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Divisionsärzte werden sich in den Stand setzen können, nicht allein den Herren
Divisions-Kommandeuren auf das Prompteste Bericht zu erstatten, sondern auch
in erster Linie die ihnen unterstellten Aerzte erforderlichen Falls auf hygienische
Maßregeln aufmerksam zu machen, oder diese selbst zu beantragen.
Sodann werden Euer 2c. ergebenst ersucht, durch Bortrag beim Königlichen
General-Kommando dafür Sorge zu tragen, daß die Divisionsärzte, welche als
Chefärzte von Lazarethen fungiren #) — vorläufig mit Ausnahme des Diodisions-
arztes der 2. Garde-Infanterie-Division — von diesen Funktionen baldmöglichst
entbunden und zu denselben in Zukunft nicht mehr berange ogen werden, insofern
das Königliche General-Kommando dies nicht ausdrüuck 4 in einzelnen Fällen
anders für erforderlich erachtet.
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
1017/2. 76. M. M. A.
*) Aumerkung:
Zus zu dem Schreiben an den Generalarzt des Garde-Korps.
Berlin, den 27. März 1876.
Ad §. 34. Die in etatsmäßigen Assistenz-Arzt. Stellen außerhalb des Gar-
nison-Orts ihrer Wahl eingestellten einjährig freiwilligen Aerzte sind in Betreff
der Kompetenzen ganz wie die Unterärzte zu behandeln, und ist denselben daher
auch in Erkrankungsfällen die den Unterärzten zustehende kostenfreie Lazareth=
Behandlung und Verpflegung, sowie Krankenlöhnung zu gewähren.
« Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
593/1. M. M. A.
Berlin, den 26. Juni 1876.
Ad * und F. 13 letztes alinea.
1) Die Unterärzte haben bei der Neuanstellung die Löhnung sowohl wie
die Natural- Frbsegungs Webühwmise — Anmerkung 1, zu Nr. 103 der
Friedens-Verpflegungs - Etats für 1876 — vom Tage der betreffenden
Anstellungs-Verfügung oder, wenn in derselben ein späterer Anstellungs-
Termin bezeichnet wird, von diesem Termine ab zu empfangen.
Im Uebrigen sind die Löhnung beziehenden Unteräczte in Betreff
ihrer Kompetenzen wie vie Unteroffiziere zu behandeln.
2) Den in die Charité zu Berlin kommandirten Unterärzten ist für die ihnen
dort (für Rechnung des Civilfonds) gewährte Verpflegung ein Abzug
an den Natural-Verpflegungs-Gebührnissen nicht zu machen.
3) Nach Vorstehendem ist vom 1. Januar d. Is. ab zu verfahren.
Ueber etwaige Ueberhebungen kann für die Vergangenheit hinweg-
gesehen werden.
Kriegs-Ministerium.
70/5. M. M. A.