Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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Nr. 58. 
Schanzzeug der Jufanterie. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß dem tragbaren Schanzzeug eines Infanterie= oder 
Jäger= (Schützen-) Bataillons zwanzig Beilpicken nach dem Mir vorgelegten Movell hinzutreten, welche auf 
die etatsmäßige Anzahl Beile eines jeden Bataillons in Anrechnung zu bringen sind. 
n a Die Einführung der Beilpicken hat nach Maßgabe der zur Beschaffung derselben verfügbaren Mittel 
attzufinden. 
" Berlin, den 8. März 1877. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 14. März 1877. 
Verstehende Allerhöchste Kabinets--Ordre wird hiermit zur Kenninih vder Armee gebracht. Betre 
der Ueberweisung der Beilpicken an die Infanterie= und Jäger= (Schützen-) Bataillone wird besondere Mit- 
theilung erfolgen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 337. 3. 77. A. 2. 
Nr. 59. 
Berlchtigung des §. 19, 10 der Landwehr-Orduung. 
Berlin, den 5. März 1877. 
Im 8. 19, 10 der Landwehr. Ordnung ist nach den Anfangsworten „Wann die“ einzuschalten: 
„nach Maßgabe der §8. 13, 3, 4 und 5 der Kontrol-Ordnung“. 
Es verbleibt hiernach die Verfügung über die wegen Felddienstunfähigkeit hinter die letzte Jahres- 
klasse der Landwehr Zurückgestellten den General-Kommandos. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 906. 2. 76. A. 1. 
Nr. 60. 
Nachtrag zu dem Reglement über die Servis-Kompetenz der Truppen im Frieden dom 20. Februar 1868. 
Berlin, den 9. März 1877. 
Zu dem unterm 20. Februar 1868 Allerhöchst bestärigten Reglement Üüber die Servis-Kompetenz der Truppen 
im Frieden ist ein, die Aenverungen 2c. bis ulie. Dezember 1876 umfassender Nachtrag zusammengestellt und 
letzterer bereits zur Vertheilung gelangt. 
Sofern ein weiterer Bedarf hiervon zur Komplettirung etwa asservirter 2c. Exemplare des qu. Regle- 
ments erforderlich werden sollte, ist derselbe hierher anzumelden. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Sandkuhl. 
No. 361. 8. 77. M. O. D. 4. 
F.O · 
Berichtigung zu dem „Preisverzeichniß von den regle entsmäßigen einzelnen Seitengewehr, und 
Lechentbeilk beim Verkauf an die Truppen, pro 1877“. 
Berlin, den 12. März 1877. 
Seite 4, Zeile 19 von unten ist der bei der Firma: „Gebr. Weycrsberg“ für eine „Klinge ohne Sägerücken“ 
ausgewerfene Preis von „1 X“ in „.1 4 40.“ abzuändern. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 238 v. Voigts-Rhetz. Rautenberg. 
No. 
 
	        
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