Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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Dieser letztere Termin gilt auch hinsichts des Abschlusses der Nechnungsperiode Jannar 1876 bis 
einschließlich März 1877. 
Die in Bezug auf die Abschluß-Termine der Lokal-Verwaltungen und Onstitute erforderlichen Spezial- 
bestimmungen gehen den betheiligten Kommando= und Verwaltungs-Behörden besonders zu. 
egs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 825. 2. 77. M. O. D. 1. 
Nr. 54. 
Wittwen-Kassen-Angelegenheit. 
Berlin, den 5. März 1877. 
Die durch Gesetz vom 29. Februar 1876 für den Reichshaushalt erfolgte Verlegung des Etatsjahres auf 
den Zeitraum vom 1. April bis oltimo März jeden Jahres hat eine Aenderung in dem Zahlungswesen bei 
der Königlich Preußischen Militair-Wittwen-Pensions= Anstalt nicht zur Folge. 
Nach Maßgabe der für diese Anstalt bestehenden geseglichen Bestimmungen hat daher auch ferner 
die Aufnahme der Interessenten in den Terminen am 1. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, die 
Zahlung der Wittwen-Pensionen halbjährlich praenomerando an denselben Terminen und die Abführung 
der Beiträge aus den Königlichen Kassen der Truppentheile 2c. an die Königliche Militair-Wittwen-Kasse 
halbjährlich postnumerando im Inni und im Dezember zu erfolgen. 
Kriegs-Mirnisterlum. 
v. Kameke. 
No. 226. 2. 77. W. 
Nr. 55. 
Sbeschwerden über die Beschaffenheit der an die Truppen im Jahre 1876 verabreichten Raturalien. 
Berlin, den 27. Februar 1877. 
Nach den in Gemäßheit des §. 156 des Reglements Über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden 
dem Kriegs-Ministerium zugegangenen Berichten der Königlichen General-Kommandos sind im Jahre 1876 
im Ganzen 44 Beschwerden über die Beschaffenheit der an die Truppen verausgabten Natnralien erhoben 
worden, und zwar: 
Davon wurden erachtet für: 
Ueberhaupt: begründet: unbegrlindet: 
2 1 
  
Beim 1. Armee-Korps 1 
„ 2. » 4 — 4 
„ 3. » 1 — 1 
„ 4. » 3 1 2 
„ 5. "„ 4 2 2 
„ 6. „ 1 1 — 
7 7. u 3 3 
„ 8. „ 1 — 1 
„ 9. " 9 8 1 
„ 10. „ 7 7 — 
„ 11. » 7 4 3 
„ 14. „ 1 — 1 
„ 15. „ 1 1 — 
Summe 44 28 16 
In den Fällen, in welchen die gemachten Ausstellungen als gerechtfertigt anerkannt worden sind, 
hat der Ersatz in gutem Material oder in Gelde sofort stattgeßanden. 
Nur in einem Falle ist kein Ersatz geleistet, weil eine Erstattung der Geringfilgigkeit halber von 
den Rationsempfängern abgelehnt ist.
	        
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