferien von der Kriegs-Akademie Behufs Dienst- 
leihung bei anderen Waffengattungen kommandirten Ofstzlere. 
Berlin, den 3. Februar 1877. 
Im Anschluß an den Erlaß vom 28. August 1854 (M. W.-Bl. S. 169) wird bestimmt, daß die Tagegelder, 
welche nach Maßgabe der Verfügung vom 23. Juli 1875 (A.-V.-Bl. S. 165) den während der Ferien zur 
Dienstleistung bei Truppentheilen anderer Waffen kemmandirten Offizieren für die Zeit des W — am 
Garnisonorte des betreffenden Truppentheils — event. bis zu 28 Tagen — zu gewähren sind, gleichfalls von 
igen Teuppentheilen gezahlt und liquidirt werden, bei welchen die Offiziere während der gedachten Zeit 
ienste leisten. 
Dasselbe Verfahren füindet statt hinsichtlich des Zahlungs= und Liquidations-Modus der Kommando-= 
Zulage für die genannten Offiziere, und wird der Erlaß vom 28. September 1857 (M.-W.-Bl. S. 201), 
soweit derselbe die in Rede stehenden Fälle betrifft, hierdurch modifizirt. 
Kriegs-Ministerium; Militatr-Oekonomle-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 331. 11. 76. M. O. D. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.