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Garnison wirklich anwesend — präsent — war. Wenn es daher in dieser Instruktion ad I. heißt: „als solche
(Iststärke) ist diejenige Ziffer anzugeben, welche sich ergiebt aus der Summe der Präsenzstärke der einzelnen
Tage nach dem Verpflegungs-Rapport, dividirt durch die Anzahl der Tage, unter welche rapportirt wird“,
so damit bezeichnet sein sollen, daß die in dem Verpflegungs-Rapport als absens 2c. namentlich auf-
eführten Personen von ver darin verzeichneten Etatsstärke in Abzug gebracht werden müssen, um die
räsenzstärke zu erhalten. *4#*½
« Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
No. 536. 10. 74. M. M. A. -
u Seite 2, Absatz 4, Zeile 1.
8 8 Den 3. Mai 1873.
Die in der Instrultion zur Ausfllhrung der ärztlichen Rapport- und Berichterstattung (A.«xvV.-Bl.
Nr. 6, 1873) als Schema 3 aufgefilhrte Krankenliste ist für den Truppenarzt analog dem Haupt-Krankenbuche
50 Jahre lang im Lazareth-Büreau aufzubewahren.
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
No. 1037. 4. 73. M. M. A.
Zu Seite 2, Absatz 6.
Den 29. November 1873.
Nach der Instruktion zur Ausführung der militairärztlichen Rapport= und Berichterstattung werden
die Schonungsbedürftigen, welche Akznei mpftngen haben, mit den arzneilich nicht verpflegten She#es-
bedürftigen zusammen in den betreffenden Listen nachgewiesen, und wird die Verabreichung von Arzueien an
Erstere euck eine entsprechende Bemerkung in den Ordinations-Büchern ersichtlich gemacht.
iernach müßten für die Seitens der Königlichen Intendantur zur Berechnung der jährlichen Arznei-
Durchschnittskosten zu extrahirende Gesammtzahl der Arznei-Empfänger, die Zahl derjenigen, welche als Schonungs=
kranke Arznei kinpsangen aben, erst durch eine eingehende Recherche in den Ordinations-Büchern festgestellt
werden.
Zur Vermeidung dessen werden Euer 2c. ergebenst ersucht, die Truppenärzte anzuweisen, künftig in
den monaklichen Kranken-Rapporten als Anmerkung zu II. auf Seite 1 des Rapports am Schluß der gaaen
Seite hinzufügen zu lassen:
„Anmerkung. Als Schonungskranke sind aus der Dispensic-Anstalt verpflegt. mit in Summa
..... Behandlungstagen.“
Dem ver tabellarischen Medikamenten-Berechnung beizufügenden namentlichen Kranken-Verzeichniß
ist ebenfalls die in vorstehender Anmerkung enthaltene Angabe am Schlusse hinzufügen.
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
No. 707. 11. M. M. A.
Zu Seite 2, letzter Absatz, Zeile 3.
Aus der Verfügung vom 4. 2. 76, Nr. 704. 1. 76. M. M. A.
s genugt eine bezlgliche Erläuterung der Rubriken mit allgemeinen #aunsheitsbezeicnungen hin-
t.
E
sichtlich der Zugangsfälle, jedech wird eine analoge Erläuterung der Spalte 201 gewünsch
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
Zu Seite 3, Absatz 1, Zeile 2 und 3.
Aus der Verfügung vom 13. 3. 1876, Nr. 898. 2. 76. M. M. A.
Die Angaben über vie Todesursachen auf den Zählkarten müssen mit dem Rapport in Ueberein-
stimmung sein.
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.