Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Berlin, den 24. Mäcz 1875. 
Ad §. 34. Zur Beseitigung möglicher Zweifrl wird bekannt gemacht, da 
is im zech der Fueschber le ogenannte aint gewact kae 
dem in der Allerhöchsten Ordte vom 25. Dezember v. J. festgesetzten Saße für 
Portepeefähnriche zu empfangen haben. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung. 
444/2. M. M. A. 
Berlin, den 25. November 1875. 
Ad §8. 30 und 31. Euer 2c. wird auf die gefällige Anfrage vom 27. Sep- 
tember ct. ergebenst erwiedert, wie den Chefärzten in ven Friedenslazarethen eine 
Mitwirkung bei der Urlaubsertheilung an Ober-Militairärzte, auch wenn letztere als 
ordinirende Aerzte im Lazarelh fungiren, durch die besehe Bestimmungen nicht 
beigelegt ist, und auch nicht beabslchtigt wird, in dieser Hchiehung eine Aenverung 
etwa dahingehend herbeizuführen, daß von den ordinirenden Aerzten zu einer 
wech ten Beurlaubung das vorherige Einverständniß des Chefarztrs nachzu- 
uchen se 
Es ist Sache vesjenigen Regiments-- #c. Arztes, welchem das Recht der Urlanbs- 
ertheilung zusteht, eine solche überhaupt nur dann eintreten zu lassen, wenn er 
sich pflichtmäßig, und zwar unter Umständen auch durch eine vorherige Rücksprache 
mit dem Chbefarzt, die Ueberzeugung verschafft hat, daß der Dienst des zu beur- 
laubenden Arztes nach jeder Richtung hin, also auch im Lazareth, sicher yestellt ist. 
Wenn in dieser Beziehung streng verfahren wird — worüber die vorgesetzten 
Instanzen zu wachen haben —, so wird eine Meinungsverschiedenheit, wie sie in 
Cöln vorgekommen, in einem anderen Korpsbezirk aber bisher nicht hervorgetreten 
ist, ohne Zweifel vermieden werden. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung. 
1040/ M. M. A. 
Berlin, den 5. März 1876. 
Ad * 3 zu §. 2 der Ausfübrungd-Bestimmungen. Vom 1. April cr. an 
sind den Divislonsärzten von den Aerzirn des Divislonsbereichs anf dem Instanzen- 
wege die monatlichen und halbjährlichen Krankenrapportr und Berichte nebst den 
instruktionsmäßigen Beilagen einzureichen. Die Divisionsärzte haben dieselben 
nach Analogie der General-Kranken-Rapperte zu Divisions-Kranken-Rapporten zu- 
sammenzustellen, wozu auch das Schema des General-Ktranken-Rapportes zu ver- 
wenden ist, und dann un Euer 2c. zur Anfertigung des Lorzeapporten einzu- 
schicken. Estpaige näherer Bestimmungen zu treffen, z. B. Über den Termin der 
Eintrichung an Euer er. wird ebenmäßig anheimgestellt. Die Abkheilung hofft 
jevoch, uet eine Verzögzerung in der Einsendung der Rapporte nach hier kaum 
wird eintreten können, weil die Bearbeitung der General-Rapporte in Ener #. 
Bäreau rine entsprechend kürzere Zeit in —. nehmen wird. 
Da die Divistonsärzte kein Büreau haben, so ist viesseits nichts en ein- 
zuwenden, wenn die Rapporte rc. in den Geschäftszimmiern der L bear- 
beitet detden; weitere als die bisherigen Arbeitsträfte zn gewãhren, lann diesseits 
nicht für Sororruch erachtet werden. 
Die Abtheilung glaubt, daß auf diese Weise den Divisionsärzten ihre Auf- 
*rN mit allen fanitren Angelegenheiten der Truppen und Garnisonen ihres 
ienstbereichs genau vertraut zu gen wesentlich erleichtert werden wird. Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.