An die Leistungen der Unteroffiziere werden während des Kommandos nicht unerhebliche Anforde-
rungen gestellt. Es ist daher erforderlich, daß nur ältere, erfahrene und durchweg brauchbare Unteroffiziere
kommandirt werbden.
% Die zum Stamm designirten Unteroffiziere müssen vorzugsweise tüchtig und zierläsf sein, zumal
dieselben beim Bataillon als Kapitaind'armes, Fouriere, Schießunteroffiziere 2c. Verwendung finden müssen.
Die Truppentheile geien die Unteroffiziere und Mannschaften vor ihrem Ventarsch= ärztlich unter-
suchen zu lassen, damit nur Kommandirte von kräftiger Körperbeschaffenheit und vollständiger Gesundheit bei
dem Leir.# anterie-Bataillon eintreffen.
Sämmtliche Kommandirte dürfen nicht unter 164“# 5 „%„ „ und nicht über 183 „„ 5 . messen.
III. Ablösungen.
Die Truappentheile sind berechtigt, die zum Lehr- #ufanterie. Bataillen kommandirten Mannschaften
im Laufe ihres Kommandos zu Gefreiten bezw. zu Unteroffizieren, Sergeanten, Vizefeldwebeln und Feldwebeln
b befördern. Es sollen diese Beförderungen indessen nur unter Berücksichtigung der bezüglichen Urtheile des
ehr- Infanterie-Bataillons stattfinden, damit vermieden werde, daß Leute in bohern Chargen aufrücken, welche
sich beim Lehr-Infanterie-Bataillon nicht bewährt haben.
bind is betreffende Regiment hat sich zu dem Ende zuvor mit dem Lehr--Infanterie-Bataillon in Ver-
indung zu setzen.
6 Die zu 1nteroffizieren resp. Feldwebeln Beförderten treten nach stattgehabter Beförderung sofort zu
ihrem Truypentheile nrück.
folgt vie Hesörderung, vor dem 1. Juli oder gehört der Betreffende den zum Stamm vesignirten
an, so sind die entstehenden Manquements beim Lehr--Infanterie-Bataillon durch Kommandirung anderer
geeigneter Leute zu decken, im andern Falt bleiben dagegen die betreffenden Stellen offen.
Kommando der zu Gefreiten bezw. Sergeanten und Vize-Feldwebeln Ernannten wird durch
die qu. Ernennung nicht unterbrochen. Es ist daher erforderlich, daß mit den bezüglichen Benachrichtigungs-
Schreiben zugleich die Gargen Abzeichen bei dem Lehr-Infanterie-Bataillon eingehen.
wischen dem 1. September und dem 1. Oktober dürfen Ablösungen in Folge von Heserderunßen
nicht stattfiuden. Werden Kommandirte in dieser Zeit zu Unteroffizieren ernannt, so ist denselben mit Rück
sicht auf die bei ihrem Truppentheil vorhandene Vacanz die Differenz der Unteroffizier-Löhnung gegen die
bisher bezogene Seitens des Lehr= Infanterie-Bataillons über den Etat desselben zu zahlen.
Jede andere als durch Beförderung oder Absolvirung der Dienstzeit cht werdende Ablösung ist
auf dem Atanzenweege u beantragen. ·
chb dDukch die Hörderung eines Sekonde-Lieutenants zum Premier-Lieutenant ist eine Ablösung
nicht bedingt.
IV. Ueberweisungs-Papiere.
Die Regiments-Kommandeure haben, und zwar an den Kommandem des Lehr-Infanterie-Bataillons
direct die Qualiftcations-Berichte und Personalbogen über die zum Bataillon kommandirten Offiziere einzu-
senden. Nach Beendigung des Kommandos hat der Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons ein Urtheil
Üüber die betreffenden Olsbirr= abzugeben und solches auf dem Instanzenwege vurch das General--Kemmando
des Garde-Korps und das betreffende General-Kommando an die resp. Regiments-Kommandeure gelangen
lassen.
zn ñ Bon jedem kommandirten Unteroffizier oder Gemeinen ist nach Maßgabe der anliegenden Schemas
an das Lehr-Infanterie-Bataillon einzusenden:
a) das Nationale, aus welchem ersichtlich sein muß: der monatliche Löhnungssatz, die monatliche
ulage, für Rechnung welchen Bataillons dieselbe zu zahlen ist, ob der Betreffende bereits
eine Kapitulation eingegangen ist, sowie die Führun eseelben und die etwa erlittenen Strafen;
b) ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke;
JP) eine namentliche Nachweisung, in welcher diejenigen Kleinmontirungs-Stücke (auch Zuschüsse
Her- Unteroffiziere und Sohlenaufnähegeld) aufgeführt sind, welche während der Dauer des
ommandos fällig werden und dem Trrayterhe Hertaillon zur Asservation und Veraus-
gabung am Fälligkeitstermin resp. nach Bedarf übersandt werden.
iejenigen Kleinmontirungsstücke, welche sich im Gebrauch der Mannschaften befinden,
sind hier nicht mit auszunehmen. ·
Die in dieser Nachweisung ausgeworfenen Geldbeträge sind niemals baar zu senden, sondern
werden vom Lehr-Infanterie-Bataillon vorschußweise gepablt und am Jahresschlusse durch Ver-
mittelung der General-Militair-Kasse von demjenigen Bataillon eingezogen, es die Regi-
mentsfonds verwaltet und welches daher am Schlusse dieser Nachweisung stets zu dermerten .