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8) Auf den Zählkarten ist unter „Grund ver dienstuntanglichtei 2c. nicht nur Paragraph und Nr. der Instruk-
tion für die Militairärzte vom 9. Dezember 1858, zufolge deren die Dienstuntauglichkeitserklärung
resp. Invalidisirung erfolgte, sondern auch das jedesmalige Leiden speziell anzuführen. Eine
Anführung des Wortlauts der Instruktion entspricht dem beabsichtigten statistischen Zweck nicht.
9) Die Rubrik „ausgehoben im Bezirk“ muß toenfalls genan ausgefüllt werden. Daselbst gedruckte,
1 in. Spezialfalle nicht zutreffende Angaben C. B. dreijähriger Freiwilliger 2c.) werden
durchstrichen.
10) Für lechn 1 und Selbstmorde ist in Zukunft nur das neue Zählkarten-Schema zu benutzen.
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
No. 207. 6. 73. M. M. A.
Zu Seite 5, Absatz 9. .
Den 16. November 1874.
Euer 2c. werden ergebenst ersucht, gefälligst zu veranlassen, daß die diesjährigen, mit den betreffenden
Napporten über das Wintersemester 1874/75 einzureichenden Impf-Uebersichten nicht mit ultimo Dezember cr.,
sondern erst mit ultimo März a. f. abgeschlossen und dementsprechend in Zukunft nicht für das jedesmalige
Kalenderjahr, sondern, im Anschluß an die Übrige Rapporterstattung, für die Zeit vom 1. April bis wieder
1. April aufgestellt werden.
" Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
No. 386. 11. 74. M. M. A.
u Seite 5, Absatz 10.
3 „Abs Den 5. November 1874.
Betreffend die Ausfüllung resp. Verrechnung der Rubrik: „sind verheirathet“ in den Personalstands-
Nachweisungen der Truppentheile, wird bemerkt, daß eine weitere Verrechnung dieser Rubrik in den auf die-
selbe Llgenden Spalten der qu. Nachweisung bei Emanation des betreffenden Schemas nicht intendirt gewesen
ist. Die Rubrik: „sind kasernirt“ enthält daher die betreffende 3 exclusive der Verheiratheten und ohne
weitere Differenzirung in verheirathete und nicht verheirathete Kasernirte, ebenso sind die folgenden Spalten
auszufüllen, so daß also die Summe der 4 Rubriken: „verheirathet — kasernirt — in einzelnen Büger-
quartieren — in Massenquartieren“ — die Summe des Bestandes und Zuganges zu ergeben hat.
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
No. 822. 10. M. M. A.
Zu Seite 6 ad C., Zeile 2.
Den 4. Oktober 1875.
Euer 2c. erwidert die Abtheilung, betreffend den Verbleib der Concepte zu den Stationsberichten,
ergebenst, wie auch diesseits um so weniger ein Bedenken darin gefunden wird, qu. Concepte den betreffenden
Berichterstattern zu belassen, als über den Verbleib der bezüglichen Reinschriften durch die Verfügung vom
15. Februar 1873 Bestimmung getroffen ist und außerdem kein Zweifel darüber bestehen kann, daß die
Stationsärzte verpflichtet sind, ihren etwaigen Nachfolgern jede zur dienstlichen Orientirung erforderliche, auf
amtlichem Material beruhende Auskunft rc. zu ertheilen.
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
No. 960. 9. M. M. A.
Zu Seite 6, ad C. Nr. 1, Zeile 3.
Den 3. Mai 1873.
Nur in den Lazarethen mit Stationsbehandlung ist die Krankenliste für den Stationsarzt zu führen.
iegs-Ministerium. Militair-Medizinal-Abtheilung.
No. 1037. 4. M. M. A.
Zu Seite 72, Schema 9.
Den 5. Januar 1875.
Zum Zweck ver in Gemäßheit des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 2c. vom
9. März pr. und der Ausführungs-Bestimmungen vom 11. September pr. (Armee-Verordnungsblatt pro 1874
Seite 190) von dem Chefarzt 12. der Lazareth-Kommission dem Standesbeamten zu machenden Anzeige über